Urteil gegen vorschnelle Vertragsverlängerungen

Urteil gegen vorschnelle Vertragsverlängerungen – Verbraucherzentrale NRW erzielt Erfolg gegen Primacall
  • Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter hat­te Kund:innen bereits kurz nach Ver­trags­schluss mit einer Gut­schrift zur Ver­län­ge­rung gelockt
  • Ver­trags­lauf­zeit darf nicht mehr als 24 Mona­te betragen

Bereits weni­ge Tage nach Ver­trags­schluss erhiel­ten Kund:innen von Pri­ma­call ein Schrei­ben, in dem ihnen eine Prä­mie von 20 Euro in Aus­sicht gestellt wur­de, wenn sie ihren Ver­trag schon jetzt um wei­te­re 24 Mona­te nach Ver­trags­en­de ver­län­ger­ten. Stimm­ten die Verbraucher:innen dem Ange­bot zu, waren sie an eine Ver­trags­lauf­zeit von weit über 24 Mona­ten gebun­den. Das hielt die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW für rechts­wid­rig, klag­te und wur­de nun vom Kam­mer­ge­richt (KG) Ber­lin bestä­tigt. Denn: Das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) begrenzt die anfäng­li­che Min­dest­ver­trags­lauf­zeit auf maxi­mal 24 Mona­te – wor­un­ter auch eine Ver­trags­ver­län­ge­rung fällt. „Die gesetz­li­che Begren­zung der anfäng­li­chen Min­dest­ver­trags­lauf­zeit dient dem Schutz der Verbraucher:innen. Pri­ma­call woll­te mit einem Ange­bot über einen zusätz­li­chen Gut­schein die gesetz­li­che Rege­lung umge­hen“, sagt Wolf­gang Schuld­zinski, Vor­stand der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. „Wir begrü­ßen daher, dass das Ber­li­ner Kam­mer­ge­richt dem einen Rie­gel vor­schiebt.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Laut TKG gilt bei Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­trä­gen grund­sätz­lich eine maxi­ma­le Erst­ver­trags­lauf­zeit von 24 Mona­ten, nach der sich der Ver­trag auto­ma­tisch nur auf unbe­grenz­te Zeit ver­län­gern kann, Verbraucher:innen jedoch mit Monats­frist kün­di­gen kön­nen. Was als „anfäng­li­che Min­dest­ver­trags­lauf­zeit“ inter­pre­tiert wird, war Streit­sa­che die­ses Ver­fah­rens. Nach Auf­fas­sung der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW und des Kam­mer­ge­richts Ber­lin fällt unter die anfäng­li­che Min­dest­ver­trags­lauf­zeit eben nicht nur die Lauf­zeit des ers­ten Ver­trags, son­dern die Gesamt­lauf­zeit aller in die­sem Zeit­raum geschlos­se­nen Ver­trä­ge. Das Gericht berück­sich­tigt bei sei­ner Ent­schei­dung auch das vor­an­ge­gan­ge­ne Urteil des OLG Düs­sel­dorf (Urteil vom 31.03.2022 – 20 U 7121). Damit sind bereits zwei Gerich­te der Auf­fas­sung der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW gefolgt. Da die Pri­ma Hol­ding Revi­si­on gegen das Urteil des KG Ber­lin ein­ge­legt hat, wird der Fall nun höchst­rich­ter­lich vor dem Bun­des­ge­richts­hof entschieden.

Vor Ver­län­ge­rung Kon­di­tio­nen prüfen

Bei ange­bo­te­nen Ver­trags­ver­län­ge­run­gen rät die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW grund­sätz­lich zunächst genau zu prü­fen, ob sich eine Ver­län­ge­rung des Alt­ver­trags lohnt. Auch wenn Anbie­ter oft einen Cash­back für Kun­den­treue anbie­ten, soll­te kri­tisch geprüft wer­den, ob der Ver­trag auch unter die­ser Vor­aus­set­zung noch die bes­ten Kon­di­tio­nen ent­hält. Oft lohnt sich auch eine Kün­di­gungs­vor­mer­kung, da die Kun­den­rück­ge­win­nungs­an­ge­bo­te in der Regel bes­se­re Kon­di­tio­nen erhal­ten als der Altvertrag.

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Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW
Foto­credits: © VZ NRW/​adpic

 

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