Sommer – Sonne – Badeunfall

WinterbergTotallokal : Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie !

win­ter­berg-total­lo­kal : Som­mer­zeit ist Bade­zeit. Mee­re, Seen und Flüs­se locken in der hei­ßen Jah­res­zeit zahl­rei­che Besu­cher. Doch Vor­sicht ist gebo­ten, denn die Bade­ge­wäs­ser sor­gen nicht nur für Abküh­lung, son­dern ber­gen auch Gefah­ren und Verletzungsrisiken.

Vie­le davon las­sen sich ver­mei­den, wenn man ein paar Sicher­heits­re­geln beach­tet : So soll­te man nicht nur Sicher­heits­hin­wei­se, Absper­run­gen und Bojen beach­ten, son­dern auch Sprün­ge in unbe­kann­te und/​oder trü­be Gewäs­ser ver­mei­den, sich nicht mit vol­lem oder lee­rem Magen oder unter Alko­hol- oder Dro­gen­ein­fluss ins Was­ser bege­ben, sich nicht unter­halb von Sprung­an­la­gen auf­hal­ten und sich auf nas­sen und/​oder ver­alg­ten Ste­gen mit Vor­sicht bewe­gen. Gene­rell soll­te es ver­mie­den wer­den, bei Unwohl­sein ins Was­ser gehen und die­ses sofort ver­las­sen, wenn Übel­keit oder Schwin­del auftritt.

Und wer haftet, wenn doch etwas passiert ?

Das hängt auch davon ab, wo man Baden geht. Sucht man ein Schwimm­bad auf, in dem Bade­meis­ter tätig sind, kann die Haf­tung des Schwimm­ba­des in Betracht kom­men, wenn zu wenig Auf­sichts­per­so­nal ein­ge­setzt ist, oder die Über­wa­chungs­pos­ten falsch gewählt sind. Gera­de Kin­der kön­nen Gefah­ren häu­fig nicht rich­tig ein­schät­zen und müs­sen des­halb beson­ders im Auge behal­ten wer­den. Die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten soll­ten davon aus­ge­hen dür­fen, dass die Bade­meis­ter die Kin­der im Blick haben. Den­noch haben auch die Eltern im Rah­men ihrer Auf­sichts­pflicht auf ihr Kind zu ach­ten. Wenn ein Kind ver­un­glückt, kann es durch­aus mög­lich sein, dass eine Ver­let­zung der elter­li­chen Auf­sichts­pflicht vor­liegt. Dann ist das Schwimm­bad nur teil­wei­se oder sogar nicht haft­bar. Allein der Umstand, dass für das Bade­ver­gnü­gen Ein­tritt gezahlt wird, befreit Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht.

Auch im Bereich von Seen und am Strand gel­ten die obi­gen Aus­füh­run­gen, wenn Auf­sichts­per­so­nal dort beschäf­tigt ist. So kön­nen der Betrei­ber, das Auf­sichts­per­so­nal oder auch die Eltern/​Aufsichtspflichtigen haft­bar sein. Dass es an einem See oder Bade­strand kein Auf­sichts­per­so­nal gibt, heißt übri­gens nicht, dass man sich auf eige­nes Risi­ko ins oder ans Was­ser begibt. Dies gilt jeden­falls dann, wenn ein Gewäs­ser zum Baden aus­ge­wie­sen bzw. frei­ge­ge­ben ist. Es gilt die soge­nann­te Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht. Jeder der eine poten­zi­el­le Gefah­ren­quel­le schafft, muss dafür Sor­ge tra­gen, dass sich das Risi­ko für ande­re so gering wie mög­lich hält, ansons­ten kann er für einen Unfall mög­li­cher­wei­se haft­bar gemacht werden.

Im Ergeb­nis kommt es auf den Ein­zel­fall an, wer für einen Bade­un­fall haf­tet. Wer jedoch selbst auf sei­ne Sicher­heit ach­tet, muss sich über die Haf­tung bes­ten­falls gar kei­ne Gedan­ken machen.

Eine erhol­sa­me Urlaubs­zeit wün­schen : Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kollegen

Text und Bild : Rechts­an­wäl­tin Sil­via Hoff­mann-Benz + Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kol­le­gen  www​.mueh​len​bein​.de

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