Das wird Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen

Zum 1. Juli 2023 sind die Beiträge zur Pflegeversicherung auf 3,4 Prozent gestiegen. Außerdem schmälern Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Lohnsteuer und andere Abzüge das Gehalt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) zeigt, was vom Lohn abge­zo­gen wird und wel­che Abzü­ge in der Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wer­den können.

1. Lohn­steu­er

Ein Bei­spiel: Eine Arbeit­neh­me­rin ver­dient monat­lich 2.100 Euro brut­to. Als Sin­gle ist sie der Steu­er­klas­se I zuge­ord­net. Die Lohn­steu­er in Höhe von 143,91 Euro pro Monat wird von ihrem Arbeit­ge­ber direkt an das Finanz­amt überwiesen.

In Deutsch­land gilt: Wer mehr ver­dient, der soll auch mehr Lohn­steu­er zah­len. Je höher also das Ein­kom­men ist, des­to höher ist der Steu­er­satz. Der liegt der­zeit zwi­schen 14 und 45 Pro­zent je nach Ein­kom­mens­hö­he (der durch­schnitt­li­che Steu­er­satz für das gesam­te Ein­kom­men ist geringer).

Auf sei­nen Inter­net­sei­ten stellt das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finan­zen einen Lohn- und Ein­kom­men­steu­er­rech­ner zur Ver­fü­gung, um die eige­ne Lohn­steu­er berech­nen zu kön­nen. (LINK: Lohn- und Einkommensteuerrechner:Startseite (bmf​-steu​er​rech​ner​.de)

2. Soli­da­ri­täts­zu­schlag

Seit 1991 zah­len deut­sche Arbeitnehmer/​innen einen Soli­da­ri­täts­zu­schlag, der auch als „Soli“ bekannt ist. Zur­zeit gehen dafür 5,5 Pro­zent der Lohn­steu­er an das Finanz­amt. Aller­dings wur­de von der Bun­des­re­gie­rung für knapp 90 Pro­zent aller Arbeitnehmer/​innen der Soli­da­ri­täts­zu­schlag abge­schafft. Das gilt seit 2021. Unse­re Arbeit­neh­me­rin mit ihrem Brut­to-Ver­dienst von 2.100 Euro muss monat­lich kei­nen „Soli“ mehr zah­len. Nur noch Steu­er­zah­le­rin­nen und Steu­er­zah­ler mit höhe­rem Ein­kom­men sind dazu verpflichtet.

3. Kir­chen­steu­er

Wer Mit­glied einer Kir­che ist, zahlt zusätz­lich noch Kir­chen­steu­er. Die Höhe des Abzugs hängt zum einen vom Gehalt und zum ande­ren vom Bun­des­land ab, in dem man arbei­tet. Unse­re Arbeit­neh­me­rin ist evan­ge­lisch und arbei­tet in Hes­sen. Des­halb zahlt sie neun Pro­zent Kirchensteuer:

9 % (Kir­chen­steu­er) von 144,16 Euro (Lohn­steu­er) = 12,95 Euro

Übri­gens: Wer in Baden-Würt­tem­berg oder in Bay­ern arbei­tet, zahlt nur acht Pro­zent sei­ner Lohnsteuer.

4. Kran­ken­ver­si­che­rung

Gesetz­lich Ver­si­cher­te zah­len 2023 einen Kran­ken­kas­sen­bei­trag von ein­heit­lich 14,6 Pro­zent. Unse­re Arbeit­neh­me­rin bekommt 7,3 Pro­zent direkt vom Gehalt abge­zo­gen, ihr Arbeit­ge­ber zahlt die rest­li­chen 7,3 Pro­zent der Kran­ken­ver­si­che­rung. Hin­zu kommt ein kas­sen­in­di­vi­du­el­ler, ein­kom­mens­ab­hän­gi­ger Zusatz­bei­trag, zum Bei­spiel in Höhe von 1,2 Prozent.

Bis 2019 muss­ten Arbeitnehmer/​innen den Zusatz­bei­trag der Kran­ken­kas­se allein tra­gen. Das hat sich aber 2019 geän­dert, der Arbeit­ge­ber über­nimmt jetzt auch die Hälf­te des Zusatz­bei­trags. Bei unse­rer Arbeit­neh­me­rin bedeu­tet das kon­kret: Sie zahlt 7,3 Pro­zent Kran­ken­ver­si­che­rung plus die Hälf­te des Zusatz­bei­trags, also 0,6 Prozent.

7,9 % (Kran­ken­kas­sen­bei­trag) von 2.100 Euro (Gehalt) = 165,90 Euro

Übri­gens: Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge – dazu gehö­ren die Kranken‑, Ren­ten- und Pfle­ge­ver­si­che­rung – tei­len sich Arbeitgeber/​innen und Arbeitnehmer/​innen hälftig.

Und: Wie hoch die Kos­ten für eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung sind, lässt sich pau­schal nicht sagen. Die Höhe rich­tet sich nach den Leis­tun­gen, die man in Anspruch neh­men will.

5. Ren­ten­ver­si­che­rung

Die meis­ten Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer in Deutsch­land zah­len in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ein. Für unse­re Arbeit­neh­me­rin mit 2.100 Euro Brut­to­ver­dienst im Monat sieht die Rech­nung fol­gen­der­ma­ßen aus:

9,3 % (Bei­trag für die Ren­ten­ver­si­che­rung) von 2.100 Euro (Gehalt) = 195,30 Euro

Auch ihr Arbeit­ge­ber muss 195,30 Euro für die Ren­ten­ver­si­che­rung abfüh­ren. Denn bei­de Sei­ten tei­len sich die ins­ge­samt 18,6 Pro­zent Ren­ten­bei­trags­satz. Die­ser Satz gilt ein­heit­lich für alle Ange­stell­ten in Deutschland.

6. Pfle­ge­ver­si­che­rung

Wird eine Arbeit­neh­me­rin oder ein Arbeit­neh­mer pfle­ge­be­dürf­tig, greift die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Am 1. Juli 2023 ist der Pfle­ge­bei­trags­satz auf 3,4 Pro­zent erhöht wor­den. Davon trägt der Arbeit­ge­ber die eine Hälf­te und unse­re Arbeit­neh­me­rin die ande­re Hälf­te, also jeweils 1,7 Prozent:

1,7 % (Bei­trag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung) von 2.100 Euro (Gehalt) = 35,70 Euro

Wich­tig: Wer über 23 Jah­re alt ist und kei­ne Kin­der hat, zahlt seit dem 1. Juli 2023 zusätz­lich einen Zuschlag von 0,6 Pro­zent. Die­ser Zuschlag wird allein von der/​dem Ver­si­cher­ten bezahlt. Da unse­re Arbeit­neh­me­rin erst 21 Jah­re alt ist, muss sie noch kei­nen Zuschlag zah­len. Hät­te sie aller­dings zwei oder mehr Kin­der, wür­de sich ihr Bei­trags­satz ab Som­mer 2023 wie folgt verringen:

Seit 1. Juli 2023            Beitragssatz     Arbeitnehmeranteil

ohne Kind (ab 23 Jahre)      4,00 Prozent     2,30 Prozent
mit einem Kind               3,40 Prozent     1,70 Prozent
mit zwei Kindern             3,15 Prozent     1,45 Prozent
mit drei Kindern             2,90 Prozent     1,20 Prozent
mit vier Kindern             2,65 Prozent     0,95 Prozent
mit fünf oder mehr Kindern   2,40 Prozent     0,70 Prozent

Die genann­ten Abschlä­ge gel­ten, solan­ge alle jeweils zu berück­sich­ti­gen­den Kin­der unter 25 Jah­re alt sind.

Übri­gens: Nur im Bun­des­land Sach­sen ist die Ver­tei­lung zwi­schen Arbeitgeber/​innen und Arbeitnehmer/​innen anders – Arbeitnehmer/​innen müs­sen hier einen höhe­ren Anteil zah­len als der Arbeit­ge­ber bzw. die Arbeitgeberin.

7. Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung

Damit unse­re Arbeit­neh­me­rin abge­si­chert ist, falls sie arbeits­los wer­den soll­te, ist auch ein monat­li­cher Bei­trag für die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung fällig:

1,3 % (Bei­trag zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) von 2.100 Euro (Gehalt) = 27,30 Euro

In der Regel zahlt auch hier der Arbeit­ge­ber die ande­re Hälf­te der ins­ge­samt 2,6 Pro­zent (Stand 2023). 2019 waren es noch 2,5 Prozent.

Übri­gens: Beam­te und Sol­da­ten bzw. Sol­da­tin­nen sind von der gesetz­li­chen Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung befreit, genau­so wie Mini-Job­ber/in­nen, die nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen.

Wich­tig: Alle Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die auf der Gehalts­ab­rech­nung ste­hen, kön­nen in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben werden.

Alle Abzüge auf einen Blick
Brutto-Gehalt:                           2.100 Euro
Abzüge:        Lohnsteuer:              143,91 Euro 
               Soli:                      ---------
               Kirchensteuer:            12,95 Euro
               Krankenversicherung:     165,90 Euro
               Rentenversicherung:      195,30 Euro
               Pflegeversicherung:       35,79 Euro
               Arbeitslosenversicherung: 27,30 Euro

Netto-Gehalt:                         1.518,94 Euro

Nach allen Abzü­gen blei­ben der Arbeit­neh­me­rin von ihrem Brut­to-Gehalt in Höhe von 2.100 Euro also jeden Monat 1.518,94 Euro net­to übrig.

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Quelle:Christina Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Das wird Arbeit­neh­mern vom Lohn abgezogen
Bildrechte:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Fotograf:©VLH

 

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