Unter Lebensgefährten: Mietvertrag über hälftige Nutzung der gemeinsamen Wohnung

Bei Vermietungen unter Lebensgefährten ist eine gewisse Vorsicht geboten.

Denn längst nicht immer erken­nen Fis­kus und Finanz­ge­rich­te nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS die zum Teil recht­lich gewag­ten Kon­struk­tio­nen an (Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, Akten­zei­chen 1 K 69919)

Der Fall: Die Eigen­tü­me­rin einer Immo­bi­lie und ihr Lebens­ge­fähr­te bewohn­ten gemein­sam das Ober­ge­schoss des Hau­ses. Der Mann über­wies monat­lich 350 Euro als Mie­te und die Frau mach­te ent­spre­chend ihrer Ein­nah­men bzw. Aus­ga­ben beim Fis­kus Ver­lus­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend. Bis zu einer Außen­prü­fung akzep­tier­te das Finanz­amt die­se Lösung zunächst, dann ver­wei­ger­te es jedoch die Aner­ken­nung die­ser Konstellation.

Das Urteil: Die Fach­ge­richts­bar­keit ord­ne­te den Fall ähn­lich ein wie zuvor der Fis­kus. Im steu­er­recht­li­chen Sin­ne lie­ge bei die­ser hälf­ti­gen Lösung inner­halb einer Lebens­ge­mein­schaft kein anzu­er­ken­nen­des Miet­ver­hält­nis vor. Ein Fremd­ver­gleich sei hier nicht mög­lich, denn mit einem x‑beliebigen ande­ren Mie­ter tei­le man ja nicht sei­ne Pri­vat­sphä­re auf die­se Wei­se. Von einem nor­ma­len zivil­recht­li­chen Ver­trag wei­che die­se Kon­struk­ti­on erheb­lich ab. Das, was als „Mie­te“ bezeich­net wor­den sei, ent­spre­che eher einem Bei­trag zur gemein­sa­men Haushaltsführung.

Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Miet­ver­trag über hälf­ti­ge Nut­zung der gemein­sa­men Woh­nung Bei Ver­mie­tun­gen unter Lebens­ge­fähr­ten ist eine gewis­se Vor­sicht geboten.

Bild­rech­te: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS) / Foto­graf: Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS