Vermieter verlor Anspruch auf Rückzahlung – Belege müssen an Mieter versendet werden

Weit entfernt – Bei 500 Kilometern müssen Belege an Mieter versendet werden

Wenn es um die Über­mitt­lung von Bele­gen für die Neben­kos­ten­ab­rech­nung geht, dann strei­ten Mie­ter und Ver­mie­ter immer wie­der mal über die Zumut­bar­keits­gren­zen. Ab wann kann man auf einer pos­ta­li­schen Zusen­dung der Bele­ge bzw. Beleg­ko­pien bestehen? Wenn zwi­schen der ver­mie­te­ten Woh­nung und dem Auf­ent­halts­ort des Eigen­tü­mers 500 Kilo­me­ter lie­gen, dann ist das auf jeden Fall so. Die Recht­spre­chung ent­schied es in einem kon­kre­ten Fall nach Infor­ma­ti­on des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS so. Der Ver­mie­ter war dem Anspruch des Mie­ters auf Bele­ge­insicht und des­sen For­de­rung, die Kopien zu über­sen­den, nicht nach­ge­kom­men und ver­lor so sei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung. Der Mie­ter habe das Recht, fäl­li­ge Beträ­ge zurück­zu­be­hal­ten, bis er die gewünsch­ten Infor­ma­tio­nen erhalte.

(Amts­ge­richt Rhei­ne, Akten­zei­chen 10 C 15622)

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Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Bei 500 Kilo­me­tern müs­sen Bele­ge an Mie­ter ver­sen­det werden…
Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

 

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