Balkonkraftwerke und kleine Photovoltaikanlagen: So bleiben die Einnahmen steuerfrei

Mini-Solaranlagen – auch Balkonkraftwerke genannt – sind beliebt. Auch weil die Anschaffung in vielen Städten oder Bundesländern gefördert wird.

Doch wie viel Kilo­watt dür­fen ein Bal­kon­kraft­werk für Mie­ter oder eine klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge für Eigen­tü­mer erzeu­gen, damit kei­ne Ein­kom­men­steu­er dafür anfällt? Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) erklärt das und mehr anhand eines Rechenbeispiels.

Umfang der Steuerbefreiung

Eine Ein­kom­men­steu­er­be­frei­ung gilt grund­sätz­lich für alle Betrei­be­rin­nen und Betrei­ber instal­lier­ter Anla­gen, deren Nenn­leis­tung bei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern und Neben­ge­bäu­den 30 Kilo­watt (peak) bezie­hungs­wei­se bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern 15 Kilo­watt (peak) je Wohn­ein­heit nicht übersteigt.

Steu­er­be­freit sind alle Ein­nah­men, die durch die Ein­spei­se­ver­gü­tung, Ent­gel­te von Strom­lie­fe­run­gen an Mie­ter, Ver­gü­tun­gen für das Auf­la­den von Fahr­zeu­gen, Zuschüs­se sowie Umsatz­steu­er­erstat­tun­gen ent­stan­den sind. Eben­so besteht eine Steu­er­be­frei­ung, wenn Betreiber/​innen – neben der Ein­spei­sung ins Strom­netz – auch Strom für ihre selbst­ge­nutz­te Woh­nung, Büro­räu­me oder Elek­tro­au­tos entnehmen.

Grö­ße und Lage der PV-Anlage

Für die steu­er­li­che Beur­tei­lung der Grö­ße einer PV-Anla­ge ist die Brut­to­leis­tung in Kilo­watt (peak) maß­geb­lich, so wie sie im soge­nann­ten Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter ver­merkt ist. Im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter der Bun­des­netz­agen­tur sind ver­pflich­tend alle PV-Anla­gen, aber auch alle sons­ti­gen Anla­gen und Ein­hei­ten im deut­schen Ener­gie­sys­tem eingetragen.

Für die Steu­er­be­frei­ung müs­sen sich die jewei­li­gen PV-Anla­gen außer­dem an, auf oder in einem Gebäu­de befin­den – bei­spiels­wei­se auf dem Dach oder dem Bal­kon. Das kön­nen auch Neben­ge­bäu­de wie etwa Gara­gen, Car­ports oder Gar­ten­häu­ser sein. Ob das Gebäu­de gleich­zei­tig Eigen­tum ist, spielt kei­ne Rolle.

Anla­gen auf Frei­flä­chen – wie einer Wie­se – sind nicht steu­er­be­freit. Umge­kehrt wer­den sie aber auch nicht in die objekt- und sub­jekt­be­zo­ge­ne Prü­fung mit einbezogen.

Objekt- und sub­jekt­be­zo­ge­ne Prüfung

Was als “klei­ne­re Anla­ge” gilt und somit für eine Steu­er­be­frei­ung in Fra­ge kommt, hängt laut Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) vom 17. Juli 2023 von der Art des Gebäu­des ab. 30 Kilo­watt (peak) beträgt die Ober­gren­ze bei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern sowie Gebäu­den ohne Wohn­zwe­cke, also etwa bei Gara­gen­grund­stü­cken oder Gewer­be­im­mo­bi­li­en. Bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern und gemischt genutz­ten Immo­bi­li­en gilt eine Gren­ze von 15 Kilo­watt (peak) pro Woh­nung bezie­hungs­wei­se Gewer­be­ein­heit. Das ist die soge­nann­te objekt­be­zo­ge­ne Prüfung.

Zusätz­lich gilt eine Ober­gren­ze von 100 Kilo­watt (peak) pro Steu­er­pflich­ti­ger bezie­hungs­wei­se Steu­er­pflich­ti­gem oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft. Es kann also nicht eine Per­son meh­re­re Anla­gen mit einer kom­bi­nier­ten Brut­to­leis­tung von 120 Kilo­watt (peak) betrei­ben und dafür eine Steu­er­be­frei­ung erhal­ten. Das gilt auch, wenn die Anla­gen auf ver­schie­de­nen Grund­stü­cken ste­hen. Bei einer Über­schrei­tung der Gren­ze ent­fällt sofort die Steu­er­be­frei­ung für alle Anla­gen. Das ist die soge­nann­te sub­jekt­be­zo­ge­ne Prüfung.

Objekt- und sub­jekt­be­zo­ge­ne Prü­fung müs­sen bei­de hin­ter­ein­an­der bestan­den wer­den, damit die Steu­er­be­frei­ung für die PV-Anla­gen greift. Bei unter­jäh­ri­gen Ände­run­gen an bis­her nicht steu­er­be­frei­ten PV-Anla­gen, die durch die Ände­run­gen nun die Anfor­de­run­gen für eine Steu­er­be­frei­ung erfül­len, greift die Steu­er­be­frei­ung sofort.

Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge und Mitunternehmerschaft 

Bei­spiel: Eine Ehe­frau und ein Ehe­mann betrei­ben auf ihrem Ein­fa­mi­li­en­haus jeweils eine eigen­stän­di­ge PV-Anla­ge mit einer Brut­to­leis­tung von je 12 Kilo­watt (peak). Dann gilt die Steu­er­be­frei­ung sowohl für die Ehe­frau als auch für den Ehe­mann. Und auch wenn bei­de zusam­men auf ihrem Haus eine ein­zel­ne Anla­ge mit einer Brut­to­leis­tung von 24 Kilo­watt (peak) gemein­schaft­lich betrei­ben, gilt die Steu­er­be­frei­ung für die soge­nann­te Mit­un­ter­neh­mer­schaft der Ehe­leu­te. Auch die­se Anla­ge ist also steuerbefreit.

Es ist aber auch fol­gen­de Situa­ti­on denk­bar: Die Ehe­frau betreibt auf dem Dach des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses eine PV-Anla­ge mit einer Brut­to­leis­tung von 20 Kilo­watt (peak), der Ehe­mann auf dem Gara­gen­dach des Grund­stücks eine Anla­ge mit 45 Kilo­watt (peak). Die Anla­ge der Ehe­frau ist steu­er­be­güns­tigt, die Anla­ge des Ehe­manns hin­ge­gen nicht.

Bei der Fra­ge, ob die 100 kWp-Ober­gren­ze bei der sub­jekt­be­zo­ge­nen Prü­fung über­schrit­ten wird, wird sowohl die Per­son als auch die Mit­un­ter­neh­mer­schaft jeweils ein­zeln betrach­tet. Das heißt: Wer eine PV-Anla­ge betreibt, die nach den oben genann­ten Regeln steu­er­be­güns­tigt ist, und par­al­lel an einer Mit­un­ter­neh­mer­schaft betei­ligt ist, die auch eine PV-Anla­ge betreibt, dann ist die­se Mit­un­ter­neh­mer­schaft nicht antei­lig bei der Prü­fung der 100 kWp-Gren­ze zu berück­sich­ti­gen, und umge­kehrt eben­falls nicht.

Bei­spiel: Eine Frau betreibt auf dem Dach ihres Ein­fa­mi­li­en­hau­ses eine PV-Anla­ge mit einer Brut­to­leis­tung von 30 Kilo­watt (peak) und auf dem eige­nen Feri­en­haus an der Ost­see eben­so. Zudem ist sie zu 50 Pro­zent an sechs Anla­gen mit jeweils 15 Kilo­watt (peak) betei­ligt, die sie zusam­men mit ihrem Bru­der auf einem Miets­haus mit sechs Woh­nun­gen in Ber­lin instal­liert hat – eine Mit­un­ter­neh­mer­schaft. Sie bleibt unter der 100 kWp-Gren­ze, da die pri­va­ten Anla­gen an Wohn­ort und Ost­see nicht mit den Anla­gen der Mit­un­ter­neh­mer­schaft in Ber­lin zusam­men­ge­zählt, son­dern jeweils ein­zeln betrach­tet werden.

Die VLH-Bera­tungs­be­fug­nis

Nach dem Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz § 4 Nr. 11 darf die VLH als Mit­glied bera­ten, wer fol­gen­de Ein­künf­te hat:

  • Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sons­ti­ge Ein­künf­te aus wie­der­keh­ren­den Bezü­gen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z. B. Ren­ten) oder
  • Ein­künf­te aus Unter­halts­leis­tun­gen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschie­de­nen oder dau­ernd getrennt­le­ben­den Ehegatten).

Außer­dem bei zusätz­li­chen Ein­nah­men aus:

  • Ver­mie­tung und Verpachtung
  • Kapi­tal­ver­mö­gen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
  • sons­ti­gen Ein­nah­men, wie z. B. pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te von ver­mie­te­tem Wohneigentum

sofern die­se Ein­künf­te ins­ge­samt 18.000 Euro bei Sin­gles bzw. 36.000 Euro bei Ehe­paa­ren nicht übersteigen.

Bei Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft, aus Gewer­be­be­trieb, aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit und umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te dür­fen wir lei­der nicht beraten.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Bal­kon­kraft­wer­ke und klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen: So blei­ben die Ein­nah­men steuerfrei
Bildrechte:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Fotograf:©VLH

 

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