Erweitertes Kinderpflege-Krankengeld in der Corona-Pandemie

Eltern im Hochsauerlandkreis können jetzt Anträge stellen

win­ter­berg-total­lo­kal : Das erwei­ter­te Kin­der­pfle­ge-Kran­ken­geld kann jetzt ab sofort von den gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­ten im Hoch­sauer­land­kreis bei ihrer Kran­ken­kas­se bean­tragt wer­den. Dar­auf weist die AOK Nord­West hin. „Wir wol­len jetzt mit schnel­len digi­ta­len Lösun­gen den Eltern hel­fen, ein­fach und unbü­ro­kra­tisch an das Kin­der­pfle­ge-Kran­ken­geld zu kom­men“, sagt AOK-Ser­vice­re­gi­ons­lei­ter Dirk Schneider.

Nach der neu­en Rege­lung kön­nen in die­sem Jahr pro Eltern­teil statt zehn Tage nun 20 Tage für die Betreu­ung von Kin­dern genutzt wer­den, bei Allein­er­zie­hen­den sind es ins­ge­samt 40 Tage. Eltern­paa­re oder Allein­er­zie­hen­de mit zwei Kin­dern haben Anspruch auf maxi­mal 80 Tage. Bei wei­te­ren Kin­dern erhöht sich der Anspruch noch ein­mal um zehn Tage auf maxi­mal 90 Tage – egal wie vie­le Kin­der in der Fami­lie leben. Das Kin­der­pfle­ge-Kran­ken­geld beträgt 90 Pro­zent des Nettolohns.

Die neue Rege­lung sieht vor, dass das Kin­der­pfle­ge-Kran­ken­geld nun auch bean­tragt wer­den darf, wenn zum Bei­spiel wegen Schul- oder Kita­schlie­ßun­gen die Betreu­ung des Kin­des nicht sicher­ge­stellt wer­den kann oder die Prä­senz­pflicht der Kin­der in den Schu­len auf­ge­ho­ben wur­de. Der Anspruch auf die­se Leis­tung ist dar­an geknüpft, dass das Kind das 12. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Bleibt das Kind zu Hau­se, weil es erkrankt ist, muss bei der Kran­ken­kas­se ein ärzt­li­ches Attest ein­ge­reicht werden.

Wenn Eltern ihr Kind auf­grund der Pan­de­mie zu Hau­se betreu­en müss­ten, reicht ein ein­fa­cher Antrag zur Aus­zah­lung aus. Ein Nach­weis der Kita oder Schu­le zur pan­de­mie­be­ding­ten Schlie­ßung ist dabei in der Regel für AOK-Ver­si­cher­te nicht erfor­der­lich. Der ent­spre­chen­de Antrags­vor­druck steht für AOK-Ver­si­cher­te auf der AOK-Web­sei­te unter www​.aok​.de/nw bereit oder ist über das Online Ser­vice­Cen­ter der AOK abruf­bar. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt die AOK Nord­West rund um die Uhr über die kos­ten­freie Ser­vice­num­mer 0800 265 5000.

Die Pfle­ge eines erkrank­ten Kin­des sowie des­sen Betreu­ung ist ein trif­ti­ger Grund für den Arbeit­neh­mer, der Arbeit fern­zu­blei­ben. Der Arbeit­ge­ber muss sei­nen Mit­ar­bei­ter von der Arbeit frei­stel­len, wenn die Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind. Wenn der Arbeit­ge­ber das Gehalt nicht fort­zahlt, sprin­gen die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen für ihre Ver­si­cher­ten ein. „Um den Ver­dienst­aus­fall aus­zu­glei­chen, unter­stüt­zen wir die Eltern mit dem Kin­der­pfle­ge-Kran­ken­geld“, erklärt Schneider.

Quel­le : AOK NordWest

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