Fruchtgummi-Mischungen sind nicht immer identisch zusammengesetzt

Wussten Sie schon, dass Fruchtgummi-Mischungen nicht immer identisch zusammengesetzt sind?

Ernüch­te­rung beim Naschen: Der letz­te Griff in die Packung – und schon wie­der nicht das Frucht­gum­mi mit der liebs­ten Geschmacks­rich­tung erwischt. Die Lieb­lings­sor­te scheint ab und an in der gekauf­ten Mischung nicht ent­hal­ten zu sein und das, obwohl das Frucht­gum­mi auf dem Schau­bild der Packung deut­lich neben den ande­ren Sor­ten abge­bil­det ist.

Was zu Unzu­frie­den­heit auf der Couch füh­ren kann, ist jedoch recht­lich erlaubt, sagt die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. Schon bei der Her­stel­lung wird der Inhalt gemischt und nach Gewicht abge­packt, nicht nach ein­zel­nen Sor­ten. Auf Packun­gen mit gemisch­tem Inhalt kann der Hin­weis zu fin­den sein, dass die Zusam­men­stel­lung nach dem Zufalls­prin­zip erfolgt und Misch­ver­hält­nis­se vari­ie­ren kön­nen. Oft fin­det man sol­che Hin­wei­se auf der Pro­dukt­rück­sei­te. Wer also eine vor­ge­misch­te Tüte kauft, muss mit abwei­chen­den Antei­len der favo­ri­sier­ten Sor­ten rech­nen, in Aus­nah­me­fäl­len kön­nen sie sogar ganz fehlen.

Ein Sicht­fens­ter kann hier aus­hel­fen. Vie­le Anbie­ter sol­cher Mischun­gen ermög­li­chen Verbraucher:innen schon vor dem Kauf einen Blick ins Inne­re der Packung. Ein kri­ti­sches Auge kann die Mischun­gen so nach per­sön­li­chen Vor­lie­ben scan­nen und einer Ent­täu­schung vorbeugen.

 

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Quel­le: Pres­se­stel­le der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW
Foto­credits: © VZ NRW