Urenkel sind keine Enkel

Urenkel sind keine Enkel, entschied der Bundesfinanzhof. Damit gilt für Urenkel bei Schenkungen und Erbschaften ein niedrigerer Freibetrag als für Enkel – vorausgesetzt, Eltern und Großeltern der Urenkel leben noch.

win­ter­berg-total­lo­kal : Der Bund der Steu­er­zah­ler NRW bie­tet Bro­schü­re und Web­i­na­re zu dem The­ma an.

Für Schen­kun­gen von Urgroß­el­tern an ihre Uren­kel gilt ein Steu­er­frei­be­trag von 100.000 Euro. Der nächst höhe­re Frei­be­trag für Enkel­kin­der steht Uren­keln nicht zu, solan­ge Eltern und Groß­el­tern der Uren­kel noch leben. So ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof. Der Bund der Steu­er­zah­ler erklärt den Hin­ter­grund des Urteils.

Schen­kun­gen und Erb­schaf­ten blei­ben bis zur Höhe des gel­ten­den Frei­be­trags steu­er­frei. Erst auf den Teil der Erb­schaft oder Schen­kung, der den Frei­be­trag über­steigt, darf das Finanz­amt Steu­ern ver­lan­gen. Grund­sätz­lich gilt : Je näher die Ver­wandt­schaft, des­to höher der Frei­be­trag. Kin­dern steht ein Frei­be­trag von 400.000 Euro zu. Erben „Kin­der der Kin­der“ – also Enkel­kin­der – deren Eltern noch leben, oder wer­den sie beschenkt, blei­ben 200.000 Euro steu­er­frei. Sind die Eltern der erben­den oder beschenk­ten Enkel bereits ver­stor­ben, rücken sie in die steu­er­recht­li­che Stel­lung der ver­stor­be­nen Eltern auf. Es gilt dann der Frei­be­trag von 400.000 Euro. Uren­kel kön­nen 100.000 Euro steu­er­frei erhalten.

Im kon­kre­ten Fall schenk­te die Urgroß­mutter ihren bei­den Uren­keln eine Immo­bi­lie. Bei der Berech­nung der Schen­kung­steu­er berück­sich­tig­te das Finanz­amt jeweils einen Frei­be­trag in Höhe von 100.000 Euro. Die Uren­kel leg­ten Ein­spruch ein und ver­lang­ten den Frei­be­trag in Höhe von 200.000 Euro. Die­ser gilt laut Gesetz für „Kin­der der Kin­der“, zu denen sich die Klä­ger selbst zähl­ten. Nach Ansicht des Finanz­amts sind damit aber ledig­lich Enkel und nicht Uren­kel gemeint. In einem Eil­ver­fah­ren bestä­tig­te der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Auf­fas­sung. Solan­ge ihre Groß­el­tern und Eltern noch leben, steht den Uren­keln jeweils nur der Frei­be­trag in Höhe von 100.000 Euro zu (Az.: II B 39/20).

Sol­len grö­ße­re Sum­men, Betrie­be oder Immo­bi­li­en ver­schenkt oder ver­erbt wer­den, ist es rat­sam, sich recht­zei­tig mit dem The­ma aus­ein­an­der­zu­set­zen. Der Bund der Steu­er­zah­ler bie­tet die kos­ten­lo­se Bro­schü­re „Erben und Ver­er­ben“ an. Sie kann bestellt wer­den unter 0211 99175–42. Web­i­na­re zu dem The­ma fin­den Sie unter www​.steu​er​zah​ler​.de/​n​r​w​/​w​e​b​i​n​are.

Bild : Wer sei­nen Kin­des­kin­dern Ver­mö­gen schen­ken oder ver­er­ben will, soll­te dies gut pla­nen, um unnö­tig Steu­ern zu vermeiden.

Foto­credit : Robert Knesch­ke / fotolia

Quel­le : Bund der Steu­er­zah­ler NRW

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