Was ist dabei zu beachten ? Drei Frühlingstipps zum Steuern sparen – Wer sich dafür die Hilfe von Profis holt, kann Steuern sparen …?

Drei Frühlingstipps zum Steuern sparen – Was ist dabei zu beachten ?

Kalen­da­ri­scher Früh­lings­be­ginn am 20. März : Vie­le freu­en sich dar­auf, den Gar­ten oder das Grund­stück in Schuss zu brin­gen. Ob Neu- oder Umge­stal­tung, ob Ter­ras­se oder Hof : Wer sich dafür die Hil­fe von Pro­fis holt, kann Steu­ern spa­ren. Wie das geht und was dabei zu beach­ten ist, erläu­tert der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

1. Gar­ten anle­gen, Ter­ras­se erneu­ern, Hof pflas­tern : Umfang­rei­che Arbei­ten als Hand­wer­kerleis­tun­gen absetzen

Im Früh­ling den Gar­ten neu­ge­stal­ten, viel­leicht eine Ter­ras­se anle­gen, das Grund­stück ebnen oder den Hof pflas­tern : Viel Arbeit, bei der die Unter­stüt­zung von Pro­fis hilf­reich sein kann. Und wer Fach­un­ter­neh­men bei­spiels­wei­se für Aus­hub- und Erd­ar­bei­ten, Pflanz- und Pflas­ter­ar­bei­ten oder umfang­rei­che Arbei­ten zur Gar­ten­ge­stal­tung beauf­tragt, kann einen Teil der Kos­ten in sei­ner Steu­er­erklä­rung als Hand­wer­kerleis­tung angeben.

Bis zu 20 Pro­zent der Lohn­kos­ten las­sen sich für sol­che Arbei­ten steu­er­lich gel­tend machen, jeden­falls bis zur Höchst­gren­ze von 1.200 Euro im Jahr. Ob ein Gar­ten neu ange­legt oder ein vor­han­de­ner Gar­ten ledig­lich umge­stal­tet wird, spielt dabei kei­ne Rolle.

Zwei Bedin­gun­gen müs­sen für die Gewäh­rung steu­er­li­cher Vor­tei­le für Hand­wer­kerleis­tun­gen aller­dings erfüllt sein :

  • Das zum Grund­stück gehö­ren­de Haus wird vom Besit­zer bezie­hungs­wei­se von der Besit­ze­rin selbst bewohnt und ist kein im sel­ben Jahr erstell­ter Neubau.
  • Die Rech­nung bezie­hungs­wei­se Rech­nun­gen müs­sen unbar begli­chen wer­den, inklu­si­ve Zah­lungs­be­leg – also bei­spiels­wei­se als Über­wei­sung samt pas­sen­dem Kon­to­aus­zug. Und ledig­lich die Lohn­kos­ten sind absetz­bar, kei­ne Materialkosten.

Gut zu wis­sen : Hand­wer­ker­kos­ten las­sen sich auch für Feri­en­häu­ser oder Schre­ber­gar­ten­lau­ben abset­zen, die nicht das gan­ze Jahr über bewohnt sind. „Und im Gegen­satz bei­spiels­wei­se zu außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen wer­den Hand­wer­kerleis­tun­gen nicht erst vom zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men abge­zo­gen, son­dern wir­ken sich unab­hän­gig von der Ein­kom­mens­hö­he für alle glei­cher­ma­ßen aus“, betont VLH-Vor­stands­vor­sit­zen­der Jörg Ströt­zel. Somit pro­fi­tie­ren Steuerzahler/​innen mit nied­ri­ge­ren Ein­kom­men davon eben­so wie sol­che mit höhe­ren Einkommen.

2. Rasen mähen, Unkraut jäten, Hecken schnei­den : Regel­mä­ßi­ge Gar­ten­ar­bei­ten als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen absetzen

Ist der Gar­ten ein­mal ange­legt und soll in einem guten Zustand blei­ben, gibt es immer viel zu tun. Zahl­rei­che Berufs­tä­ti­ge oder auch älte­re Men­schen holen sich für die regel­mä­ßig anfal­len­den Gar­ten­ar­bei­ten wie Rasen mähen, Unkraut jäten oder Hecken schnei­den Hil­fe von einem Gärt­ner oder einer Gärt­ne­rin. Und die Kos­ten dafür kön­nen sie als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen abset­zen. Auch hier betei­ligt sich das Finanz­amt mit 20 Pro­zent, aber hier­für kön­nen sogar bis zu 4.000 Euro im Jahr steu­er­lich gel­tend gemacht werden.

Genau wie bei Hand­wer­kerleis­tun­gen erkennt das Finanz­amt nur Rech­nun­gen über Dienst­leis­tun­gen an, wenn die­se unbar begli­chen wur­den und ein Zah­lungs­be­leg zum Bei­spiel für die Über­wei­sung vor­liegt. Außer­dem muss dar­auf geach­tet wer­den, dass die Arbeits‑, Fahrt- und Maschi­nen­kos­ten getrennt von den Mate­ri­al­kos­ten aus­ge­wie­sen wer­den – denn für Mate­ri­al­kos­ten gibt es kei­ne Steuervergünstigung.

3. Fens­ter put­zen, Gar­di­nen waschen, Tep­pi­che rei­ni­gen : Den Früh­jahrs­putz als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung absetzen

Vie­le Men­schen neh­men im Früh­jahr Schrub­ber, Besen und Putz­mit­tel zur Hand, um den eige­nen Haus­halt auf Vor­der­mann zu brin­gen. Man­che enga­gie­ren aber auch einen pro­fes­sio­nel­len Dienst­leis­ter, der die Rei­ni­gungs- und Pfle­ge­ar­bei­ten über­nimmt. Da die­se Tätig­kei­ten regel­mä­ßig im Haus­halt anfal­len und auch von einem Haus­halts­mit­glied erle­digt wer­den könn­ten, las­sen sich die Aus­ga­ben für den Pro­fi als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen von der Steu­er abset­zen. Und zwar nicht nur für den klas­si­schen Frühjahrsputz.

Hier­für gilt Fol­gen­des : 20 Pro­zent der jeweils anfal­len­den Anfahrts‑, Arbeits- und Maschi­nen­kos­ten kön­nen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den, ins­ge­samt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Auch Ver­brauchs­mit­tel wie das Putz­zeug der Rei­ni­gungs­kraft oder das Streu­gut für den Win­ter­dienst sind absetz­bar. Mate­ri­al­kos­ten wer­den dage­gen nicht berück­sich­tigt, des­halb soll­ten die ver­schie­de­nen Kos­ten­ar­ten in der Rech­nung getrennt aus­ge­wie­sen wer­den. Außer­dem gilt auch hier : Die Rech­nungs­sum­me immer über­wei­sen, also unbar beglei­chen, denn das Finanz­amt erkennt kei­ne Bar­zah­lung an.

Die VLH : Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und bun­des­weit rund 3.000 Bera­tungs­stel­len Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Bera­te­rin­nen und Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le : Stef­fen Gall, Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Drei Früh­lings­tipps zum Steu­ern sparen
Bildrechte:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Fotograf:©VLH

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