Steuererklärung : Darauf sollten Rentner mit Minijob achten

Seit Herbst 2022 dürfen Menschen im Minijob mehr verdienen, nämlich bis zu 520 Euro im Monat.

Vor allem Rent­ne­rin­nen und Rent­ner soll­ten wis­sen, wie häu­fig und aus wel­chen Grün­den die­se Gren­ze über­schrit­ten wer­den darf, ohne dass gleich Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben fäl­lig wer­den. Die wich­tigs­ten Details erklärt der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

Grund­sätz­lich gilt : Für Rent­ne­rin­nen und Rent­ner im Mini­job gel­ten die glei­chen, seit 1. Okto­ber 2022 fest­ge­schrie­be­nen Regeln wie für alle ande­ren Minijobber/​innen.

Mini­job­ber dür­fen jetzt zwei­mal im Jahr mehr verdienen 

Wer das gan­ze Jahr über in einem Mini­job beschäf­tigt ist, kann mit dem monat­li­chen Höchst­ver­dienst von 520 Euro ins­ge­samt bis zu 6.240 Euro im Jahr ein­neh­men. Außer­dem dür­fen Men­schen mit Mini­job ihre jähr­li­che Ver­dienst­gren­ze in zwei Mona­ten außer­plan­mä­ßig über­schrei­ten. Das heißt : In zwei Mona­ten eines Kalen­der­jah­res darf man mit einem Mini­job mehr als 520 Euro ver­die­nen, und zwar maxi­mal den dop­pel­ten Betrag, also bis zu 1.040 Euro. Ein Ver­dienst von maxi­mal 7.280 Euro statt 6.240 Euro pro Jahr ist damit mög­lich, wenn die Über­schrei­tung unvor­her­seh­bar und gele­gent­lich eintritt.

Als „unvor­her­seh­bar“ gilt hier zum Bei­spiel, wenn eine Arbeits­kol­le­gin kurz­fris­tig wegen Krank­heit aus­fällt und der Mini­job­ber des­halb für sie ein­springt. Was aller­dings nicht erlaubt ist : Wenn der Mini­job­ber als Urlaubs­ver­tre­tung ein­springt. Eine sol­che Mehr­ar­beit wür­de dann als vor­her­seh­bar gelten.

Wich­tig : Zur Berech­nung der Jah­res­sum­me zäh­len nicht nur die lau­fen­den Lohn­zah­lun­gen, son­dern auch ein­ma­li­ge Zah­lun­gen wie Urlaubs- oder Weih­nachts­geld hinzu.

Mini­jobs sind prin­zi­pi­ell steuerpflichtig

Ein­nah­men aus dem Mini­job kön­nen ent­we­der pau­schal ver­steu­ert wer­den oder indi­vi­du­ell nach Lohn­steu­er­merk­ma­len. Wel­che Art der Besteue­rung gewählt wird, ent­schei­det die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber. Die wahr­schein­lich häu­figs­te Vari­an­te ist die Pau­schal­be­steue­rung, denn dann sind mit einem Mini­job kei­ne Steu­ern fällig.

In die­sem Fall zahlt die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er in Höhe von zwei Pro­zent des monat­li­chen Brut­to­ge­hal­tes. Dar­in ist auch die Kir­chen­steu­er ent­hal­ten. Die Mini­job­be­rin oder der Mini­job­ber muss den Ver­dienst nicht in der Steu­er­erklä­rung ange­ben. Dafür kann sie oder er aller­dings auch kei­ne Fahrt­kos­ten oder ande­re Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er absetzen.

Ren­te, Mini­job und Hinzuverdienst

Neben den all­ge­mein gel­ten­den Mini­job-Regeln soll­ten Rent­ne­rin­nen und Rent­ner zusätz­li­che Din­ge beach­ten. Grund­sätz­lich gilt : Wie viel eine Rent­ne­rin oder ein Rent­ner über den Mini­job hin­aus hin­zu­ver­die­nen darf, hängt von der Ren­ten­art ab, die sie oder er bezieht.

Alters­rent­ner : Unbe­grenzt hin­zu­ver­die­nen und Ren­te aufbessern

Rent­ne­rin­nen und Rent­ner, die das gesetz­li­che Ren­ten­ein­tritts­al­ter erreicht haben und eine vol­le gesetz­li­che Ren­te bezie­hen, dür­fen neben­bei so viel ein­neh­men, wie sie möch­ten. Sie gel­ten als soge­nann­te Altersrentner/​innen und müs­sen die Beschäf­ti­gung nicht ihrem Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger mel­den. Die Alters­ren­te wird ihnen voll aus­ge­zahlt. Wer als Alters­rent­ne­rin oder Alters­rent­ner aller­dings mehr als 520 Euro im Monat hin­zu­ver­dient, ist sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig und muss die zusätz­li­chen Ein­nah­men versteuern.

Übri­gens : Alters­rent­ne­rin­nen und Alters­rent­ner, die spä­ter in Ren­te gehen, erhal­ten einen Ren­ten­zu­schlag. Wer Bei­trä­ge in die Ren­ten­ver­si­che­rung zahlt, erhöht sei­ne Ren­ten­zah­lun­gen um 0,5 Pro­zent pro Monat.

Früh­rent­ner : Auch sie dür­fen seit 2023 unbe­grenzt hinzuverdienen

Vie­le Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer gehen vor dem Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze in Ren­te. Sie gel­ten als Frührentner/​innen oder auch „vor­ge­zo­ge­ne Altersrentner/​innen“ und müs­sen lebens­lang Abschlä­ge in Kauf neh­men. Vie­le von ihnen haben des­halb einen Neben­job, um die eige­ne Ren­te auf­zu­bes­sern. Frü­her gab es für sie eine Hin­zu­ver­dienst­gren­ze : Bis zu 6.300 Euro im Kalen­der­jahr durf­ten sie hin­zu­ver­die­nen – ansons­ten wur­de ihre Ren­te unter Umstän­den gekürzt.

Seit dem 1. Janu­ar 2023 gilt jedoch : Früh­rent­ne­rin­nen und Früh­rent­ner kön­nen belie­big viel hin­zu­ver­die­nen, ohne dass ihnen die Ren­te gekürzt wird. Außer­dem muss die Ren­ten­ver­si­che­rung nicht mehr über die Auf­nah­me einer Tätig­keit oder Ände­run­gen beim Hin­zu­ver­dienst infor­miert wer­den. Aller­dings : Früh­rent­ne­rin­nen und Früh­rent­ner, die neben­her arbei­ten, haben im Neben­job – wenn sie also mehr ver­die­nen als 520 Euro im Monat – grund­sätz­lich eine Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht. Wer einen Mini­job hat, kann sich aber auf Antrag von der Ver­si­che­rungs­pflicht befrei­en lassen.

Ande­re Ren­ten­ar­ten : Erwerbs­min­de­rungs­ren­te oder Hinterbliebenenrente

Die Hin­zu­ver­dienst­gren­zen für Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­ger einer Erwerbs­min­de­rungs­ren­te wer­den jähr­lich neu fest­ge­legt und lie­gen deut­lich über der Gering­fü­gig­keits­gren­ze. In der Regel ist ein Mini­job neben dem Bezug einer Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung laut Mini­job-Zen­tra­le „immer unschädlich“.

Natür­lich kön­nen sich auch Wit­wen und Wit­wer etwas zu ihrer Hin­ter­blie­be­nen­ren­te hin­zu­ver­die­nen, hier gilt aller­dings nach wie vor eine Hin­zu­ver­dienst­gren­ze. Das heißt : Ein­künf­te wie Arbeits­ent­gelt oder Alters­ren­te wer­den auf die Hin­ter­blie­be­nen­ren­te ange­rech­net. Wie das genau funk­tio­niert, wel­che wei­te­ren Ren­ten­ar­ten es gibt und wie die ent­spre­chen­den Hin­zu­ver­dienst­re­geln aus­se­hen, erklärt die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung.

Übri­gens : Arbeit­ge­ber kön­nen den Mini­job­be­rin­nen und Mini­job­bern nach den all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Regeln zusätz­lich zum Lohn auch die Fahrt­kos­ten zur Arbeit erstat­ten oder bezu­schus­sen. Wel­che Art der Besteue­rung des Mini­jobs im indi­vi­du­el­len Fall am güns­tigs­ten ist, prü­fen bei­spiels­wei­se die Bera­te­rin­nen und Bera­ter der VLH.

Die VLH : Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le : Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Steu­er­erklä­rung. Dar­auf soll­ten Rent­ner mit Mini­job achten

Bild­rech­te : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Foto­graf : VLH

 

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