Unglaublich: Wollschweine im Garten, Hängebauchschweine toben auf Freigelände, Bienen mit ihrer „Waffe“ …

Urteile der Gerichte:  Schwein & Co./ Wenn Nutztierhaltung und Wohnbebauung kollidieren

Schon Hun­de und Kat­zen als Haus­tie­re sind immer wie­der Gegen­stand eines Rechts­streits. Da über­rascht es nicht, dass Nach­barn erst recht dar­über dis­ku­tie­ren, inwie­weit Nutz­tie­re eine unzu­mut­ba­re Stö­rung dar­stel­len kön­nen. Der Info­dienst Recht und Steu­ern der LBS hat für sei­ne Extra-Aus­ga­be eini­ge Urtei­le zu die­sem The­men­kreis gesam­melt. Mal geht es um schmerz­haf­te Bie­nen­sti­che, mal um einen krä­hen­den Hahn.

Mie­ter einer Immo­bi­lie waren auf die Idee gekom­men, drei Woll­schwei­ne im Gar­ten des Anwe­sens zu hal­ten. Dazu hat­ten sie auch einen klei­nen Stall erbaut, in den sich die Tie­re zurück­zie­hen konn­ten. Die Nach­barn im unmit­tel­bar angren­zen­den all­ge­mei­nen Wohn­ge­biet stör­ten sich vor allem an den Gerü­chen, die von der Schwei­ne­hal­tung aus­gin­gen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt (Akten­zei­chen 3 L 96613) schloss sich die­ser Mei­nung an und unter­sag­te die Nut­zung des Gar­tens als Auf­ent­halts­ort für Schweine.

Grund­sätz­lich stellt sich bei der Tier­hal­tung immer die Fra­ge, ob denn so etwas wie eine Orts­üb­lich­keit vor­liegt. Also, ob denn eine bestimm­te Tier­art gut in das Umfeld passt. Hüh­ner sei­en in länd­lich gepräg­ten Gebie­ten mit gro­ßen Grund­stü­cken durch­aus nor­mal, beschied das Land­ge­richt Koblenz (Akten­zei­chen 6 S 2119). Inso­fern bestehe eine Dul­dungs­pflicht für die Nachbarn.

Etwas anders sieht es bei Häh­nen aus – vor allem dann, wenn sie in der Nähe eines all­ge­mei­nen Wohn­ge­biets gehal­ten wer­den. Das Land­ge­richt Mos­bach (Akten­zei­chen 5 S 4722) ver­pflich­te­te einen Hal­ter dazu, in der Nacht­zeit von 22 bis 6 Uhr durch Schall­iso­lie­rung des Hüh­ner­stal­les für eine Laut­stär­ke von maxi­mal 60 Dezi­bel zu sor­gen. Dass dafür bis zu 4.000 Euro inves­tiert wer­den müss­ten, betrach­te­ten die Rich­ter noch als wirt­schaft­lich zumutbar.

Zu den kleins­ten Nutz­tie­ren, wegen denen es zu Kon­flik­ten kom­men kann, zäh­len Bie­nen. Aber wie jeder weiß, ver­fü­gen sie über eine nicht zu unter­schät­zen­de „Waf­fe“, den gif­ti­gen Sta­chel. Ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer wur­de von einer Bie­ne gesto­chen, deren Volk der Nach­bar auf sei­nem Anwe­sen hielt. Der Ver­letz­te klag­te auf 300 Euro Schmer­zens­geld. Das Amts­ge­richt Bran­den­burg (Akten­zei­chen 34 C 14616) ent­sprach dem nicht, denn Bie­nen­hal­tung sei im kon­kre­ten Umfeld als unwe­sent­li­che Beein­träch­ti­gung anzusehen.

Der all­jähr­li­che Rei­ni­gungs­flug eines Vol­kes über ein frem­des Grund­stück, bei dem die Bie­nen Kot abwer­fen, reicht eben­falls nicht aus, ein Schmer­zens­geld zu begrün­den. Das Land­ge­richt Des­sau-Roß­lau (Akten­zei­chen 1 S 2212) betrach­te­te das als ganz klar unter der Erheb­lich­keits­schwel­le liegend.

Am ande­ren Ende der Grö­ßen­ska­la der Tie­re, die man auf sei­nem Anwe­sen hal­ten kann, ste­hen Pfer­de. Ein Nach­bar woll­te mit Hin­weis auf die Geruchs­be­läs­ti­gung durch den Pfer­de­mist dage­gen vor­ge­hen. Doch damit kam er nicht durch. Mit dem Hin­weis dar­auf, dass hier deut­lich weni­ger Immis­sio­nen als zum Bei­spiel bei Schwei­nen fest­zu­stel­len sei­en, durf­te die Pfer­de­hal­tung auf einem Grund­stück sogar noch erwei­tert wer­den. Von Unzu­mut­bar­keit kön­ne kei­ne Rede sein, stell­te das Nie­der­säch­si­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (Akten­zei­chen 1 ME 6414) fest.

Die Art der Hal­tung muss aller­dings den Pfer­den ange­mes­sen sein, sonst kann kei­ne Bau­ge­neh­mi­gung erteilt wer­den. Wenn fünf Pfer­de zeit­wei­se in einem Stall mit nur 60 Qua­drat­me­ter gro­ßer Frei­flä­che unter­ge­bracht wer­den sol­len, ist das nach Ansicht des Ver­wal­tungs­ge­richts Neu­stadt (Akten­zei­chen 4 K 82812) nicht trag­bar. Eine Bau­ge­neh­mi­gung kön­ne des­we­gen nicht erteilt werden.

Manch­mal sind die Tier­wün­sche ziem­lich unge­wöhn­lich. So beschaff­te sich ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer zwei Hän­ge­bauch­schwei­ne, die sich auf einem Frei­ge­län­de aus­to­ben durf­ten. Er betrach­te­te das als statt­haft. Die Nach­bar­schaft im Wohn­ge­biet und in der Fol­ge das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len (Akten­zei­chen 10 B 109222) sahen das anders. Auch die Frist zur Ent­fer­nung der Schwei­ne von drei Wochen sei ange­mes­sen und zumutbar.

Ein von Men­schen gehal­te­nes Tier muss sei­ner Art und sei­nen Bedürf­nis­sen ent­spre­chend ange­mes­sen ernährt, gepflegt und ver­hal­tens­ge­recht unter­ge­bracht wer­den. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Trier (Akten­zei­chen 6 K 153113) hat­te zu ent­schei­den, ob die Ein­zel­hal­tung eines Esels die­ser Vor­schrift ent­spre­che. Es kam zu dem Ergeb­nis, dass dies ange­sichts des Bedürf­nis­ses eines Esels nach sozia­lem Kon­takt nicht der Fall sei.

___________________

Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Schwein & Co. Wenn Nutz­tier­hal­tung und Wohn­be­bau­ung kollidieren
Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)