Steuererklärung 2022: An diese Steuervorteile sollten Arbeitnehmer/​innen denken

Wer jetzt an der Steuererklärung für 2022 sitzt, sollte die dafür geltenden Steuervorteile kennen.

Wel­che Regeln gel­ten für die Home­of­fice-Pau­scha­le, die erhöh­te Pend­ler­pau­scha­le und die Mobi­li­täts­prä­mie für Gering­ver­die­nen­de? Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) zeigt, wor­auf es ankommt.

Home­of­fice-Pau­scha­le 2022: So wird gerechnet

Ursprüng­lich war die Home­of­fice-Pau­scha­le auf die Jah­re 2020 und 2021 beschränkt. Die Bun­des­re­gie­rung hat die Pau­scha­le für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer inzwi­schen unbe­fris­tet ver­län­gert und ab der Steu­er­erklä­rung 2023 erhöht.

Für das Steu­er­jahr 2022 gel­ten aller­dings noch die alten, nied­ri­ge­ren Wer­te: Bis zu 120 Tage wer­den mit 5 Euro pro Tag aner­kannt. Das erge­ben maxi­mal 600 Euro im Jahr.

Pend­ler­pau­scha­le 2022: Mehr Geld für län­ge­re Strecken

Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer kön­nen einen Teil ihrer Fahrt­kos­ten zur Arbeit („ers­te Tätig­keits­stät­te“) in ihrer Steu­er­erklä­rung ange­ben: Pro Arbeits­tag (an dem sie zur Arbeit fah­ren) und Kilo­me­ter der ein­fa­chen Weg­stre­cke erkennt das Finanz­amt 30 Cent an, ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter sind es seit dem Ver­an­la­gungs­jahr 2022 sogar 38 Cent (vor­her: 35 Cent).

Wer mit dem eige­nen Auto zur Arbeit fährt, kann die Pend­ler­pau­scha­le (steu­er­deutsch: Ent­fer­nungs­pau­scha­le) unbe­grenzt nut­zen – sofern die berech­ne­ten Kilo­me­ter der ein­fa­chen Weg­stre­cke auch tat­säch­lich gefah­ren wur­den. Für Pendler/​innen, die ande­re Ver­kehrs­mit­tel nut­zen, wer­den über die Ent­fer­nungs­pau­scha­le maxi­mal 4.500 Euro im Jahr an Auf­wen­dun­gen für die Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te aner­kannt. Die Gren­ze gilt aller­dings nicht für nach­ge­wie­se­ne Ticketkosten.

Bei­spiel: Eine Arbeit­neh­me­rin pen­delt an 220 Tagen des Jah­res 40 Kilo­me­ter zur Arbeit. Für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 kann sie ins­ge­samt 2.992 Euro Pend­ler­pau­scha­le gel­tend machen:

  • 220 Arbeits­ta­ge x 20 (Kilo­me­ter) x 0,30 Euro Pend­ler­pau­scha­le = 1.320 Euro sowie
  • 220 Arbeits­ta­ge x 20 (Kilo­me­ter) x 0,38 Euro Pend­ler­pau­scha­le = 1.672 Euro.

Mobi­li­täts­prä­mie 2022: Aus­gleich für Gering­ver­die­ner mit län­ge­rem Arbeitsweg

Für Men­schen mit einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men unter­halb des Grund­frei­be­trags grei­fen in Sachen Fahrt­kos­ten beson­de­re Regeln. Der Grund­frei­be­trag für das Steu­er­jahr 2022 beträgt 10.347 Euro für Sin­gles und 20.694 Euro für Verheiratete.

Soge­nann­te Gering­ver­die­nen­de erhal­ten (zunächst befris­tet bis 2026) eine Mobi­li­täts­prä­mie in Höhe von 14 Pro­zent der Ent­fer­nungs­pau­scha­le. Und zwar dann, wenn der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag durch die erhöh­te Pend­ler­pau­scha­le zusam­men mit den übri­gen Wer­bungs­kos­ten über­schrit­ten wird – und sich damit auch bei ande­ren Arbeit­neh­men­den steu­er­ent­las­tend aus­wir­ken würde.

Ein­fa­ches Bei­spiel: Ein unver­hei­ra­te­ter Arbeit­neh­mer hat ein zu ver­steu­ern­des Jah­res­ein­kom­men von 8.000 Euro. Damit liegt er unter­halb des Grund­frei­be­trags und muss des­halb kei­ne Ein­kom­men­steu­er zah­len. Dadurch pro­fi­tiert er nicht von der erhöh­ten Pend­ler­pau­scha­le. Weil er aber an 200 Tagen des Jah­res 35 Kilo­me­ter zu Arbeit fährt, wird er trotz­dem ent­las­tet – und bekommt ins­ge­samt knapp 160 Euro Mobilitätsprämie.

Wich­tig: Gering­ver­die­nen­de sind nicht dazu ver­pflich­tet, eine Steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben. Um die Mobi­li­täts­prä­mie zu erhal­ten, müs­sen sie es aber doch tun – und dar­in die Mobi­li­täts­prä­mie beantragen.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

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