Geld, Zeit, Gegenstände: So setzen Sie Spenden von der Steuer ab

Wer Bedürftige mit finanziellen Mitteln, Deutschunterricht oder Kinderkleidung unterstützt, kann seine Spende von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf man bei den unterschiedlichen Spendenarten achten muss.

Der Klas­si­ker unter den Spen­den: Die Geldspende

Grund­sätz­lich gilt für Geld­spen­den: Sie müs­sen an eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on gehen, zum Bei­spiel Ver­ei­ne, Kir­chen, Uni­ver­si­tä­ten oder staat­li­che Muse­en. Bei einer Ein­zel­spen­de bis zu 300 Euro genügt ein ver­ein­fach­ter Spen­den­nach­weis, zum Bei­spiel ein Aus­druck aus dem Online-Ban­king. Über­steigt die Spen­de den Betrag von 300 Euro, ist eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung nötig – also ein schrift­li­cher Nach­weis der­je­ni­gen Orga­ni­sa­ti­on, wel­che die Geld­spen­de erhal­ten hat.

Tipp: In Zei­ten von zuneh­men­dem Online-Ban­king akzep­tiert das Finanz­amt bis 300 Euro in der Regel den Aus­druck der Über­wei­sung. Soll­te das nicht der Fall sein, kann man die steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­ti­on um eine Spen­den­be­schei­ni­gung bitten.

Wer kein Online-Ban­king nutzt, oder wenn die Spen­de als Last­schrift ein­ge­zo­gen wird, kann als Nach­weis auch eine Kopie des Kon­to­aus­zugs vor­ge­legt wer­den. Auf dem Kon­to­aus­zug müs­sen der eige­ne Name und die eige­ne Kon­to­num­mer, sowie der Name des Spen­den­emp­fän­gers bzw. der Spen­den­emp­fän­ge­rin, der Betrag und der Buchungs­tag ersicht­lich sein. Auch bei der Kopie des Kon­to­aus­zu­ges soll­ten Sie, wenn mög­lich, den vor­ge­druck­ten Über­wei­sungs­trä­ger beilegen.

Von der Baby­klei­dung bis zum Elek­tro­ge­rät: Die Sachspende

Zu den typi­schen Bei­spie­len für eine Sach­spen­de gehö­ren Klei­dung, Schul­ran­zen, Ruck­sä­cke, Han­dys, Spiel­sa­chen oder auch Hygie­ne-Arti­kel. Unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen las­sen sich Sach­spen­den als Son­der­aus­ga­be von der Steu­er absetzen:

Zunächst muss der Spen­der den Wert sei­ner Sach­spen­de ermit­teln. Sach­spen­den wer­den mit dem soge­nann­ten gemei­nen Wert bewer­tet. Das ist der Preis zum Spen­den­zeit­punkt. Ist der Gegen­stand neu, ist die Bewer­tung ein­fach: Der Wert des Gegen­stands steht auf der Rech­nung. Ist der Gegen­stand gebraucht, muss der Spen­der den Markt­wert schät­zen. Hilf­reich ist in vie­len Fäl­len ein Ver­gleich ähn­li­cher Gegen­stän­de in Kleinanzeigen.

Wer eine Sach­spen­de von der Steu­er abset­zen will, benö­tigt dafür eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung. Die­ser Nach­weis muss vom Spen­den­emp­fän­ger – also der gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on – aus­ge­stellt sein und fol­gen­de Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten: Die genaue Bezeich­nung des gespen­de­ten Gegen­stan­des, Alter, Zustand und ursprüng­li­cher Kauf­preis sowie aktu­ell geschätz­ter Wert der Sach­spen­de und schließ­lich das Datum, an dem der Gegen­stand gespen­det wurde.

Wer­den gleich meh­re­re Gegen­stän­de gespen­det, zum Bei­spiel einen Satz Tri­kots und Fuß­bäl­le, darf dafür kein pau­scha­ler Preis ange­ge­ben wer­den. Statt­des­sen soll­te eine Lis­te ange­legt wer­den mit der genau­en Bezeich­nung jedes Gegen­stan­des sowie Kauf­da­tum und ‑preis, Zustand und Markt­wert. In der Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung kann zwar ein Gesamt­preis ange­ge­ben wer­den, die Ein­zel­auf­stel­lung muss aber als Anla­ge dazu gehef­tet wer­den. Der Wert der Sach­spen­de zählt zu den Son­der­aus­ga­ben und wird, wie die Geld­spen­de, auf Sei­te eins der Anla­ge Son­der­aus­ga­ben eingetragen.

Arbeits­zeit schen­ken: Die Aufwandsspende

Sprach­un­ter­richt geben, Haus­auf­ga­ben betreu­en, Jugend­li­che im Fuß­ball trai­nie­ren oder Aus­flü­ge orga­ni­sie­ren: Wer sich in einem Ver­ein enga­giert, kann die geschenk­te Arbeits­zeit von der Steu­er abset­zen. Fol­gen­de Vor­aus­set­zung muss dafür erfüllt sein:

Der ehren­amt­li­che Hel­fer hat im Vor­feld schrift­lich mit der Orga­ni­sa­ti­on eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung ver­ein­bart und ver­zich­tet im Anschluss an die ehren­amt­li­che Tätig­keit bedin­gungs­los auf das Geld. Dann erhält er eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung und kann den Betrag als Son­der­aus­ga­be in der Anla­ge Son­der­aus­ga­ben eintragen.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

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