Arbeitsrecht und Karneval : Was dürfen Arbeitnehmer im Karneval ?

Win­ter­berg-Total­lo­kal : Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kol­le­gen recher­chie­ren für Sie !

win­ter­berg-total­lo­kal :  Wie sieht es am Ascher­mitt­woch arbeits­recht­lich aus, wenn an den tol­len Tagen über die Strän­ge geschla­gen wur­de ? Arbeitnehmer/​innen erschie­nen in locke­ren Kos­tü­men am Arbeits­platz ?  Mitarbeiter/​innen wur­den von Kamel­le am Kopf getrof­fen und sind arbeits­un­fä­hig erkrankt?Am Rosen­mon­tag hören Mitarbeiter/​innen am Arbeits­platz Radio ? Am Ascher­mitt­woch erhöh­ter Kran­ken­stand ?  Dem Chef wur­de an Wei­ber­fast­nacht sei­ne Lieb­lings­kra­wat­te abgeschnitten ?

Hier eini­ge Beispiele…

Was dürfen Arbeitnehmer im Karneval ?

Der Stra­ßen­kar­ne­val beginnt mit Wei­ber­fast­nacht am 4.2.2016, und bekannt­lich ist Ascher­mitt­woch wie­der alles vor­bei. Wäh­rend die­ser tol­len Tage pas­sie­ren die wun­der­sams­ten Din­ge, mit denen sich im Anschluss dann auch Rich­ter, Staats­an­wäl­te und Rechts­an­wäl­te beschäf­ti­gen wie­der wer­den. Wie sieht es also nach Ascher­mitt­woch arbeits­recht­lich aus, wenn an den tol­len Tagen über die Strän­ge geschla­gen wurde ?

Wir haben für Sie eini­ge Bei­spie­le recher­chiert, die viel­leicht in Köln etwas anders zu bewer­ten sein wer­den als in Thü­len oder gar in Brilon :

– Arbeitnehmer/​innen erschienen in tollen Kostümen am Arbeitsplatz ?

In vie­len Betrie­ben ist es üblich, zumin­dest leicht ver­klei­det zu erschei­nen, in man­chen eben nicht. Der Arbeit­ge­ber kann die Klei­der­ord­nung bestim­men ; das gilt auch für das Tra­gen eines Kopf­tu­ches (BAG, NZA 2003, S.483ff.) Die Sicher­heit am Arbeits­platz hat natür­lich Vor­rang ; Voll­kos­tü­mie­rung als Goril­la an lau­fen­den Gerä­ten geht sicher­lich nicht gut.

– Mitarbeiter/​innen wurden von Kamelle am Kopf getroffen und sind arbeitsunfähig erkrankt ?

Wer einen Kar­ne­vals­um­zug besucht, muss damit rech­nen und sich ent­spre­chend auf­stel­len oder schüt­zen. Das Kamel­le­wer­fen oder Wer­fen mit klei­nen Gegen­stän­den ist sozi­al­üb­lich und wird erwar­tet, so AG Köln – 123 C 254/10.
Ein Eigen­ver­schul­den des ver­letz­ten Kar­ne­va­lis­ten liegt dabei nicht vor ; gege­be­nen­falls bleibt es bei der Entgeltfortzahlung.

Weitere Ausführungen und Lösungen zum Thema finden auf unserer Homepage :

http://​mueh​len​bein​.de/​d​u​e​r​f​e​n​-​a​r​b​e​i​t​n​e​h​m​e​r​-​i​m​-​k​a​r​n​e​v​al/

Wenn Sie sich gleich an meh­re­ren die­ser Vor­gän­ge betei­li­gen möch­ten, soll­ten Sie sich auch arbeits­recht­lich warm anziehen !

Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kol­le­gen wün­schen viel Spaß im Karneval !

 
Print Friendly, PDF & Email