Mieterinnen und Mieter müssen Besichtigungen zulassen – Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 420/21)

Mieterinnen und Mieter müssen Besichtigungen zulassen

Mie­te­rin­nen und Mie­ter müs­sen den Zutritt zu ihrer Woh­nung gestat­ten, wenn ein Ver­kauf der Woh­nung beab­sich­tigt ist oder ein sons­ti­ger sach­li­cher Grund besteht. Die Wüs­ten­rot Immo­bi­li­en GmbH, ein Unter­neh­men der W&W‑Gruppe, weist auf ein aktu­el­les Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH VIII ZR 420/21) hin.

Im ent­schie­de­nen Fall war im Miet­ver­trag gere­gelt, dass dem Ver­mie­ter oder sei­nem Beauf­trag­ten aus beson­de­rem Anlass, ins­be­son­de­re beim Ver­kauf der Miet­sa­che, die Besich­ti­gung nach vor­he­ri­ger recht­zei­ti­ger Ankün­di­gung an Werk­ta­gen inklu­si­ve Sams­tag frei­ste­he. Der BGH beton­te in der Ent­schei­dung, dass Miet­par­tei­en auch ohne eine ent­spre­chen­de Klau­sel im Miet­ver­trag den Eigen­tü­me­rin­nen und Eigen­tü­mern, Kauf­in­ter­es­sier­ten sowie Mak­le­rin­nen und Mak­lern eine Besich­ti­gung gestat­ten müs­sen, wenn die­se vor­her ange­kün­digt wur­de. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Miet­par­tei­en durch die Besich­ti­gun­gen nicht über­mä­ßig belas­tet wer­den. In der Regel stell­ten näm­lich Besich­ti­gun­gen nur eine gering­fü­gi­ge Beein­träch­ti­gung der Mie­te­rin­nen und Mie­ter dar, sodass ihr Wunsch, nicht gestört zu wer­den, weni­ger wie­ge als das Inter­es­se der Ver­mie­ter, das Miet­ob­jekt wert­ent­spre­chend zu veräußern.

Im kon­kre­ten Fall hat­te sich die Mie­te­rin gegen eine Besich­ti­gung gewehrt, da ihr gesund­heit­li­cher Zustand dies nicht zulas­se. Das sei nur in ganz beson­ders gela­ger­ten Aus­nah­me­fäl­len rele­vant, ent­schied der BGH. Aber auch dann sei zu prü­fen, ob die Besich­ti­gung in Anwe­sen­heit einer Ver­trau­ens­per­son durch­ge­führt wer­den könne.

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Quel­le : Dör­te Loch­ner, Fachexperte/​in (E2), Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG, KK Exter­ne Kommunikation
Foto­credit : Ado­be­Stock 39244312 / Brisystem

 

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