Finanzgericht entscheidet über Anerkennung von Gutachterkosten

Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der selbstgenutzten Immobilie können als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

win­ter­berg-total­lo­kal : Ob dies auch für Gut­ach­ter­kos­ten im Zusam­men­hang mit einer Reno­vie­rungs­maß­nah­me gilt, ent­schei­det dem­nächst das höchs­te deut­sche Finanz­ge­richt.  Die Wüs­ten­rot Bau­spar­kas­se AG sieht hier Rele­vanz für Immobilienbesitzer.

Der Gesetz­ge­ber gewährt Steu­er­zah­lern für Moder­ni­sie­rungs- und Reno­vie­rungs­ar­bei­ten an der selbst­ge­nutz­ten Immo­bi­lie eine Steu­er­ermä­ßi­gung in Höhe von 20 Pro­zent der ange­fal­le­nen Arbeits­kos­ten, höchs­tens 1.200 Euro. In der Regel berück­sich­tigt die Finanz­ver­wal­tung dabei kei­ne Kos­ten für gut­ach­ter­li­che Tätig­kei­ten. Dage­gen klag­te ein Eigen­tü­mer, der im Rah­men einer Dach­re­no­vie­rung sei­ner Immo­bi­lie vor­ab ein Gut­ach­ten eines Sta­ti­kers ein­ho­len muss­te. Im kon­kre­ten Fall hielt der mit der Dach­be­ar­bei­tung beauf­trag­te Hand­werks­be­trieb die sta­ti­sche Berech­nung des Dachs auf­grund beson­de­rer bau­li­cher Gege­ben­hei­ten für unbe­dingt erforderlich.

Das zustän­di­ge Finanz­amt lehn­te eine Steu­er­ermä­ßi­gung für die dies­be­züg­li­chen Gut­ach­ter­kos­ten ab. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg gab jedoch 2019 in sei­nem Urteil (Az. 1 K 1384/19) dem Haus­ei­gen­tü­mer Recht. Es urteil­te, dass die sta­ti­sche Berech­nung not­wen­dig war, um die nach­fol­gen­de Dach­re­no­vie­rung über­haupt durch­füh­ren zu kön­nen. Damit sei­en bei­de Maß­nah­men als ein­heit­li­che Hand­wer­kerleis­tung anzu­se­hen, auch wenn unter­schied­li­che Betrie­be betei­ligt waren.

Wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung der Ent­schei­dung wird nun der Bun­des­fi­nanz­hof (Az. VI R 29/19) über die Ange­le­gen­heit befin­den – der Aus­gang des Ver­fah­rens ist offen. Den­noch hat das schwe­ben­de Ver­fah­ren bereits Bedeu­tung für Steu­er­zah­ler : Haben näm­lich Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer oder Mie­ter ver­gleich­ba­re Gut­ach­ter­kos­ten in ihren Steu­er­aus­glei­chen gel­tend gemacht, die vom Finanz­amt nicht aner­kannt wur­den, besteht auf­grund des lau­fen­den Ver­fah­rens nun die Mög­lich­keit, dage­gen Ein­spruch ein­zu­le­gen. Dabei kann auf das anhän­gi­ge Ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof ver­wie­sen wer­den. Soll­te das höchs­te deut­sche Finanz­ge­richt abschlie­ßend zuguns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen ent­schei­den, könn­te dar­aus auch für ver­gleich­ba­re Fäl­le eine steu­er­li­che Aner­ken­nung von Gut­ach­ter­kos­ten erwachsen.

Die W&W-Gruppe

1999 aus dem Zusammenschluss der beiden Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, entwickelt und vermittelt die W&W-Gruppe heute die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Sie verbindet die Geschäftsfelder Wohnen, Versichern und brandpool als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Dabei setzt die W&W-Gruppe auf den Omnikanalvertrieb, der von eigenen Außendiensten über Kooperations- und Partnervertriebe sowie Makleraktivitäten bis hin zu digitalen Initiativen reicht. Für den börsennotierten Konzern mit Sitz in Stuttgart arbeiten derzeit rund 13.000 Menschen im Innen- und Außendienst.

Quel­le : Jas­min Lux – Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG

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