E‑Auto-Förderung 2023/2024: Was ist noch möglich und wie spart man Steuern?

E‑Auto-Förderung 2023/2024: Was ist noch möglich und wie spart man Steuern?

Elek­tro­mo­bi­li­tät wird auch 2023 und 2024 vom Staat geför­dert. Aller­dings fällt die Erspar­nis bezie­hungs­wei­se der soge­nann­te Umwelt­bo­nus nicht mehr so üppig aus wie noch in den Vor­jah­ren. Steu­er­lich lässt sich mit einem E‑Auto aber wei­ter­hin spa­ren. Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) erläu­tert, was jetzt noch mög­lich ist.

E‑Au­to-För­de­rung 2023

Seit 1. Janu­ar 2023 wer­den nur noch rein bat­te­rie­elek­tri­sche Fahr­zeu­ge und Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeu­ge mit dem Umwelt­bo­nus geför­dert. Die bis­he­ri­ge För­de­rung für Plug-in-Hybri­de ent­fällt. Für neu gekauf­te E‑Autos mit einem Net­to­lis­ten­preis bis 40.000 Euro lässt der Staat noch 4.500 Euro sprin­gen, bei einem Net­to­lis­ten­preis von 40.000 bis 65.000 Euro sind es noch 3.000 Euro. Hin­zu kom­men wei­te­re 2.250 bezie­hungs­wei­se 1.500 Euro, die der Her­stel­ler zahlt. Die Min­dest­hal­te­dau­er beträgt jeweils zwölf Mona­te. Elek­tro­fahr­zeu­ge mit einem Net­to­lis­ten­preis von über 65.000 Euro erhal­ten kei­ne staat­li­che Förderung.

Für geleas­te Fahr­zeu­ge mit einer Lea­sing­lauf­zeit ab 24 Mona­ten gel­ten die glei­chen För­der­sät­ze. Beträgt die Lea­sing­lauf­zeit aller­dings nur zwi­schen 12 und 23 Mona­ten, redu­ziert sich der Umwelt­bo­nus bei einem Net­to­lis­ten­preis von unter 40.000 Euro auf 2.250 Euro vom Staat und 1.125 Euro vom Her­stel­ler sowie bei einem Net­to­lis­ten­preis von 40.000 bis 65.000 Euro auf 1.500 Euro vom Staat und 750 Euro vom Hersteller.

Wich­tig: Ab 1. Sep­tem­ber 2023 kön­nen nur noch Pri­vat­per­so­nen För­der­an­trä­ge stel­len. Unter­neh­men, Stif­tun­gen, Kör­per­schaf­ten und Ver­ei­ne erhal­ten für ihre Fir­men­wa­gen bezie­hungs­wei­se Dienst­wa­gen kei­nen Umwelt­bo­nus mehr.

E‑Au­to-För­de­rung 2024

Ab 1. Janu­ar 2024 wer­den nur noch neu gekauf­te Elek­tro­fahr­zeu­ge mit einem Net­to­lis­ten­preis von unter 45.000 Euro geför­dert – und zwar mit 3.000 Euro vom Staat und wei­te­ren 1.500 Euro vom Her­stel­ler. Die Min­dest­hal­te­dau­er beträgt wei­ter­hin zwölf Mona­te. Für geleas­te E‑Autos mit einer Lea­sing­lauf­zeit ab 24 Mona­ten gel­ten die glei­chen För­der­sät­ze wie bei Neu­wa­gen, bei einer Lea­sing­lauf­zeit zwi­schen 12 und 23 Mona­ten sind es noch 1.500 Euro vom Staat und 750 Euro vom Hersteller.

Was gilt für gebrauch­te E‑Autos?

Jun­ge Gebraucht­fahr­zeu­ge wer­den 2023 noch mit den glei­chen Prä­mi­en geför­dert wie Neu­fahr­zeu­ge mit einem Net­to­lis­ten­preis zwi­schen 40.000 und 65.000 Euro, also mit 3.000 Euro vom Staat und 1.500 Euro vom Her­stel­ler. Ab 2024 gibt es für jun­ge Gebrauch­te dann nur noch 2.400 Euro vom Staat und 1.200 Euro vom Hersteller.

Für eine För­de­rung müs­sen gebrauch­te E‑Autos meh­re­re Kri­te­ri­en erfül­len: bis­lang wur­de kei­ne staat­li­che För­de­rung für sie erteilt; das Datum der Erst­zu­las­sung liegt nach dem 4. Novem­ber 2019 und das der Zweit­zu­las­sung nach dem 3. Juni 2020; die Lauf­leis­tung beträgt maxi­mal 15.000 Kilo­me­ter; es ist ein gewerb­li­cher Auto­ver­kauf, also nicht etwa ein Ver­kauf zwi­schen Privatpersonen.

Wich­tig: Geför­dert wer­den sowohl 2023 als auch 2024 nur Fahr­zeu­ge, die in der Fahr­zeug­lis­tung des Bun­des­amts für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) auf­ge­führt sind. Nähe­re Infos dazu gibt es unter www​.bafa​.de unter dem Stich­wort Elektromobilität.

Steu­ern spa­ren mit E‑Autos

Für alle Elek­tro­au­tos (genau­er: bat­te­rie­elek­tri­sche Fahr­zeu­ge), die bis zum 31. Dezem­ber 2030 erst­mals zuge­las­sen wer­den, wird zehn Jah­re lang kei­ne Kfz-Steu­er fäl­lig. Die­se Steu­er­be­frei­ung erlischt auch nicht bei einem Hal­ter­wech­sel. Wer zum Bei­spiel ein drei Jah­re zuge­las­se­nes E‑Auto erwirbt, zahlt noch sie­ben Jah­re lang kei­ne Kfz-Steuer.

Eben­falls Steu­ern spa­ren kann man mit einem elek­trisch betrie­be­nen Dienst­wa­gen. Wer einen Fir­men­wa­gen auch pri­vat nut­zen darf, muss die­se Nut­zung als geld­wer­ten Vor­teil ver­steu­ern. Ein E‑Auto als Dienst­wa­gen bringt hier­bei finan­zi­el­le Vor­tei­le: Elek­tro­au­tos in der Preis­klas­se bis 60.000 Euro wer­den nur noch mit 0,25 Pro­zent des Brut­to­lis­ten­prei­ses als monat­li­cher geld­wer­ter Vor­teil besteu­ert. Bei Elek­tro­au­tos mit einem höhe­ren Brut­to­lis­ten­preis und bei Hybrid­fahr­zeu­gen sind es 0,5 Pro­zent. Bei­de Rege­lun­gen sind jeweils güns­ti­ger als bei den Ver­brenn­erfahr­zeu­gen: Die­se ben­zin- oder die­sel­be­trie­be­nen Autos müs­sen näm­lich mit 1,0 Pro­zent des Brut­to­lis­ten­prei­ses als geld­wer­ter Vor­teil ver­steu­ert werden.

VLH-Tipp

Rech­nen Sie mit unse­rem Fir­men­wa­gen­rech­ner aus, wie­viel Ein­kom­men­steu­er Sie für Ihren Dienst­wa­gen zah­len müs­sen: www​.vlh​.de/​w​i​s​s​e​n​-​s​e​r​v​i​c​e​/​s​t​e​u​e​r​r​e​c​h​n​e​r​/​d​i​e​n​s​t​w​a​g​e​n​r​e​c​h​n​e​r​.​h​tml

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: E‑Au­to-För­de­rung 2023/2024: Was ist noch mög­lich und wie spart man Steuern?
Bildrechte:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V.
Fotograf:©VLH