Steuererklärung: Finanzamt geht vor Datenschutz

Öffentliches Anliegen wichtiger als persönliches Interesse / Finanzamt will Bankgeheimnis umgehen

Um die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung prü­fen zu kön­nen, benö­tigt das Finanz­amt oft per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten – auch von unbe­tei­lig­ten Drit­ten. Das ist erlaubt, wie das Finanz­ge­richt Nürn­berg 2023 ent­schie­den hat, denn die Auf­ga­ben des Finanz­am­tes ste­hen im öffent­li­chen Inter­es­se und damit über den Daten­schutz­an­lie­gen einer ein­zel­nen Per­son. Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. (VLH) erklärt, was das kon­kret bedeutet.

Wer staat­li­che Leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se Bür­ger­geld oder Kin­der­zu­schlag erhal­ten will, genau­so wer bestimm­te Kos­ten beim Finanz­amt gel­tend machen möch­te, muss sei­ne finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se dar­le­gen. Heißt: Sämt­li­che Ein­nah­men und Ver­mö­gens­wer­te müs­sen kor­rekt offen­ge­legt werden.

Dazu zählt auch ein Miet­ver­trag inklu­si­ve der Kon­di­tio­nen und Kon­takt­da­ten von Mie­tern, wie das Finanz­ge­richt Nürn­burg 2023 ent­schie­den hat (Akten­zei­chen 3 K 59622).

Öffent­li­ches Anlie­gen wich­ti­ger als per­sön­li­ches Interesse

Im kon­kre­ten Fall woll­te ein Ver­mie­ter für die Erstel­lung sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung die Namen und Miet­ver­trä­ge sei­ner Mieter/​innen nicht offen­ba­ren – aus Daten­schutz­grün­den. Das Finanz­amt bestand aber auf die Offen­le­gung und das Gericht gab dem Amt Recht.

Die Begrün­dung: „Ein Steu­er­pflich­ti­ger [ist] nach § 90 Abs. 1 AO zur Mit­wir­kung bei der Ermitt­lung des Sach­ver­halts ver­pflich­tet.“ Er kom­me die­ser Mit­wir­kungs­pflicht dadurch nach, indem er die für die Besteue­rung nöti­gen Tat­sa­chen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß offen­le­ge und die ihm bekann­ten Beweis­mit­tel ange­be. Wel­che Daten dafür eine Rol­le spie­len und was dabei offen­ge­legt wer­den muss, lie­ge im Ermes­sen des Finanz­amts. Der Ver­mie­ter ist nun in Revi­si­on gegan­gen und das Ver­fah­ren ist beim Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) anhän­gig (Akten­zei­chen IX R 623).

Ein­schät­zung der VLH: Die Chan­cen auf eine Ent­schei­dung im Sin­ne des Ver­mie­ters ste­hen schlecht. Der Grund: Das Finanz­amt ist an das Steu­er­ge­heim­nis gebun­den. Das bedeu­tet, dass die in den Miet­ver­trä­gen ent­hal­te­nen Daten für die Erstel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung des Klä­gers genutzt wer­den dür­fen – aber nicht dar­über hin­aus. Somit bleibt der Daten­trans­fer daten­schutz­kon­form. Ledig­lich ein/​e Finanzbeamter/​in ist über die Daten infor­miert – er/​sie arbei­tet im öffent­li­chen Inter­es­se und benö­tigt die Daten zur Wah­rung seiner/​ihrer Aufgabe.

Finanz­amt will Bank­ge­heim­nis umgehen

Anders sieht es hin­ge­gen in fol­gen­dem Fall aus (Akten­zei­chen IX R 3221): Das Finanz­amt hat die Bank eines Steu­er­pflich­ti­gen ange­schrie­ben, um an des­sen Kon­to­aus­zü­ge zu gelan­gen. Deren Her­aus­ga­be hat­te der Mann zuvor ver­wei­gert. Ob das Finanz­amt die Bank zurecht kon­tak­tiert hat, muss nun eben­falls der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den. Denn in Deutsch­land gilt das Bank­ge­heim­nis. Wel­ches Inter­es­se hier nun höher wiegt, liegt in der Ent­schei­dung der BFH-Rich­ter/in­nen.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Finanz­amt geht vor Datenschutz

Bildrechte:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Fotograf:©VLH

“Steu­er­erklä­rung: Finanz­amt geht vor Datenschutz”

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