Sofortabzug – Mieterabfindungen vor Renovierungen als Werbungskosten

Sofortabzug – Mieterabfindungen vor Renovierungen als Werbungskosten

Abfin­dun­gen an Mie­ter, um die­se zu einer vor­zei­ti­gen Ver­trags­be­en­di­gung zu bewe­gen und das Objekt anschlie­ßend reno­vie­ren zu kön­nen, sind nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS sofort abzieh­ba­re Werbungskosten.

(Bun­des­fi­nanz­hof, Akten­zei­chen IX R 2921)

Der Fall: Ein Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer woll­te sein gera­de erwor­be­nes Objekt (vier Wohn­ein­hei­ten, unter Denk­mal­schutz ste­hend) grund­le­gend reno­vie­ren. Um die Mie­ter zur Been­di­gung der Miet­ver­trä­ge und Räu­mung ihrer Woh­nun­gen zu bewe­gen und die Arbei­ten zügig durch­füh­ren zu kön­nen, zahl­te er Abfin­dun­gen in Höhe von 35.000 Euro. Ohne die Räu­mung wäre die Reno­vie­rung tech­nisch mög­lich, aber äußerst umständ­lich gewe­sen. Der Fis­kus ver­wei­ger­te die Aner­ken­nung der Aus­ga­ben als sofort abzieh­ba­re Werbungskosten.

Das Urteil: Der BFH als höchs­te Instanz kor­ri­gier­te die Ent­schei­dung des Finanz­am­tes sowie der Vor­in­stan­zen. Er ließ die gel­tend gemach­ten Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu. Die Alter­na­ti­ve einer Reno­vie­rung ohne Räu­mung sei hier nicht ausschlaggebend.

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Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Mie­ter­ab­fin­dun­gen vor Reno­vie­run­gen als Wer­bungs­kos­ten Abfin­dun­gen an Mie­ter, um die­se zu einer vor­zei­ti­gen Ver­trags­be­en­di­gung zu bewe­gen und das Objekt anschlie­ßend reno­vie­ren zu kön­nen, sind nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS sofort abzieh­ba­re Werbungskosten.

Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS