Geplantes KI-Training und heimliche Fotoanalyse: Meta abgemahnt

Geplantes KI-Training und heimliche Fotoanalyse: Meta abgemahnt

Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW sieht daten­schutz­recht­li­che Verstöße

  • Inter­net­kon­zern plant Nut­zer-Inhal­te auf Face­book und Insta­gram ab Ende Juni zum Trai­ning künst­li­cher Intel­li­genz (KI) zu verwenden
  • Neue Funk­ti­on ana­ly­siert zudem unbe­merkt stan­dard­mä­ßig die Meta­da­ten von Fotos und Vide­os auf dem Smartphone

Ab dem 26. Juni 2024 Juni kön­nen per­sön­li­che Infor­ma­tio­nen der Face­book und Instagram-Nutzer:innen, zu denen auch gepos­te­te Fotos und Vide­os gehö­ren, für das Trai­ning einer künst­li­chen Intel­li­genz Metas ver­wen­det wer­den. So teil­te es der Kon­zern im Mai sei­nen Kund:innen in einer Ände­rung der Daten­schutz­richt­li­ni­en für sei­ne Diens­te mit. Dem kön­nen Nutzer:innen zwar wider­spre­chen, das Wider­spruchs­ver­fah­ren ist jedoch sehr umständ­lich und wenig nut­zer­freund­lich. Auch eine wei­ter­ge­hen­de Ana­ly­se der pri­va­ten Foto­bi­blio­thek behält Face­book sich neu­er­dings stan­dard­mä­ßig vor: Nutzer:innen der Face­book-App erhal­ten nun Vor­schlä­ge, wel­che Fotos oder Vide­os aus dem per­sön­li­chen Spei­cher sie auf der Platt­form tei­len könnten.

Aus Sicht der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW ver­sto­ßen bei­de Ände­run­gen gegen Daten­schutz­rech­te der Verbraucher:innen. Sie hat die Meta Plat­forms Ire­land Ltd. des­halb abge­mahnt und zur Abga­be einer Unter­las­sungs­er­klä­rung auf­ge­for­dert. „Obwohl bei­de Rege­lun­gen ein­schnei­dend sind, wer­den die­se ganz neben­bei und als Stan­dard­ein­stel­lun­gen ein­ge­führt. Wer sei­ne Daten schüt­zen möch­te, müss­te selbst aktiv wer­den“, sagt Wolf­gang Schuld­zinski, Vor­stand der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. „Das Gegen­teil soll­te der Fall sein: Nutzer:innen soll­ten sol­che Funk­tio­nen akti­vie­ren kön­nen, wenn sie dies wünschen.“

Laut der neu­en Daten­schutz­richt­li­nie, die ab dem 26. Juni 2024 gel­ten soll, will der Inter­net­rie­se gepos­te­te Inhal­te auf Face­book und Insta­gram zum Trai­nie­ren künst­li­cher Intel­li­genz ver­wen­den. Das kön­nen sogar Inhal­te sein, die nicht für alle Plattformnutzer:innen bestimmt sind, zum Bei­spiel auf pri­va­ten Pro­fi­len. Meta beruft sich dabei auf ihr berech­tig­tes Inter­es­se. „Meta macht es sich hier zu ein­fach. Aus unse­rer Sicht ist klar: Die Ver­wen­dung pri­va­ter Daten für das Trai­ning einer künst­li­chen Intel­li­genz darf nicht ohne Ein­wil­li­gung der Nutzer:innen gesche­hen“, erläu­tert Schuldzinski.

„Denn die dabei ver­wen­de­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten kön­nen sehr schutz­wür­dig sein und Nutzer:innen konn­ten in der Ver­gan­gen­heit gar nicht abse­hen, dass die von ihnen gepos­te­ten Infor­ma­tio­nen in Zukunft ein­mal für das Trai­ning von KI genutzt wer­den könn­ten.“ Zwar bie­tet Meta den Nutzer:innen die Mög­lich­keit, der Ver­wen­dung ihrer Daten zu wider­spre­chen. Doch der Wider­spruchs­pro­zess ist sehr kom­pli­ziert und teil­wei­se sogar unmög­lich durch­zu­füh­ren zum Bei­spiel dann, wenn ein Account gehackt wur­de. Der Wider­spruch soll näm­lich nur für ein­ge­logg­te Nutzer:innen mög­lich sein. Foto­vor­schlä­ge ver­sto­ßen gegen Grund­satz des Datenschutzes

Auch die neue Funk­ti­on in der Face­book-App, die es Meta gestat­ten soll, im Hin­ter­grund die Daten aller Fotos und Vide­os auf dem Smart­phone aus­zu­wer­ten, auf die sie Zugriff hat, ver­stößt gegen den Daten­schutz. Die Nutzer:innen kön­nen die­se Funk­ti­on zwar abschal­ten, stan­dard­mä­ßig ist sie jedoch akti­viert. Aus Sicht der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW ein kla­rer Ver­stoß gegen das Prin­zip der daten­schutz­freund­li­chen Vor­ein­stel­lung („pri­va­cy by default“). „Der Zugriff auf die Meta­da­ten der Fotos und Vide­os soll­te stan­dard­mä­ßig deak­ti­viert sein“, unter­streicht Ver­brau­cher­schüt­zer Schuld­zinski. „Beson­ders per­fi­de fin­den wir, dass Meta die neue Funk­ti­on bereits ein­ge­führt hat, ohne die Nutzer:innen vor­her dar­über zu infor­mie­ren. Dann darf es erst recht nicht per Vor­ein­stel­lung akti­viert sein.“

Das Unter­neh­men hat nach der Abmah­nung durch die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW bis zum 19. Juni 2024 Zeit, eine Unter­las­sungs­er­klä­rung abzugeben.

Wei­ter­füh­ren­de Infos und Links:

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Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW – Pressestelle
Foto­credits: © VZ NRW

 

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