Ernsthafte Befürchtung Nachbarn hatten Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras

Die Nutzung von Videokameras zur Überwachung von Hauseingängen und Grundstücken ist rechtlich streng reglementiert.

Selbst wenn der Betrei­ber sen­si­ble Berei­che ver­pi­xelt, kann nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS die Anbrin­gung sol­cher Gerä­te unter­sagt wer­den. Das gilt, wenn die Nach­barn ernst­haf­te Grün­de für die Furcht vor einer Über­wa­chung anfüh­ren können.

(Amts­ge­richt Bad Iburg, Akten­zei­chen 4 C 36621)

Der Fall: Zwei Fami­li­en bewohn­ten jeweils die eine Hälf­te eines Dop­pel­hau­ses. Der eine Nach­bar brach­te zwei Kame­ras an, die nicht nur fil­men, son­dern auch Per­so­nen erken­nen und die ent­spre­chen­den Daten auch auf­zeich­nen konn­ten. Die Aus­rich­tung der Objek­ti­ve hät­te es theo­re­tisch ermög­licht, auch Tei­le des Nach­bar­an­we­sens zu über­wa­chen. Der Betrof­fe­ne gab aller­dings an, die­se sen­si­blen Berei­che wür­den bei den Auf­nah­men mit Hil­fe der tech­ni­schen Ein­stel­lung ver­pi­xelt. Dem Nach­barn reich­te die­se Zusi­che­rung nicht, er for­der­te eine Entfernung.

Das Urteil: Das Amts­ge­richt kon­zen­trier­te sich gar nicht erst auf die Fra­ge, ob eine tat­säch­li­che Über­wa­chung statt­fand oder nicht. Allei­ne die Mög­lich­keit, unge­wollt gefilmt zu wer­den, rei­che als Grund für eine erfolg­rei­che Unter­las­sungs­kla­ge aus. Es sei nach­voll­zieh­bar, wenn im Radi­us der Kame­ra leben­de Men­schen ernst­haf­te Befürch­tun­gen äußer­ten, dass ihre Per­sön­lich­keits­rech­te ver­letzt wer­den könn­ten. Die Aus­rich­tung der Objek­ti­ve müs­se des­we­gen geän­dert oder das Gerät ent­fernt werden.

Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Nach­barn hat­ten Anspruch auf Ent­fer­nung von Über­wa­chungs­ka­me­ras Die Nut­zung von Video­ka­me­ras zur Über­wa­chung von Haus­ein­gän­gen und Grund­stü­cken ist recht­lich streng reglementiert.

Bild­rech­te: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Foto­graf: Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS