Homeoffice im Garten? Kosten für Bauwagen und Gartenhaus absetzen

Ferienwohnung am Meer, Co-Working-Space in der Stadt – oder eben das eigene Häuschen im Garten:

Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, denen es mög­lich ist, kön­nen ihr Home­of­fice ins Gar­ten­haus oder den Bau­wa­gen ver­le­gen und etli­che Kos­ten von der Steu­er abset­zen. Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) zeigt, wor­auf zu ach­ten ist.

„Immer mehr Her­stel­ler bie­ten seit Neu­es­tem Büro­häus­chen als Kom­plett­pa­ket inklu­si­ve Innen­aus­stat­tung und Elek­tro­in­stal­la­tio­nen schlüs­sel­fer­tig an. Die Ziel­grup­pe ist attrak­tiv: Zah­lungs­kräf­tig, mit eige­nem Grund­stück und bereit, für Extras ein paar Tau­sen­der drauf­zu­le­gen“, berich­te­te Spie­gel Online in dem Arti­kel „Haupt­quar­tier zwi­schen Hor­ten­si­en“ am 7. Mai 2023.

Steu­er­lich inter­es­sant kann das Modell Bau­wa­gen oder Gar­ten­haus als Home­of­fice zum Bei­spiel für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sein, die über­wie­gend von zu Hau­se aus arbei­ten. Das betrifft zum Bei­spiel IT-Fach­leu­te oder Journalisten/​innen. Sie kön­nen die Kos­ten für das Arbeits­zim­mer bezie­hungs­wei­se den Arbeits­raum unbe­grenzt von der Steu­er abset­zen, sofern der Arbeits­raum den Mit­tel­punkt der gesam­ten beruf­li­chen Tätig­keit bil­det. Aber auch für Arbeitnehmer/​innen wie Leh­re­rin­nen und Leh­rer, die für die Büro­ar­bei­ten kei­nen Arbeits­platz beim Arbeit­ge­ber haben, kann das Gar­ten­haus als Arbeits­zim­mer inter­es­sant sein – sie dür­fen näm­lich bis zu 1.250 Euro für 2022 bezie­hungs­wei­se 1.260 Euro für 2023 in ihrer Steu­er­erklä­rung angeben.

Kos­ten fürs klas­si­sche Arbeits­zim­mer absetzen

Bei einem Arbeits­zim­mer, das sich im pri­vat bewohn­ten Haus oder der Woh­nung befin­det, ist stets zu klä­ren: Kann man die Kos­ten direkt dem Arbeits­zim­mer zuord­nen? Oder muss man die Kos­ten antei­lig berech­nen? Din­ge wie der Tep­pich oder das Fens­ter­rol­lo gehö­ren frag­los zu einem Arbeits­zim­mer, sind also direkt zuzu­ord­nen und kön­nen in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den. Genau­so der Schreib­tisch, Schreib­tisch­stuhl oder die Lese­lam­pe – sie zäh­len zu den Arbeits­mit­teln und kön­nen sogar unab­hän­gig vom Arbeits­zim­mer berück­sich­tigt werden.

Bei Kos­ten wie Mie­te, Strom oder Hei­zung sieht es etwas anders aus: Die­se Kos­ten fal­len im Nor­mal­fall für die gesam­te Woh­nung oder das gesam­te Haus an – dem­entspre­chend muss die Höhe der antei­li­gen Kos­ten für ein sol­ches Arbeits­zim­mer berech­net wer­den. Nur die­ser Teil kann in der Steu­er­erklä­rung ein­ge­tra­gen werden.

Kos­ten fürs Gar­ten­haus absetzen

Wer einen Bau­wa­gen oder das Gar­ten­haus als Home­of­fice nutzt, soll­te wis­sen: Die Kos­ten dafür kön­nen direkt zuge­ord­net wer­den, wenn es zum Bei­spiel einen eige­nen Strom- und Was­ser­zäh­ler gibt. Die lau­fen­den Kos­ten wie Strom, Was­ser oder auch Rei­ni­gung kön­nen dann ent­we­der bis zu 1.250 Euro bezie­hungs­wei­se 1.260 Euro oder in vol­ler Höhe von der Ein­kom­men­steu­er abge­setzt wer­den – je nach­dem, ob man beim Arbeit­ge­ber einen Arbeits­platz hat oder nicht (s. u.). Lau­fen Strom und Was­ser über den Haus­zäh­ler, muss gerech­net werden.

Der Unter­schied zwi­schen Bau­wa­gen und Gar­ten­haus: Der Bau­wa­gen hat Räder – und damit gilt eine Abschrei­bungs­dau­er von zwölf Jah­ren. Das heißt, die Kauf­sum­me des Bau­wa­gens kann über zwölf Jah­re ver­teilt in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben werden.

Ein Gar­ten­haus, das fest im Boden ver­an­kert ist, kann dage­gen als Immo­bi­lie gel­ten. Die Kauf­sum­me wird dann über 50 Jah­re abge­setzt, und zwar jedes Jahr zwei Pro­zent der Kauf­sum­me. Gilt das Gar­ten­haus als Schup­pen, sind es 16 Jahre.

Mög­li­che Auf­la­gen beachten

Wer sich sein Home­of­fice im Gar­ten­häus­chen ein­rich­ten will, soll­te bestimm­te Din­ge beach­ten: Je nach Nut­zung kann es auch bei gerin­ger Grö­ße geneh­mi­gungs­pflich­tig sein. Vor dem Kauf eines Gar­ten­hau­ses zu Home­of­fice-Zwe­cken soll­ten sich inter­es­sier­te Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer des­halb mit dem zustän­di­gen Bau­amt abstimmen.

Arbeits­zim­mer­kos­ten abset­zen: unbe­grenzt? Begrenzt? Homeoffice-Pauschale?

Das Steu­er­recht teilt Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer in Bezug auf das Arbei­ten von zu Hau­se in drei Gruppen:

  • Arbeitnehmer/​innen, deren Arbeits­raum zu Hau­se den Mit­tel­punkt ihrer gesam­ten beruf­li­chen Tätig­keit dar­stellt wie Schriftsteller/​innen, Journalisten/​innen oder IT-Fach­leu­te. Sie kön­nen die Kos­ten für den Arbeits­raum unbe­grenzt von der Steu­er absetzen.
  • Dann gibt es die Arbeitnehmer/​innen mit einem Arbeits­platz beim Arbeit­ge­ber: Sie kön­nen die Home­of­fice-Pau­scha­le nut­zen, wenn sie tage­wei­se von zu Hau­se aus arbei­ten. Das kann der Küchen­tisch sein oder die Arbeits­ecke im Wohn­zim­mer. Bis zur Steu­er­erklä­rung 2022 kön­nen sie pro Home­of­fice-Tag fünf Euro gel­tend machen, aller­dings höchs­tens 600 Euro im Jahr. Das ent­spricht 120 Arbeits­ta­gen (120 Tage x 5 Euro = 600 Euro).
  • Und schließ­lich Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer ohne Arbeits­platz beim Arbeit­ge­ber, wie zum Bei­spiel Leh­re­rin­nen und Leh­rer. Sie kön­nen noch in der Steu­er­erklä­rung 2022 maxi­mal 1.250 Euro ange­ben, benö­ti­gen dafür aber einen eige­nen, abge­schlos­se­nen Arbeitsraum.

Das ändert sich ab 2023

Ab der Steu­er­erklä­rung 2023 gilt grund­sätz­lich fol­gen­des: Das Arbeits­zim­mer muss den Mit­tel­punkt der gesam­ten beruf­li­chen Tätig­keit bil­den. Nur dann kön­nen die Kos­ten von der Steu­er abge­setzt wer­den, und zwar voll­stän­dig oder – wenn man sich die Nach­wei­se und Rech­ne­rei spa­ren will – mit­tels Pausch­be­trag in Höhe von 1.260 Euro.

Allen ande­ren Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern, deren Arbeits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit dar­stellt, steht ab dem Steu­er­jahr 2023 die Home­of­fice-Pau­scha­le zu. Weil ab 2023 sechs Euro pro Tag für maxi­mal 210 Arbeits­ta­ge gewährt wer­den, ergibt sich kein Nach­teil gegen­über der Arbeits­zim­mer­re­ge­lung: Auch hier sind bis zu 1.260 Euro abzieh­bar. Das gilt sowohl für Ange­stell­te als auch für Lehrer/​innen.

Wich­tig dabei ist: Nur gan­ze Home­of­fice-Tage zäh­len. Wer also mor­gens im Büro arbei­tet und nach­mit­tags ins Home­of­fice wech­selt (oder umge­kehrt), kann die Home­of­fice-Pau­scha­le nicht ange­ben. Statt­des­sen wird an sol­chen Tagen mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le gerech­net. Eine Aus­nah­me bil­den Leh­re­rin­nen und Leh­rer: Sie dür­fen auch für hal­be Home­of­fice-Tage mit der Home­of­fice-Pau­scha­le rech­nen, weil ihnen in der Schu­le in der Regel kein Arbeits­zim­mer zur Ver­fü­gung steht. Des­halb arbei­ten sie nach ihrem Unter­richt im Schul­ge­bäu­de noch zu Hau­se wei­ter. Auch für sie gilt ab der Steu­er­erklä­rung 2023: Maxi­mal 210 Home­of­fice-Tage kön­nen sie angeben.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le. Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

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