Informationsstand für Vereine zum Transparenzregister

Gemeinnützige Vereine können von der Gebühr für das Transparenzregister befreit werden

bri­lon-total­lo­kal : “Der SPD-Bun­des­tags­frak­ti­on sind die Anlie­gen der Ver­ei­ne ein wich­ti­ges The­ma, des­halb haben wir 2019 gegen die ursprüng­li­chen Plä­ne von Wolf­gang Schäub­le (CDU) durch­ge­setzt, dass gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne von der Gebühr für das Trans­pa­renz­re­gis­ter befreit wer­den kön­nen.”, so der hei­mi­sche Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Dirk Wie­se. Bestehen­de Befrei­ungs­mög­lich­kei­ten und die Vor­aus­set­zun­gen dafür allen Betrof­fe­nen bekannt zu machen muss aktu­ell drin­gend ver­bes­sert werden.

Trotz­dem ist es not­wen­dig und EU-recht­lich vor­ge­schrie­ben, dass auch Ver­ei­ne in das Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind. Ver­ei­ne müs­sen die Ein­tra­gung aber der­zeit nicht direkt vor­neh­men, wenn sie bereits im Ver­eins­re­gis­ter gemel­det sind.

Dar­um im Fol­gen­den ein aus­führ­li­cher Sach­stand, wel­chen Nut­zen das Trans­pa­renz­re­gis­ter bei der Geld­wä­sche­be­kämp­fung erfüllt und war­um auch Ver­ei­ne dort ein­ge­tra­gen sein müssen :

Eine kon­se­quen­te Geld­wä­sche­be­kämp­fung ist wich­tig, da Gel­der, die gewa­schen wer­den, oft aus schwe­ren Straf­ta­ten stam­men. Mit der euro­pa­wei­ten Ein­füh­rung der Trans­pa­renz­re­gis­ter durch Wolf­gang Schäub­le (CDU) wur­de 2017 die Grund­la­ge geschaf­fen, die soge­nann­ten “wirt­schaft­lich Berech­tig­ten” hin­ter Unter­neh­men und ande­ren juris­ti­schen Per­so­nen des Pri­vat­rechts – wie bei­spiels­wei­se Ver­ei­nen – iden­ti­fi­zie­ren zu kön­nen. Damit soll es Kri­mi­nel­len erschwert wer­den, ille­ga­le Ein­nah­men zu ver­ste­cken und Eigen­tums­ver­hält­nis­se zu ver­schlei­ern. Lei­der kommt es vor, dass hier­für auch Stif­tun­gen oder Ver­ei­ne genutzt wer­den, wes­halb eine Ein­tra­gung in das Trans­pa­renz­re­gis­ter auch hier vor­ge­se­hen und not­wen­dig ist.

Als SPD ist es uns ein wich­ti­ges Anlie­gen Ver­ei­ne nicht zusätz­lich finan­zi­ell oder durch unnö­ti­gen Ver­wal­tungs­auf­wand zu belas­ten. Des­halb reicht bei Ver­ei­nen eine Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter, aus der die “wirt­schaft­lich Berech­tig­ten” erkenn­bar sind. Die­ser Ein­trag wird auto­ma­tisch mit dem Trans­pa­renz­re­gis­ter ver­netzt und Ver­ei­ne müs­sen sich nicht um die Ein­tra­gung küm­mern. Wir sind auch der Über­zeu­gung, dass gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne nicht für die Kos­ten des Trans­pa­renz­re­gis­ters auf­kom­men sol­len. Des­halb haben wir 2019 durch­ge­setzt, dass gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne sich von den Gebüh­ren befrei­en las­sen können.

Doch war­um ist für die Gebüh­ren­be­frei­ung erst ein Antrag notwendig ?

Die Gebüh­ren­be­frei­ung ist von der Aner­ken­nung der Gemein­nüt­zig­keit, also der Ver­fol­gung von steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cken, abhän­gig. Die­se Zwe­cke las­sen sich jedoch nicht auto­ma­tisch anhand der Rechts­form erken­nen und sind auch von die­ser unab­hän­gig. Die Ver­fol­gung steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke wird nicht zen­tral erfasst und kann des­we­gen nicht vor Ver­sen­den eines Gebüh­ren­be­scheids durch das Trans­pa­renz­re­gis­ter geprüft wer­den. Eine Gebüh­ren­be­frei­ung kann des­halb erst auf Antrag gewährt wer­den. Nach der­zei­ti­ger Rechts­la­ge kann die Befrei­ung nicht für ver­gan­ge­ne Jah­re bean­tragt werden.

Wir unter­stüt­zen jedoch, dass hier eine bes­se­re Lösung gefun­den wird, um sicher­zu­stel­len, dass die von uns beschlos­se­ne Gebüh­ren­be­frei­ung wirk­lich den gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen zugu­te­kommt. Des­we­gen sind wir in lau­fen­den Gesprä­chen mit der Ver­wal­tung, auch um Mög­lich­kei­ten zu fin­den, wie der Ver­wal­tungs­auf­wand bei den Ver­ei­nen redu­ziert wer­den kann.
In der Zukunft könn­te ein zen­tra­les Regis­ter über steu­er­be­güns­tig­te Rechts­ein­hei­ten Abhil­fe schaf­fen, das zum 1. Janu­ar 2024 beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ein­ge­rich­tet wer­den soll. Die­ses Regis­ter könn­te auch für die Befrei­ung von der Gebühr für das Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­ge­bun­den werden.

“Auf eine wich­ti­ge Erleich­te­rung, die jetzt schon besteht, möch­te ich hin­wei­sen : Wenn ein Befrei­ungs­an­trag beim Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­ge­reicht ist, kann die­ser für bestimm­te Fol­ge­jah­re fort­wir­ken. Die Gebüh­ren­be­frei­ung durch das Trans­pa­renz­re­gis­ter wird dabei bis zum Ablauf des jeweils lau­fen­den Fest­stel­lungs­zeit­raums des Finanz­am­tes über die Ver­fol­gung steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke gewährt. Ein sol­cher Fest­stel­lungs­be­scheid wird in der Regel alle 3 Jah­re jeweils für den Zeit­raum von 3 Jah­ren durch das zustän­di­ge Finanz­amt erlas­sen. Für die­sen Zeit­raum wird sei­tens der regis­ter­füh­ren­den Stel­le ange­nom­men, dass eine Gebüh­ren­pflicht nicht besteht. Mit Erhalt eines neu­en Fest­stel­lungs­be­schei­des vom Finanz­amt kann ein neu­er Antrag auf Gebüh­ren­be­frei­ung bei der regis­ter­füh­ren­den Stel­le gestellt wer­den. Für gebüh­ren­be­frei­te Gebüh­ren­jah­re wer­den durch die regis­ter­füh­ren­de Stel­le kei­ne Gebüh­ren erho­ben und auch kei­ne Gebüh­ren­be­schei­de versendet.

Ziel bleibt es, das Ver­fah­ren wei­ter zu ver­ein­fa­chen und für trans­pa­ren­te­re Infor­ma­ti­ons­mög­lich­kei­ten beim Trans­pa­renz­re­gis­ter zu sor­gen.”, so der hei­mi­sche Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Dirk Wiese.

Foto­credits : @ Mar­co Urban

Quel­le : Dirk Wie­se, MdB

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