Advent, Advent, ein Bäumchen brennt…

Winterberg-Totallokal : Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie !

win­ter­berg-total­lo­kal : Weih­nach­ten und Ker­zen­schein gehö­ren ein­fach zusam­men. Auch wenn der Christ­baum in den meis­ten Haus­hal­ten mit elek­tri­schen Lich­ter­ket­ten beleuch­tet wird, so sind ech­te Ker­zen zur Weih­nachts­zeit kaum wegzudenken.

Die Zahl der Woh­nungs­brän­de steigt jedes Jahr um die Weih­nachts­zeit. Ech­te Ker­zen am Christ­baum oder Advents­kranz sind ein Risi­ko­fak­tor. Gera­de in der Zeit zwi­schen Sil­ves­ter und Hei­li­ge Drei Köni­ge sind die Tan­nen­zwei­ge häu­fig bereits stark aus­ge­trock­net. Es ist dann nicht mehr viel nötig, um einen Brand aus­zu­lö­sen. Sobald ein Zweig Feu­er gefan­gen hat, ver­brennt der gan­ze Baum oder Advents­kranz explosionsartig.

Sol­che Brän­de sind nicht nur gefähr­lich für Leib und Leben, sie kön­nen auch teu­er wer­den. Gegen die­ses Risi­ko kann man sich durch Ver­si­che­run­gen schüt­zen. Bei Brän­den inner­halb des Wohn­rau­mes tritt die Haus­rats­ver­si­che­rung ein. Wer einen Scha­den bei einem ande­ren ver­ur­sacht und nicht in den eige­nen vier Wän­den, soll­te sich an sei­ne pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung wenden.

Auch wenn man sich mit Ver­si­che­run­gen im Rücken sicher fühlt, so ist den­noch Vor­sicht gebo­ten. Ent­steht der Brand bei­spiels­wei­se, weil man Ker­zen über einen län­ge­ren Zeit­raum unbe­auf­sich­tigt gelas­sen hat, ist dies grob fahr­läs­sig. Das kann sich nega­tiv auf die Scha­dens­re­gu­lie­rung aus­wir­ken. Der Ver­si­che­rer kann die Leis­tung kür­zen oder unter Umstän­den auch ganz verweigern.

Aus die­sem Grund ist es wich­tig, dass die Ver­si­che­rungs­po­li­ce einen Ver­zicht auf die Ein­re­de der gro­ben Fahr­läs­sig­keit ent­hält. Die Ver­si­che­rung kann sich dann nicht dar­auf beru­fen, dass der Scha­den wegen gro­ber Fahr­läs­sig­keit ent­stan­den ist und des­halb Leis­tun­gen kür­zen. Aber nicht nur die­ser Ver­zicht ist von Bedeu­tung, wenn es um den voll­stän­di­gen Aus­gleich des Scha­dens geht. Gemäß der meis­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sind Schä­den gegen­über dem Ver­si­che­rer „unver­züg­lich“ anzu­zei­gen, also so schnell wie mög­lich. Die Ver­si­che­rer haben für gewöhn­lich eine Scha­den­hot­line ein­ge­rich­tet, die man auch über die Weih­nachts­zeit errei­chen kann. Soll­te dort den­noch nie­mand erreich­bar sein, emp­fiehlt es sich, den Ver­si­che­rer zumin­dest per E‑Mail über den Ein­tritt des Scha­dens zu infor­mie­ren. Dar­über hin­aus soll­ten Schä­den stets genau doku­men­tiert wer­den und Bild­auf­nah­men gefer­tigt wer­den. Beschä­dig­te oder zer­stör­te Gegen­stän­de soll­ten auch nicht sofort ent­sorgt wer­den, da der Ver­si­che­rer den Scha­den mög­li­cher­wei­se noch begut­ach­ten will. Wenn die Ver­si­che­rung mit­teilt, dass beschä­dig­te Din­ge ent­sorgt wer­den kön­nen ohne dass eine Begut­ach­tung statt­ge­fun­den hat, emp­fiehlt es sich, von dem Ver­si­che­rer eine schrift­li­che Bestä­ti­gung die­ser Ent­sor­gungs­er­laub­nis einzuholen.

Rechts­an­wäl­tin Cari­na Kraut­strunk + Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kollegen

 
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