Das dürfte Sie interessieren – Steuern 2024: Was jetzt schon gilt – und was noch nicht

Steu­ern 2024: Was jetzt schon gilt – und was noch nicht – Höhe­rer Grund- und Kin­der­frei­be­trag, höhe­re Frei­gren­ze für den Soli­da­ri­täts­zu­schlag, ein neu­er Höchst­be­trag für absetz­ba­re Altersvorsorgeaufwendungen …

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) zeigt, wel­che steu­er­li­chen Neue­run­gen für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer seit die­sem Jahr gel­ten und wel­che durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz noch kom­men könn­ten. Bereits Ende 2023 hat der Bun­des­tag das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ver­ab­schie­det. Der Bun­des­rat hat es aller­dings noch nicht beschlos­sen, son­dern den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ein­be­ru­fen – somit sind die dar­in geplan­ten Steu­er­än­de­run­gen ab 2024 noch immer nicht in Kraft getre­ten und teil­wei­se unsicher.

Die­se Ände­run­gen ste­hen fest

1. Exis­tenz­mi­ni­mum: Grund­frei­be­trag steigt

Das Bun­des­par­la­ment defi­niert regel­mä­ßig ein Exis­tenz­mi­ni­mum, das für alle Arbeit­neh­men­den steu­er­frei sein muss: den Grund­frei­be­trag. Für 2024 liegt er bei 11.604 Euro. Das sind 696 Euro mehr als 2023. Das heißt: Ein­kom­men wer­den erst ab dem 11.605ten Euro besteu­ert. Für Ehe­paa­re gilt der dop­pel­te Betrag.

2. Ent­las­tung für Eltern: Höhe­rer Kinderfreibetrag

Der Kin­der­frei­be­trag steht allen Frau­en und Män­nern mit leib­li­chen und adop­tie­ren Kin­dern zu sowie, je nach Betreu­ungs­um­fang, auch für Pfle­ge­kin­der. Zum 1. Janu­ar 2024 ist die­ser Betrag im Ver­gleich zum Vor­jahr um 360 Euro auf 6.384 Euro gestie­gen. Pro Eltern­teil sind das 3.192 Euro. Zusam­men mit dem unver­än­der­ten Frei­be­trag für Betreuungs‑, Erzie­hungs- und Aus­bil­dungs­be­darf ergibt sich dadurch für Eltern im Jahr 2024 eine Steu­er­be­güns­ti­gung von 9.312 Euro pro Kind.

3. Soli­da­ri­täts­zu­schlag: Frei­gren­ze steigt weiter

Seit 2021 sind nach Anga­ben der Bun­des­re­gie­rung rund 90 Pro­zent der­je­ni­gen Bürger/​innen, die bis dahin den Soli­da­ri­täts­zu­schlag zah­len muss­ten, von die­ser finan­zi­el­len Abga­be befreit. Ab 2024 wird der Soli noch weni­ger Men­schen vom Gehalt abge­zo­gen, denn die Frei­gren­ze wur­de erhöht. Kon­kret bedeu­tet das: Nur noch Bes­ser­ver­die­nen­de ab einer tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er von mehr als 18.130 Euro im Jahr müs­sen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag bezah­len (im Vor­jahr 17.534 Euro). Für Paa­re mit Zusam­men­ver­an­la­gung gilt der dop­pel­te Betrag, also 36.260 Euro.

4. Spit­zen­steu­er­satz: Wer muss ihn zahlen?

Wer im Jahr 2024 ein zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men von min­des­tens 66.761 Euro hat, zahlt den Spit­zen­steu­er­satz von 42 Pro­zent. Im Vor­jahr rutsch­te man bereits mit einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 62.810 Euro in die­se Kate­go­rie. Unver­än­dert bleibt die Gren­ze für den Höchst­steu­er­satz, die soge­nann­te Rei­chen­steu­er: Zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men von min­des­tens 277.826 Euro wer­den mit 45 Pro­zent besteuert.

5. Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen: Gestie­ge­ne Höchstbeträge

Bei­trä­ge zur Alters­vor­sor­ge in die gesetz­li­che Ren­te, die Rürup-Ren­te sowie in land­wirt­schaft­li­che Alters­kas­sen und berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen sind in vol­ler Höhe als Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich absetz­bar, sofern sie den jähr­li­chen Höchst­be­trag nicht über­stei­gen. Die­ser liegt 2024 bei 27.565 Euro für Ein­zel- und 55.130 Euro für Zusam­men­ver­an­la­gun­gen. Im Ver­gleich zum Vor­jahr bedeu­tet das eine Stei­ge­rung von etwas mehr als 1.000 bezie­hungs­wei­se 2.000 Euro.

Wachs­tums­chan­cen­ge­setz: Die­se Ände­run­gen sind noch nicht beschlossen

1. Anhe­bung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len auf Dienstreisen 

Wer 2024 auf Dienst­rei­se geht und min­des­tens acht Stun­den unter­wegs ist, soll laut den Plä­nen im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz Anspruch auf eine Ver­pfle­gungs­pau­scha­le von 16 Euro haben. Das wären dann 2 Euro mehr als im Vor­jahr, und der Betrag kann als Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand von der Steu­er abge­setzt wer­den. Für eine Abwe­sen­heit von min­des­tens 24 Stun­den sol­len pau­schal 32 Euro gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Das wären 4 Euro mehr als 2023. Han­delt es sich um eine mehr­tä­gi­ge Dienst­rei­se, soll dar­über hin­aus die Pau­scha­le für den An- und Abfahrts­tag jeweils 16 Euro betragen.

Übri­gens: Berufskraftfahrer/​innen kön­nen seit 2020 zusätz­lich zur Ver­pfle­gungs­pau­scha­le für Über­nach­tun­gen in ihrer Lkw-Schlaf­ka­bi­ne eine Pau­scha­le abset­zen. Die­se soll laut Wachs­tums­chan­cen­ge­setz 2024 von 8 auf 9 Euro pro Nacht ange­ho­ben werden.

2. Höhe­re Gren­ze für Gering­wer­ti­ge Wirtschaftsgüter 

Soge­nann­te Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG) kön­nen direkt abge­schrie­ben wer­den. Die Abschrei­bung muss also nicht auf die Nut­zungs­dau­er ver­teilt wer­den. Bis­lang durf­te ein sol­ches GWG aller­dings höchs­tens 800 Euro net­to gekos­tet haben, ab 2024 soll laut Wachs­tums­chan­cen­ge­setz die Gren­ze bei 1.000 Euro lie­gen. Das kann bei­spiels­wei­se nütz­lich sein für Büro­ein­rich­tun­gen im Arbeits­zim­mer oder teu­re Smart­phones, die beruf­lich genutzt werden.

3. Höhe­re Frei­gren­ze für Privatverkäufe 

Gewin­ne aus Pri­vat­ver­käu­fen müs­sen unter Umstän­den ver­steu­ert wer­den. Bis­her galt dabei eine Frei­gren­ze von 600 Euro, die­se soll laut Wachs­tums­chan­cen­ge­setz 2024 auf 1.000 Euro stei­gen. Das heißt: Wer nicht mehr als 1.000 Euro in einem Kalen­der­jahr durch sol­che pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te ein­nimmt, müss­te die­se nicht versteuern.

4. Steu­er­frei­gren­ze für Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Verpachtung 

Laut den Plä­nen im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz soll ab 2024 eine Steu­er­frei­gren­ze für Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in Höhe von 1.000 Euro ein­ge­führt wer­den. Ziel ist eine Büro­kra­tie-Ent­las­tung vor allem für pri­va­te Klein­ver­mie­ter. Soll­te bei­spiels­wei­se eine Ver­mie­tung zu Ver­lus­ten füh­ren, kön­nen Ver­mie­ter auf Antrag aber wei­ter­hin eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für die Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abge­ben, um die­se steu­er­lich zu berücksichtigen.

5. Höhe­re Steu­er­ermä­ßi­gung bei ener­ge­ti­scher Sanierung 

Däm­mung der Fas­sa­de oder neue Fens­ter: Hausbesitzer/​innen, die ihre Gebäu­de ener­ge­tisch sanie­ren, wer­den vom Bund finan­zi­ell unter­stützt. Unter ande­rem kön­nen sie eine Ermä­ßi­gung der tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er bean­tra­gen. Laut Wachs­tums­chan­cen­ge­setz soll ab 2024 zudem gel­ten: Für Maß­nah­men an begüns­tig­ten Objek­ten, die nach dem 31. Dezem­ber 2023 begon­nen wur­den und vor dem 1. Janu­ar 2026 abge­schlos­sen wer­den, ist im Kalen­der­jahr des Abschlus­ses der Sanie­rungs­maß­nah­men eine Steu­er­ermä­ßi­gung von 10 Pro­zent der Kos­ten (höchs­tens 14.000 Euro) statt der bis­he­ri­gen 7 Pro­zent mög­lich. Im dar­auf­fol­gen­den Kalen­der­jahr sind dann erneut 10 Pro­zent mög­lich (höchs­tens 12.000 Euro) statt der bis­he­ri­gen 6 Prozent.

Wachs­tums­chan­cen­ge­setz: Geplan­te Ände­run­gen auf dem Prüfstand

Da der Bun­des­rat zu dem vom Bun­des­tag Ende 2023 ver­ab­schie­de­ten Wachs­tums­chan­cen­ge­setz den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ange­ru­fen hat, ste­hen die dar­in geplan­ten Steu­er­än­de­run­gen noch immer auf dem Prüf­stand. Die Plä­ne betref­fen nicht nur Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, son­dern beinhal­ten auch Erleich­te­run­gen bezie­hungs­wei­se Ver­bes­se­run­gen für Unter­neh­men. Wel­che davon letzt­end­lich in Kraft tre­ten, ent­we­der wie geplant oder in ver­än­der­ter Form, steht auch auf­grund der ange­spann­ten Haus­halts­la­ge aktu­ell noch in den Sternen.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Steu­ern 2024: Was jetzt schon gilt – und was noch nicht
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