Baugenehmigung erloschen. Das Vorhaben war zu lange nicht umgesetzt worden

Die Gerichtsbarkeit ging nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS davon aus, es habe sich nicht um Vorarbeiten im Sinne eines „ersten Spatenstichs“ gehandelt.

Eine Grund­stücks­ei­gen­tü­me­rin in Ber­lin-Mit­te ver­füg­te seit dem Jahr 2014 über eine Bau­ge­neh­mi­gung. Doch über einen lan­gen Zeit­raum schritt sie nicht zur Tat. Die Geneh­mi­gung wur­de behörd­li­cher­seits zwei­mal um jeweils ein Jahr ver­län­gert – zuletzt bis zum Jahr 2019. Doch danach wur­de das Bau­recht vom Amt und vom Ver­wal­tungs­ge­richt als erlo­schen betrachtet.

Die Betrof­fe­ne wehr­te sich dagegen.

Sie ver­wies auf Ver­zö­ge­run­gen wegen recht­li­cher Pro­ble­me (dem Streit um ein Vor­kaufs­recht) und dar­auf, dass ja bereits Arbei­ten statt­ge­fun­den hät­ten (Such­schach­tun­gen und ein gering­fü­gi­ger Aus­hub). Doch die Gerichts­bar­keit ging nach Infor­ma­ti­on des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS davon aus, es habe sich nicht um Vor­ar­bei­ten im Sin­ne eines „ers­ten Spa­ten­stichs“ gehandelt.

(Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Akten­zei­chen 2 S 4421)

Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Das Vor­ha­ben war zu lan­ge nicht umge­setzt wor­den Eine Grund­stücks­ei­gen­tü­me­rin in Ber­lin-Mit­te ver­füg­te seit dem Jahr 2014 über eine Bau­ge­neh­mi­gung. Doch über einen lan­gen Zeit­raum schritt sie nicht zur Tat.

Bild­rech­te: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS) / Foto­graf: Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS