Anhaltende Trockenheit: Hochsauerlandkreis untersagt mit Allgemeinverfügung Entnahmen von Wasser aus Oberflächengewässern

Anhaltende Trockenheit: Hochsauerlandkreis untersagt mit Allgemeinverfügung Entnahmen von Wasser aus Oberflächengewässern / Allgemeinverfügung gilt ab 26.07.2023

Hoch­sauer­land­kreis. Auf­grund der anhal­ten­den Tro­cken­heit haben sich auch in den Gewäs­sern im Hoch­sauer­land­kreis nied­ri­ge Was­ser­stän­de ein­ge­stellt. Auch die Nie­der­schlä­ge der ver­gan­ge­nen Tage haben nicht dafür gesorgt, dass sich die Situa­ti­on ent­spannt. Aus die­sem Grund erlässt der Hoch­sauer­land­kreis am 25.07.2023 eine All­ge­mein­ver­fü­gung, die es im gesam­ten Kreis­ge­biet unter­sagt, Was­ser aus Ober­flä­chen­ge­wäs­sern zu ent­neh­men. Die Ver­fü­gung tritt am 26.07.2023 in Kraft und bleibt bis zum 31.10.2023 bestehen.

Das Ver­bot gilt für Was­ser­ent­nah­men im Rah­men des Gemein‑, Eigen­tü­mer- und Anlie­ger­ge­brauchs. Ver­bo­ten ist es damit nicht nur, grö­ße­re Was­ser­men­gen (bei­spiels­wei­se mit fahr­ba­ren Behält­nis­sen), son­dern auch klei­ne­re Men­gen für die Bewäs­se­rung von Pri­vat­gär­ten zu ent­neh­men. Aus­ge­nom­men davon sind das Trän­ken von Vieh über an den Gewäs­sern ange­ord­ne­ten Vieh­trän­ken und das Schöp­fen mit Handgefäßen.

Das Ver­bot der Was­ser­ent­nah­me gilt nicht für zuge­las­se­ne Benut­zun­gen (Erlaub­nis­se, Bewil­li­gung, alte Rech­te). Hier gel­ten die im jewei­li­gen Bescheid genann­ten Ein­schrän­kun­gen bzw. Ver­bo­te der Ent­nah­me von Was­ser bei nied­ri­gen Abflüssen/​Wasserständen im Gewäs­ser. Sofern dar­über hin­aus die Ein­schrän­kung von Befug­nis­sen und Rech­ten erfor­der­lich wird, ergeht eine geson­der­te Anord­nung durch die zustän­di­ge Behörde.

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Quel­le: J.Uhl, Pres­se­stel­le Hoch­sauer­land­kreis, Mar­tin Reu­ther (V.i.S.d.P.), Meschede
Foto­credit: Ado­be­Stock 297522995 / Brisystem