Steigende Krankenkassenbeiträge: Wann sollte man kündigen?

Steigende Krankenkassenbeiträge: Wann sollte man kündigen?

Hat die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung den Zusatz­bei­trag erhöht, gibt es für Ver­si­cher­te ein Sonderkündigungsrecht.

Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW: Bereits zum Jah­res­wech­sel 2023/2024 hat­te rund die Hälf­te der 95 gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ihren Zusatz­bei­trag erhöht. Jetzt steigt die­ser erneut bei eini­gen Kran­ken­kas­sen. Für die betrof­fe­nen gesetz­lich Ver­si­cher­ten bedeu­tet das höhe­re monat­li­che Bei­trä­ge. Wer die­se Kos­ten­stei­ge­rung ver­mei­den möch­te, kann die Kran­ken­kas­se wech­seln. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW gibt Tipps für einen mög­li­chen Kran­ken­kas­sen­wech­sel und sagt, wor­auf man ach­ten sollte.

  • Wie deut­lich unter­schei­den sich die Kran­ken­kas­sen­bei­trä­ge? Der all­ge­mei­ne Bei­trags­satz ist bei allen gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen gleich. Er liegt ein­heit­lich bei 14,6 Pro­zent. Dar­über hin­aus kann jede Kran­ken­kas­se einen Zusatz­bei­trag erhe­ben, um ihre Kos­ten zu decken. Der durch­schnitt­li­che Zusatz­bei­trag liegt bei 1,7 Pro­zent. Zum August 2024 erhö­hen eini­ge wei­te­re Kran­ken­kas­sen ihren Zusatz­bei­trag. Teil­wei­se wird bereits ein Zusatz­bei­trag von mehr als drei Pro­zent erreicht. Je nach Anstieg und Brut­to­ein­kom­men kann das eine drei­stel­li­ge Sum­me pro Jahr aus­ma­chen. Kran­ken­kas­sen­ver­bän­de befürch­ten, dass 2025 wei­te­re Erhö­hun­gen des Zusatz­bei­tra­ges fol­gen könn­ten. Der Kran­ken­kas­sen­bei­trag inklu­si­ve Zusatz­bei­trag wird je zur Hälf­te von Ver­si­cher­ten und deren Arbeit­ge­ber getra­gen. Frei­wil­lig ver­si­cher­te Selbst­stän­di­ge zah­len den gesam­ten Bei­trag allei­ne. Der Wech­sel zu einer Kran­ken­kas­se mit einem nied­ri­ge­ren Zusatz­bei­trag ist für Ver­si­cher­te die ein­zi­ge Mög­lich­keit, Kos­ten zu senken.
  • Wie funk­tio­niert ein Wech­sel der Kran­ken­kas­se? Wenn die Kran­ken­kas­se den Zusatz­bei­trag erhöht, haben Betrof­fe­ne ein Son­der­kün­di­gungs­recht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatz­bei­trag gilt. Das gilt unab­hän­gig von der Dau­er der Mit­glied­schaft. Wich­tig: Eine Kün­di­gung ist nicht mehr not­wen­dig. Es reicht, in die­ser Frist eine neue Kran­ken­kas­se zu wäh­len und dort einen Mit­glieds­an­trag zu stel­len. Die neue Kas­se über­nimmt die For­ma­li­tä­ten mit der bis­he­ri­gen Kran­ken­kas­se. Die Mit­glied­schaft in der alten Kran­ken­kas­se endet aber nicht direkt mit der Wahl der neu­en Kran­ken­kas­se. Es gilt eine Kün­di­gungs­frist von zwei Mona­ten zum Monats­en­de. Stel­len Ver­si­cher­te bei­spiels­wei­se wegen der Erhö­hung des Zusatz­bei­tra­ges einen Mit­glieds­an­trag bei der neu­en Kran­ken­kas­se und kün­digt die­se dann bis Ende August bei der alten Kran­ken­kas­se, sind sie ab Novem­ber Mit­glied bei einer neu­en Kran­ken­kas­se. Bis zum end­gül­ti­gen Wech­sel müs­sen Ver­si­cher­te den neu­en Zusatz­bei­trag an die bis­he­ri­ge Kran­ken­kas­se zah­len. Es gibt aber Aus­nah­men: Ver­si­cher­te, die einen spe­zi­el­len Wahl­ta­rif zur Absi­che­rung ihres Kran­ken­gel­des abge­schlos­sen haben, kön­nen frü­hes­tens nach Ablauf der drei­jäh­ri­gen Bin­dungs­frist kündigen.
  • Was pas­siert bei ver­pass­ter Frist? Wer die Frist für das Son­der­kün­di­gungs­recht ver­passt und min­des­tens zwölf Mona­te bei der alten Kas­se ver­si­chert war, kann das nor­ma­le Kün­di­gungs­recht mit einer Kün­di­gungs­frist von zwei Mona­ten zum Monats­en­de in Anspruch neh­men. In bestimm­ten Fäl­len, wie zum Bei­spiel bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel, muss die Min­dest­bin­dungs­frist von zwölf Mona­ten nicht ein­ge­hal­ten werden.
  • Was ist vor einem Wech­sel zu beden­ken? Die Höhe des Zusatz­bei­tra­ges ist wich­tig für die Ent­schei­dung, ob man bei sei­ner bis­he­ri­gen Kran­ken­kas­se blei­ben oder in eine ande­re wech­seln soll. Aus Sicht der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW soll­te der Zusatz­bei­trag aber kein allei­ni­ges Kri­te­ri­um für die Kran­ken­kas­sen­wahl sein. Vor einem Wech­sel ist es sinn­voll, die Mehr­leis­tun­gen zu ver­glei­chen. Zwar sind die Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zu über 90 Pro­zent iden­tisch. Unter­schie­de gibt es aber bei den frei­wil­li­gen Zusatz­leis­tun­gen, auch Sat­zungs­leis­tun­gen genannt. Das kön­nen Vor­sor­ge­an­ge­bo­te sein, Rei­se­imp­fun­gen, Bewe­gungs­pro­gram­me, Osteo­pa­thie, spe­zi­el­le Leis­tun­gen für Schwan­ge­re und Kin­der oder eine Geschäfts­stel­le vor Ort. Wech­sel­wil­li­ge soll­ten daher vor einer Kün­di­gung klä­ren, wel­che zusätz­li­chen Leis­tun­gen für sie wich­tig sind.

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Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW
Foto­credits: © VZ NRW/​adpic

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