Steuerfrei: Bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie

Die neue, vom Bun­des­rat kürz­lich beschlos­se­ne Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie ist eine Son­der­zah­lung, die bis zum Betrag von 3.000 Euro steu­er- und abga­ben­frei bleibt. Ob die Prä­mie auch gestaf­felt aus­ge­zahlt wer­den kann, bis wann sie steu­er­frei ist und was Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer mit zwei Dienst­ver­hält­nis­sen wis­sen soll­ten, das erklärt der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

Am 7. Okto­ber, eine Woche nach der Abstim­mung im Bun­des­tag, stimm­te der Bun­des­rat der befris­te­ten Aus­zah­lung einer steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei­en Prä­mie zum Infla­ti­ons­aus­gleich zu. Dem­nach kön­nen Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber ihre Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit einer Son­der­zah­lung in Höhe von maxi­mal 3.000 Euro pro Beschäf­tig­ten finan­zi­ell unterstützen.

Son­der­zah­lung schon ab Okto­ber 2022 möglich

Das Gesetz tritt rück­wir­kend zum 1. Okto­ber 2022 in Kraft. Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer kön­nen folg­lich die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn bereits ab Okto­ber erhalten.

Prä­mie gede­ckelt bei 3.000 Euro

Bis zu 3.000 Euro dür­fen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer als steu­er­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie von ihrem Arbeit­ge­ber oder ihrer Arbeit­ge­be­rin erhal­ten – und zwar bis zum 31. Dezem­ber 2024. Das heißt: Wer in die­sem Jahr bereits 3.000 Euro als Prä­mie erhält, kann 2023 oder 2024 nicht noch­mals eine steu­er­freie Aus­zah­lung bekommen.

Wich­tig: Die Prä­mie muss als Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie gekenn­zeich­net sein, der Arbeit­ge­ber muss das im Lohn­kon­to kennzeichnen.
Gestaf­fel­te Prä­mi­en-Zah­lun­gen bis 3.000 Euro möglich

Hat ein Arbeit­ge­ber bei­spiels­wei­se sei­ner Mit­ar­bei­te­rin 2022 eine Prä­mie von 1.000 Euro gewährt, kann die­se Mit­ar­bei­te­rin noch bis 31. Dezem­ber 2024 wei­te­re Prä­mi­en­zah­lun­gen in Höhe von ins­ge­samt 2.000 Euro erhal­ten. Aber hat der Arbeit­ge­ber sei­ner Mit­ar­bei­te­rin 2022 kei­ne Prä­mi­en­zah­lung über­wie­sen, darf er bis 31. Dezem­ber 2024 noch die vol­len 3.000 Euro ausschöpfen.

Ab Janu­ar 2025: Prä­mie ist voll steuerpflichtig

Geht die Prä­mi­en­zah­lung erst im Janu­ar 2025 auf dem Kon­to der Mit­ar­bei­te­rin ein, so greift die Steu­er­be­frei­ung nicht mehr. Die Fol­ge: Die Prä­mie ist lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags­pflich­tig. Wird die Prä­mie als Sach­zu­wen­dung geleis­tet, soll­te die Arbeit­neh­me­rin den Zeit­punkt des Emp­fangs schrift­lich bestätigen.

Zwei Dienst­ver­hält­nis­se, zwei vol­le Prä­mi­en­zah­lun­gen möglich

Wer zwei oder mehr Dienst­ver­hält­nis­se bei jeweils ande­ren Arbeit­ge­bern hat, darf die Prä­mi­en­zah­lung von bis zu 3.000 Euro für jedes Dienst­ver­hält­nis erhal­ten, auch inner­halb eines Kalenderjahres.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Mil­lio­nen Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

 

Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Steu­er­frei: Bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie /

Bild­rech­te: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH / Foto­graf: VLH

 

 

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