Ausbildungsende naht ? Übernahme unklar ?

Frühzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit ist für Auszubildende nicht erforderlich, kann aber sinnvoll sein.

win­ter­berg-total­lo­kal : Aus­zu­bil­den­de, die eine betrieb­li­che Aus­bil­dung abschlie­ßen, sind eigent­lich von der Mel­de­pflicht des § 38 Drit­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB III) aus­ge­nom­men. Eine Arbeits­su­chend­mel­dung drei Mona­te vor Been­di­gung der Aus­bil­dung ist somit nach dem Gesetz nicht erforderlich.

Den­noch kann es sinn­voll sein, sich früh­zei­tig bei der Agen­tur für Arbeit zu mel­den. Beson­ders wenn die Mög­lich­keit oder auch bereits die Sicher­heit besteht, dass kei­ne Über­nah­me in ein Arbeits­ver­hält­nis erfol­gen kann.

Die Chan­ce, im Zeit­raum bis zum Ende des Aus­bil­dungs­ver­tra­ges durch die Bera­tung und Unter­stüt­zung der Ver­mitt­lungs­fach­kräf­te ein Anschluss-Arbeits­ver­hält­nis zu erhal­ten, ohne dass Arbeits­lo­sig­keit über­haupt erst ein­tritt, ist durch eine früh­zei­ti­ge Mel­dung deut­lich größer.

Die Arbeit­su­chend­mel­dung kann online über www​.arbeits​agen​tur​.de oder tele­fo­nisch unter 02921 106 200 bei der Agen­tur für Arbeit Mesche­de-Soest erfolgen.

Quel­le : Agen­tur für Arbeit Meschede-Soest

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