Trotz Zwischenvermietung keine Steuer fällig

Beim Verkauf von Wohnimmobilien gilt im Normalfall eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Ist der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung kürzer, muss der Besitzer die Wertsteigerung des Objekts versteuern.

win­ter­berg-total­lo­kal : Anders sieht es aus, wenn der Haus- oder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sei­ne vier Wän­de für eige­ne Wohn­zwe­cke nutzt. Dann ist der Erlös aus einem Ver­kauf die­ser Immo­bi­lie in aller Regel nicht steu­er­pflich­tig. Was geschieht jedoch, wenn das Objekt vor der Ver­äu­ße­rung noch eini­ge Mona­te zwi­schen­ver­mie­tet wur­de ? Die Wüs­ten­rot Bau­spar­kas­se AG weist auf ein inter­es­san­tes Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs hin.

Wer­den Haus oder Woh­nung ver­äu­ßert, muss der vor­ma­li­ge Besit­zer auf den Ver­kaufs­er­lös kei­ne Steu­ern zah­len, wenn er im Jahr des Ver­kaufs und den bei­den Vor­jah­ren die Immo­bi­lie selbst bewohnt hat. Die­se Mini­mal­frist bestimmt das Gesetz. Im kon­kre­ten Fall hat­te ein Mann 2006 eine Eigen­tums­woh­nung gekauft und bis April 2014 durch­ge­hend selbst bewohnt. Im Mai zog er aus, ver­kauf­te die Woh­nung aber erst im Dezem­ber des Jah­res. In der Zwi­schen­zeit ver­mie­te­te er die Räume.

Die­se Zwi­schen­ver­mie­tung nahm das zustän­di­ge Finanz­amt zum Anlass, den Ver­kaufs­er­lös zu besteu­ern. Die Begrün­dung : Der Besit­zer habe die Woh­nung nicht bis zum Ver­kaufs­da­tum selbst genutzt. Gegen die­se Ent­schei­dung klag­te der Betrof­fe­ne. Er sah die gesetz­lich vor­ge­ge­be­ne Min­dest­zeit­span­ne für die Selbst­nut­zung sehr wohl als erfüllt an – auch wenn er in den letz­ten Mona­ten vor dem Ver­kauf die Woh­nung nicht mehr per­sön­lich bewohnt habe. Daher for­der­te er, dass der Ver­kaufs­er­lös nicht besteu­ert wird.

Der Bun­des­fi­nanz­hof – das höchs­te deut­sche Finanz­ge­richt – gab dem Mann im Herbst 2019 Recht (Az. IX R 10/19). Er führ­te aus, dass das Gesetz zwar eine Eigen­nut­zung im Jahr der Ver­äu­ße­rung und den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jah­ren vor­schrei­be. Nicht gere­gelt sei jedoch, an wie vie­len Tagen im Jahr des Objekt­ver­kaufs der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer die Immo­bi­lie selbst bewohnt haben müs­se. Auch eine nur zeit­wei­se Selbst­nut­zung sei im Sin­ne des Geset­zes völ­lig aus­rei­chend. Der Erlös aus dem Ver­kauf der Eigen­tums­woh­nung bleibt nach die­sem Urteil letzt­lich steuerfrei.

Die W&W-Gruppe

1999 aus dem Zusammenschluss der beiden Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, entwickelt und vermittelt die W&W-Gruppe heute die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Sie verbindet die Geschäftsfelder Wohnen, Versichern und brandpool als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Dabei setzt die W&W-Gruppe auf den Omnikanalvertrieb, der von eigenen Außendiensten über Kooperations- und Partnervertriebe sowie Makleraktivitäten bis hin zu digitalen Initiativen reicht. Für den börsennotierten Konzern mit Sitz in Stuttgart arbeiten derzeit rund 13.000 Menschen im Innen- und Außendienst.

Quel­le : Jas­min Lux – Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG

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