Fortbildungskosten können abgesetzt werden – Aufstiegsförderung: Darlehenserlass und Werbungskosten

Eine Frau macht eine Auf­stiegs­fort­bil­dung und erhält dafür ein Dar­le­hen der KfW. 

Die­se erlässt ihr nach bestan­de­ner Abschluss­prü­fung einen Teil der Kos­ten – und die­ses Geld rech­net das Finanz­amt zum zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men. Denn der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den: Haben Steu­er­pflich­ti­ge Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren für eine Auf­stiegs­för­de­rung in frü­he­ren Jah­ren in ihrer Steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt und erhal­ten spä­ter einen Teil­erlass für ein Dar­le­hen nach dem Auf­stiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz, erhöht die­ser Teil­erlass das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men der betref­fen­den Jah­re. Weil er als Arbeits­lohn zu wer­ten ist. Wie es zu dem Urteil kam, erläu­tert der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

Fort­bil­dungs­kos­ten kön­nen abge­setzt werden

Der Fall: Eine Steu­er­pflich­ti­ge hat­te in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren an einer soge­nann­ten Auf­stiegs­fort­bil­dung zur geprüf­ten Indus­trie­meis­te­rin Metall und zur geprüf­ten Tech­ni­schen Betriebs­wir­tin IHK teil­ge­nom­men. Nach­dem die Inves­ti­ti­ons- und För­der­bank Nie­der­sach­sen ihr eine För­de­rung nach dem Auf­stiegs­fort­bil­dungs­för­der­ge­setz (AFBG) für die Kos­ten der Lehr­ver­an­stal­tun­gen bewil­ligt hat­te, gewähr­te ihr die Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW) zwei Dar­le­hen in Höhe von ins­ge­samt etwas mehr als 6.000 Euro. Wäh­rend den Fort­bil­dun­gen war die Frau wei­ter­hin bei ihrem Arbeit­ge­ber beschäf­tigt und erhielt Arbeitslohn.

In ihren gemein­sa­men Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen für die betref­fen­den bei­den Jah­re mach­ten die Frau und ihr Mann bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit Fort­bil­dungs­kos­ten von knapp 13.000 Euro gel­tend. Dazu gehör­ten auch Zah­lun­gen an die Fort­bil­dungs­aka­de­mie, wobei das Ehe­paar die dafür gewähr­ten Zuschüs­se der Inves­ti­ti­ons- und För­der­bank Nie­der­sa­chen ord­nungs­ge­mäß abzog. Das zustän­di­ge Finanz­amt erkann­te die ange­ge­be­nen Fort­bil­dungs­kos­ten dann auch an.

Finanz­amt erhöht nach­träg­lich den Bruttoarbeitslohn

Nach­dem die Frau die Abschluss­prü­fun­gen bestan­den hat­te, erließ ihr die Kfw, wie im Dar­le­hens­ver­trag ver­ein­bart, 40 Pro­zent der Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren. Das waren 1.204 Euro, und die­sen Betrag woll­te das Ehe­paar nicht bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit ver­bucht sehen. Viel­mehr sei der Teil­erlass der pri­va­ten Lebens­füh­rung zuzu­ord­nen, argu­men­tier­te das Paar. In dem Fall wäre es nicht zu einer nach­träg­li­chen Erhö­hung des Brut­to­ar­beits­lohns in den betref­fen­den Jah­ren gekom­men, wodurch dann auch die Steu­er­last nicht nach­träg­lich erhöht wor­den wäre.

Doch die­ser Argu­men­ta­ti­on folg­te das Finanz­amt nicht. Viel­mehr erhöh­te es in der ein­ge­reich­ten Steu­er­erklä­rung den Brut­to­ar­beits­lohn der Klä­ge­rin um 1.204 Euro, also um den Betrag aus dem Dar­le­hens­teil­erlass. Den Ein­spruch gegen die­ses Vor­ge­hen wies das Finanz­amt als unbe­grün­det zurück – so kam es zur Kla­ge und ging in die nächs­te Instanz.

Finanz­ge­richt und Bun­des­fi­nanz­hof unter­schied­li­cher Meinung

Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt gab der Kla­ge statt. Sei­ne Begrün­dung: Ein auf­grund bestan­de­ner Fort­bil­dungs­prü­fun­gen gewähr­ter Dar­le­henser­lass stellt kei­ne Ein­nah­me bei der Ein­kunfts­art dar, bei der die durch das Dar­le­hen finan­zier­ten Gebüh­ren zuvor steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wor­den sei­en. Ein­fach aus­ge­drückt: Das Ehe­paar hat­te dem­nach alles rich­tig gemacht, denn nach Ansicht des Finanz­ge­richts darf der Arbeits­lohn der Frau nicht rück­wir­kend um den Teil­erlass von 1.204 Euro erhöht werden.

Das zustän­di­ge Finanz­amt bean­trag­te dar­auf­hin Revi­si­on, und so lan­de­te der Fall beim Bun­des­fi­nanz­hof (BFH), der höchs­ten deut­schen Instanz in Sachen Steu­er­recht. Und die BFH-Rich­ter kas­sier­ten das Urteil des Finanz­ge­richts ein. Sie ent­schie­den: Der Dar­le­hens­teil­erlass ist sehr wohl als Ein­nah­me bei der Ein­kunfts­art zu erfas­sen, bei der die Wer­bungs­kos­ten zuvor abge­zo­gen wor­den sind. Der BFH ver­wies dabei auf frü­he­re Ent­schei­dun­gen, die die­ses Vor­ge­hen für Erstat­tun­gen bestä­ti­gen. Unter ande­rem gilt dies unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch für Leis­tun­gen aus einem Stipendium.

VLH hat­te für ein Mit­glied geklagt

Ein­ge­reicht wor­den war die ursprüng­li­che Kla­ge gegen die Ent­schei­dung des Finanz­amts vom Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH). Die VLH führt immer wie­der Mus­ter­pro­zes­se für ihre Mit­glie­der. „Es gehört zu unse­ren Auf­ga­ben, in gege­be­nen Fäl­len für die Inter­es­sen unse­rer Mit­glie­der zu strei­ten und auch vor Gericht zu zie­hen“, betont VLH-Vor­stands­vor­sit­zen­der Jörg Ströt­zel. Zwar ging die­ses Ver­fah­ren im Gegen­satz zu den meis­ten Ver­fah­ren in der Ver­gan­gen­heit zu Unguns­ten des VLH-Mit­glieds aus. „Aber dafür gibt es in die­ser Rechts­fra­ge nun Rechts­si­cher­heit“, so Jörg Strötzel.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und bun­des­weit rund 3.000 Bera­tungs­stel­len Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Bera­te­rin­nen und Bera­ter. Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Stef­fen Gall, Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

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