Rückgängig gemacht: Grundstücksübertragungsvertrag galt nicht mehr

Rückgängig gemacht: Grundstücksübertragungsvertrag galt nicht mehr

Ver­trä­ge sind ein­zu­hal­ten – so lau­tet ein uraltes Rechts­prin­zip. Doch es gibt auch Aus­nah­me­si­tua­tio­nen. Ein heil­los zer­rüt­te­tes Ver­hält­nis zwi­schen den Ver­trags­part­nern kann nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS dazu füh­ren, dass bestimm­te Ver­ein­ba­run­gen rück­gän­gig gemacht werden.

(Ober­lan­des­ge­richt Hamm, Akten­zei­chen 22 U 9717)

Der Fall: Ein Mann, der einen schwe­ren Herz­in­farkt erlit­ten hat­te, über­trug sein mit einem Wohn­haus bebau­tes Grund­stück an sei­ne Schwes­ter. Als Gegen­leis­tung wur­de ihm ein Wohn­recht in bestimm­ten Räu­men zuge­stan­den und außer­dem ver­pflich­te­te sich die Schwes­ter, den Bru­der lebens­lang zu pfle­gen. Bald kam es zu Streit, die Pfle­ge­leis­tun­gen wur­den nicht mehr erbracht. Dar­auf­hin trat der Bru­der von dem Ver­trag zurück, weil er sich bedrängt und genö­tigt fühlte.

Das Urteil: Ein Anspruch auf Rück­über­tra­gung wegen Weg­falls der Geschäfts­grund­la­ge des Grund­stücks­über­tra­gungs­ver­trags mit Pfle­ge­ver­pflich­tung kom­me dann in Betracht, wenn das Ver­hält­nis zwi­schen den Par­tei­en „heil­los zer­rüt­tet“ sei, zitier­ten die Rich­ter eine Grund­satz­ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs. Im kon­kre­ten Fall müs­se man berück­sich­ti­gen, dass die Zer­würf­nis­se nicht dem Über­tra­gen­den allei­ne anzu­las­ten seien.

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Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Grund­stücks­über­tra­gungs­ver­trag galt nicht mehr Ver­trä­ge sind ein­zu­hal­ten – so lau­tet ein uraltes Rechts­prin­zip. Doch es gibt auch Ausnahmesituationen.

Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

 

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