Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige : Regeln gelockert

Rund 74.000 Selbständige sind freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert.

win­ter­berg-total­lo­kal : Für die­se Selbst­stän­di­gen hat die Bun­des­agen­tur für Arbeit nun die Regeln zum Arbeits­lo­sen­geld­be­zug und zu Bei­trags­zah­lun­gen gelo­ckert, wenn sie durch die Coro­na-Kri­se unver­schul­det arbeits­los gewor­den sind.

Selb­stän­di­ge kön­nen einen Antrag auf Arbeits­lo­sen­geld stel­len, wenn Sie min­des­tens 12 Mona­te frei­wil­lig in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­si­chert waren.

Neu ist :

Wenn Selbst­stän­di­ge durch die Coro­na-Kri­se die monat­li­chen Bei­trä­ge zur frei­wil­li­gen Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung nicht leis­ten kön­nen, gewäh­ren die Arbeits­agen­tu­ren einen Zah­lungs­auf­schub bis längs­tens Okto­ber 2020. Dafür müs­sen sich die Ver­si­cher­ten nicht mel­den. Die zustän­di­ge Agen­tur für Arbeit for­dert die Betrof­fe­nen anschlie­ßend auf, die lau­fen­den monat­li­chen Zah­lun­gen wie­der­auf­zu­neh­men und aus­ste­hen­de Bei­trä­ge nach­zu­zah­len. Für die Nach­zah­lung kann eine Raten­zah­lung von min­des­tens 20 Euro im Monat ver­ein­bart werden.

Selbst­stän­di­ge, die bereits inner­halb der letz­ten 12 Mona­te Arbeits­lo­sen­geld bezo­gen und nun erneut bean­tragt haben, kön­nen sich trotz­dem erneut frei­wil­lig ver­si­chern. Die­se Aus­nah­me gilt bis zum 30. Sep­tem­ber 2020. Bis­her wur­den Selbst­stän­di­ge bei einem zwei­ten Arbeits­lo­sen­geld­be­zug aus der frei­wil­li­gen Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ausgeschlossen.

Wel­che Hil­fen gibt es noch für Selbstständige ?

Selbst­stän­di­ge, die kei­nen Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld nach dem SGB III haben oder bei denen die Höhe des Arbeits­lo­sen­gel­des nicht aus­reicht um den Lebens­un­ter­halt zu bestrei­ten, kön­nen sich an die Job­cen­ter wen­den und dort Grund­si­che­rung für Arbeits­su­chen­de (Arbeits­lo­sen­geld II) beantragen.

Dar­über hin­aus gibt es noch wei­te­re Sozi­al­leis­tun­gen, wie z.B. Sozi­al­hil­fe oder Wohn­geld. Eine Über­sicht über die unter­schied­li­chen Sozi­al­leis­tun­gen erhal­ten Sie durch die Bro­schü­re Sozia­le Siche­rung im Über­blick des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Soziales.

Die Bun­des­re­gie­rung hat außer­dem ein Sozi­al­schutz-Paket gestal­tet, durch das ins­be­son­de­re auch Selbst­stän­di­ge durch Finanz­hil­fen in Form von Dar­le­hen und Zuschüs­sen gehol­fen wer­den soll. Die­se Finanz­hil­fen ste­hen dem Bezug von Arbeits­lo­sen­geld nicht im Weg. Infor­ma­tio­nen hier­zu fin­den sich unter ande­rem auf den Sei­ten des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums und des Bundesfinanzministeriums.

  • Hot­line für Selbständige/​Freiberufler : 0800 4 5555 23
  • Arbeit­neh­mer kön­nen die Agen­tur für Arbeit Mesche­de-Soest unter 02921 – 106 200 erreichen. 
  • Arbeit­ge­ber wen­den sich direkt an ihren per­sön­li­chen Ansprech­part­ner im Arbeit­ge­ber-Ser­vice oder die bun­des­wei­te Hot­line : 0800 4 5555 20.

Quel­le : Cari­na Bau­er – Agen­tur für Arbeit Meschede-Soest

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