Die Ruh´ ist hin – Wenn die Lautstärke unter Nachbarn zum Streitfall wird

Wer hat es nicht schon mal erlebt, dass er einen ganzen Sommertag lang im Garten oder auch innerhalb des Hauses durch laute Geräusche um seine Ruhe gebracht wurde? Manchmal ist das so störend, dass man entweder dagegen vorgehen oder flüchten muss.

Der Info­dienst Recht und Steu­er der LBS hat für sei­nen Extra-Dienst eini­ge Fäl­le gesam­melt, die am Ende vor Gericht lan­de­ten. Die Spann­brei­te reicht dabei von den akus­ti­schen Lebens­zei­chen einer Mar­der­fa­mi­lie auf dem Dach­bo­den bis zu gut hör­ba­ren sexu­el­len Aus­schwei­fun­gen von Nachbarn.

Erlaubt sich ein Mie­ter regel­mä­ßig Ruhe­stö­run­gen, dann stellt das eine nach­hal­ti­ge Stö­rung des Haus­frie­dens dar und ihm kann des­we­gen frist­los gekün­digt wer­den. Das Land­ge­richt Köln (Akten­zei­chen 10 S 13915) sah das so, als ihm ein Fall vor­ge­tra­gen wur­de, in dem der beklag­te Mie­ter nachts immer wie­der auf den Boden schlug, Türen zuknal­len ließ und sich eini­ges ande­res leis­te­te. Die Nach­barn wun­der­ten sich, dass sie aus einer Nach­bar­woh­nung über einen län­ge­ren Zeit­raum immer wie­der quiet­schen­de Geräu­sche hör­ten. Wie sich her­aus­stell­te, hat­ten sich ande­re Haus­be­woh­ner eine soge­nann­te “Sex-Schau­kel” ange­schafft, die für die Geräu­sche ver­ant­wort­lich war. Als sich nach ent­spre­chen­den Hin­wei­sen an die Ruhe­stö­rer nichts änder­te, stimm­te das Amts­ge­richt Mün­chen (Akten­zei­chen 417 C 1770513) einer Kün­di­gung wegen nicht sozi­al­ad­äqua­ten Ver­hal­tens zu.

Im schlimms­ten Fal­le ist auch die behörd­li­che Ver­hän­gung von Buß­geld mög­lich, wenn ein Ver­stoß gegen das Lärm­schutz­ge­setz vor­liegt. Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm (Akten­zei­chen 4 RBs 11116) leg­te aller­dings Wert dar­auf, es müs­se zur Ver­hän­gung eines Buß­gel­des schon exakt fest­ge­stellt wer­den, wo und wie sich die­se Geräu­sche aus­ge­wirkt haben. Die blo­ße Fest­stel­lung einer gewis­sen Laut­stär­ke rei­che nicht aus.

Eine Mar­der­fa­mi­lie auf dem Dach kann für gehö­ri­ge Unru­he sor­gen und den dar­un­ter woh­nen­den Men­schen den Schlaf rau­ben. Wenn es sich um Mie­ter han­delt, kommt eine Miet­min­de­rung in Fra­ge. Zumin­dest dann, wenn dem Eigen­tü­mer Gele­gen­heit gege­ben wur­de, die­sen Man­gel zu besei­ti­gen. Das Amts­ge­richt Augs­burg (Akten­zei­chen 72 C 208116) ent­schied auf eine Min­de­rung in Höhe von 10 Prozent.

Beson­ders tra­gisch wird es, wenn ein psy­chisch kran­ker Mie­ter regel­mä­ßig die Nacht­ru­he stört. In die­sem Fal­le han­delt es sich ja nor­ma­ler­wei­se nicht um eine absicht­li­che oder gar bös­ar­ti­ge Stö­rung. Trotz­dem kann nach Ansicht des Amts­ge­richts Ber­lin-Span­dau (Akten­zei­chen 3 C 12213) auch hier unter bestimm­ten Umstän­den die Gren­ze des Zumut­ba­ren erreicht sein und dem Mie­ter die Kün­di­gung aus­ge­spro­chen werden.

Wer in einem Zivil­pro­zess Erfolg haben will, der soll­te die Lärm­be­läs­ti­gung am bes­ten doku­men­tie­ren. Doch wie? Sehr hilf­reich kann das Ver­fas­sen soge­nann­ter “Lärm­pro­to­kol­le” sein, die Zeit, Art, Inten­si­tät, Dau­er und Häu­fig­keit der Geräu­sche beschrei­ben. Der Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen VIII ZR 13420) stell­te fest, dass der Klä­ger die Ursa­che und die Per­son des Ver­ur­sa­chers nicht unbe­dingt benen­nen muss, wenn er dies – z. B. man­gels Ein­blick in eine ande­re Woh­nung – nicht detail­liert vor­tra­gen kann. Ein Spe­zi­al­fall sind bel­len­de Hun­de. Immer wie­der müs­sen sich Gerich­te damit befas­sen, weil sich Nach­barn gestört füh­len. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Trier (Akten­zei­chen 8 L 11120) ver­pflich­te­te einen Tier­hal­ter dazu, das Bel­len zu gewis­sen Zei­ten, vor allem nachts, zu unter­bin­den. Außer­halb die­ser Zei­ten sei es auf ein erträg­li­ches Maß zu begrenzen.

Abmah­nun­gen sind im Regel­fall immer erfor­der­lich, bevor einem Mie­ter wegen Ruhe­stö­rung gekün­digt wer­den kann. Erst wenn dies gesche­hen ist und der Betrof­fe­ne sein Ver­hal­ten nicht geän­dert hat, sei das mög­lich, stell­te das Land­ge­richt Ber­lin (Akten­zei­chen 63 S 16614) fest. Pau­scha­le Hin­wei­se auf Lärm­be­läs­ti­gun­gen reich­ten dazu nicht, es bedür­fe schon des Benen­nens von Art, Ort und Zeit.

Trom­pe­ten haben einen schlech­ten Ruf, was das Üben inner­halb von Wohn­ge­bie­ten betrifft. Doch auch Trom­pe­ter müs­sen üben dür­fen, erklär­te der Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen V ZR 14317). Einem Rei­hen­haus­be­sit­zer wur­de das Spie­len des Instru­ments gestat­tet, wenn er die übli­chen Ruhe­zei­ten einhalte.

Anwoh­ner fühl­ten sich davon gestört, dass die Hal­te­buch­ten am Stra­ßen­rand in der Nähe ihrer Grund­stü­cke zum nächt­li­chen Abstel­len von Schul­bus­sen benutzt wur­den und des­we­gen ab dem frü­hen Mor­gen – beim Start in den Schul­tag – ein gewis­ser Geräusch­pe­gel ent­stand. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt (Akten­zei­chen 3 K 77816.NW) ent­schied, sie müss­ten das hinnehmen.

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Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Wenn die Laut­stär­ke unter Nach­barn zum Streit­fall wird Wer hat es nicht schon mal erlebt, dass er einen gan­zen Som­mer­tag lang im Gar­ten oder auch inner­halb des Hau­ses durch lau­te Geräu­sche um sei­ne Ruhe gebracht wur­de? Manch­mal ist das so stö­rend, dass man ent­we­der dage­gen vor­ge­hen oder flüch­ten muss.

Bild­rech­te: ©Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
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