Boxer auf 38 Quadratmetern – Vermieter durfte Hundehaltung nicht verweigern

Boxer auf 38 Quadratmetern – Vermieter durfte Hundehaltung nicht verweigern

Die Tier­hal­tung sorgt immer wie­der für Strei­te­rei­en zwi­schen Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mern und Mie­tern. In Köln hielt ein Mie­ter in nur einem Zim­mer mit einer Flä­che von 38 Qua­drat­me­tern einen Boxer­hund, was der Ver­mie­ter als zu beeng­te Ver­hält­nis­se betrach­te­te. Das Gericht war nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS zwar eben­falls der Mei­nung, dass dies nicht ide­al sei. Aller­dings schei­ne es ange­sichts nur einer dort woh­nen­den Per­son noch ver­tret­bar. In der Fra­ge der art­ge­rech­ten Hal­tung eines Tie­res sei in letz­ter Kon­se­quenz aller­dings nicht das Miet­recht zuständig.

(Amts­ge­richt Köln, Akten­zei­chen 210 C 208/20)

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Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Ver­mie­ter durf­te Hun­de­hal­tung nicht verweigern.

Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

 

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