Europawahl : Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren nimmt Kurs auf 2024–2029

Europawahl : Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren nimmt Kurs auf 2024–2029

Sie sind in Grie­chen­land am Flug­ha­fen gestran­det ? Ihre Bestel­lung aus Bel­gi­en ist auf dem Post­weg ver­lo­ren gegan­gen ? Bei sol­chen und ande­ren Pro­ble­men mit einem Unter­neh­men aus einem ande­ren EU-Land, Island oder Nor­we­gen hel­fen Ihnen die 29 Euro­päi­schen Ver­brau­cher­zen­tren (ECC-Net) kos­ten­los. Im ver­gan­ge­nen Jahr wur­de das Netz­werk über 124 000 Mal von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern kon­tak­tiert. Dank sei­ner außer­ge­richt­li­chen Tätig­keit, erhiel­ten Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher rund neun Mil­lio­nen Euro von Unter­neh­men zurück.

Seit den letz­ten Euro­pa­wah­len hat die Euro­päi­sche Uni­on viel für den Ver­brau­cher­schutz erreicht. Doch Gewohn­hei­ten ändern sich, ins­be­son­de­re die Nut­zung digi­ta­ler Medi­en und ver­netz­ter Gerä­te, was eine Anpas­sung der Geset­ze not­wen­dig macht. Einen Monat vor den Euro­pa­wah­len stellt das Euro­päi­sche Ver­brau­cher­zen­trum Deutsch­land die ver­brau­cher­po­li­ti­schen Emp­feh­lun­gen des ECC-Net für die nächs­te Amts­zeit des Euro­päi­schen Par­la­ments vor.

Online ein­kau­fen : aber sicher !

Waren und Dienst­leis­tun­gen wer­den online euro­pa­weit ver­mark­tet. Der Schutz der euro­päi­schen Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher im digi­ta­len Bin­nen­markt lie­ße sich nach den Erfah­run­gen des ECC-Net ins­be­son­de­re in die­sen Berei­chen verbessern :

Online-Markt­plät­ze in die Pflicht nehmen

Sie brin­gen Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher in Kon­takt mit Händ­lern aus der gan­zen Welt. Wel­che Ver­ant­wor­tung die­se Markt­plät­ze über­neh­men soll­ten, wenn Händ­ler aus Dritt­staa­ten Waren anbie­ten, die nicht den euro­päi­schen Stan­dards ent­spre­chen, muss auf euro­päi­scher Ebe­ne geklärt wer­den. Auch soll­ten Online-Markt­plät­ze wei­ter dazu ange­hal­ten wer­den, ihren Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach­zu­kom­men. Das bedeu­tet unter ande­rem, dass Nut­ze­rin­nen und Nut­zer klar erken­nen kön­nen müs­sen, bei wel­chem Anbie­ter sie kau­fen und wie sie ihn kon­tak­tie­ren können.

Mehr Sicher­heit bei Online-Zahlungen

Zah­lungs­dienst­leis­ter soll­ten dazu ver­pflich­tet wer­den, Betrugs­fäl­le schnel­ler zu erken­nen und deren Mel­dung durch Ver­brau­cher zu erleich­tern. Das soge­nann­te „Chargeback“-Verfahren bei Kre­dit­kar­ten soll­te außer­dem häu­fi­ger ange­wen­det wer­den kön­nen, for­dern die Ver­brau­cher­schüt­zer. Die­se von Kar­ten­her­aus­ge­bern ange­bo­te­ne Rück­be­las­tung soll­te dar­über hin­aus ver­brau­cher­freund­li­cher gestal­tet werden.

Kla­re Rah­men­be­din­gun­gen und mehr Trans­pa­renz im Influencer-Marketing

In den sozia­len Medi­en wer­den kom­mer­zi­el­le Bei­trä­ge von Influen­cern laut einer Unter­su­chung der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on und natio­na­len Ver­brau­cher­schutz­be­hör­den zu sel­ten als Wer­bung gekenn­zeich­net. Ledig­lich 20 Pro­zent der Influen­cer mach­ten Wer­bung ein­deu­tig kennt­lich. Die rest­li­chen 80 Pro­zent wur­den von den Behör­den wegen ihrer Miss­ach­tung der euro­päi­schen Vor­schrif­ten kon­tak­tiert und je nach Rechts­la­ge in dem jewei­li­gen Land gemel­det. Der­zeit ist Frank­reich das ein­zi­ge Land in Euro­pa mit spe­zi­fi­schen Rechts­vor­schrif­ten zum Influencer-Marketing.

Das ECC-Net for­dert : Kon­trol­lier­ter Ein­satz von künst­li­cher Intelligenz

Künst­li­che Intel­li­genz (KI) kommt im Online-Han­del, auf Online-Platt­for­men und in sozia­len Netz­wer­ken ver­stärkt zum Ein­satz. Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher erwar­ten, die Vor­tei­le der KI nut­zen zu kön­nen. Aller­dings zei­gen ihre per­sön­li­chen Daten dem Algo­rith­mus auch, wel­che Pro­duk­te sie höchst wahr­schein­lich kau­fen wür­den oder wel­ches Bud­get ihnen zur Ver­fü­gung steht. Um Risi­ken zu min­dern, hat die Euro­päi­sche Uni­on kürz­lich ein Gesetz ver­ab­schie­det, das einen ers­ten Rechts­rah­men für die KI in Euro­pa bietet.

Das ECC-Net plä­diert für eine KI, die sich an den Inter­es­sen der Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher ori­en­tiert. Zu den vom Netz­werk for­mu­lier­ten Leit­li­ni­en gehört bei­spiels­wei­se, dass Ver­brau­cher immer infor­miert wer­den soll­ten, wenn ein Algo­rith­mus ihre per­sön­li­chen Daten (in Bezug auf ihr Kauf­ver­hal­ten, ihre Gesund­heit oder ihre Finan­zen) ver­wen­det, um ihnen Waren und Dienst­leis­tun­gen anzu­bie­ten. Wei­ter for­dern die Ver­brau­cher­schüt­zer, dass der Kun­den­dienst eines Unter­neh­mens nicht aus­schließ­lich an einen KI-gesteu­er­ten Chat­bot abge­ge­ben wer­den darf. Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher müs­sen immer die Mög­lich­keit haben, statt­des­sen mit einem Men­schen zu spre­chen. Außer­dem soll­ten ange­sichts des schnel­len tech­ni­schen Fort­schritts der KI die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen in Euro­pa häu­fi­ger ange­passt wer­den, um den sich ändern­den Bedürf­nis­sen gerecht zu werden.

Ver­bes­se­rung der Rech­te von Reisenden

Wäh­rend der kom­men­den Amts­zeit des Euro­päi­schen Par­la­ments sol­len die Vor­schrif­ten in den Berei­chen Ver­kehr und Rei­sen über­ar­bei­tet wer­den. Die Euro­päi­schen Ver­brau­cher­zen­tren sehen gro­ßen Nach­hol­be­darf im Ver­brau­cher­schutz im Fal­le von Air­line-Insol­ven­zen. Rei­sen­de müs­sen bes­ser geschützt wer­den. Aus den vom ECC-Net bear­bei­te­ten Beschwer­den geht her­vor, dass euro­päi­sche Flug­gäs­te im Fal­le einer Plei­te durch­schnitt­lich 431 Euro ver­lie­ren. Aus Sicht der Ver­brau­cher­schüt­zer ist ein Garan­tie­sys­tem zum Schutz der Ver­brau­cher vor der Insol­venz von Flug­ge­sell­schaf­ten wünschenswert.

Die meis­ten Rech­te von Flug­rei­sen­den wer­den seit 2004 durch die EU-Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung gere­gelt. Das Netz­werk der Euro­päi­schen Ver­brau­cher­zen­tren for­dert, dass ein­deu­tig defi­niert wird, was unter “außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den” zu ver­ste­hen ist. Ereig­nis­se, die Flug­ge­sell­schaf­ten von ihren Ent­schä­di­gungs­pflich­ten befrei­en, , soll­ten klar auf­ge­lis­tet wer­den. Außer­dem setzt sich das Netz­werk für die Fest­le­gung ein­heit­li­cher Gewichts- und Grö­ßen­be­schrän­kun­gen für Flug­ge­päck ein, was den Preis­ver­gleich wäh­rend der Buchung erleich­tern würde.

Das ECC-Net spricht sich auch dafür aus, Ver­mitt­ler in die Pflicht zu neh­men. Vie­le Online-Buchungs­platt­for­men und Ver­gleichs­por­ta­le wei­sen sehr undurch­sich­ti­ge Prei­se aus und ver­säu­men es, stor­nier­te Tickets recht­zei­tig zu erstat­ten oder Rei­sen­de bei Pro­ble­men mit den not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen zu versorgen.

Wei­te­re Emp­feh­lun­gen des ECC-Net fin­den Sie auf der Web­site des Netzwerks.

Infor­ma­tio­nen über die Rech­te von Ver­brau­chern in Euro­pa fin­den Sie auf der Web­site des Euro­päi­schen Ver­brau­cher­zen­trums (EVZ) Deutsch­land.

 

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Bild : Die EU-Fah­ne weht im Wind. ©Ado­be Stock / Crea­ti­ve Images

 

Quel­le : Euro­päi­sches Ver­brau­cher­zen­trum Deutsch­land c / o Zen­trums für Euro­päi­schen Ver­brau­cher­schutz e. V.

Foto­credits : Crea­ti­va Images – stock​.ado​be​.com

 

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