Radfahrer müssen beim Überholen klingeln

Fahrradfahrer haben auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg keinen Vorrang und dürfen Fußgänger nur überholen, wenn diese sie nach einem Klingeln bemerkt haben. Notfalls müssen sie ihr Tempo auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren.

win­ter­berg-total­lo­kal : Die Würt­tem­ber­gi­sche Ver­si­che­rung, ein Unter­neh­men der W&W‑Gruppe, weist auf ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Ham­burg (1 U 155/18) hin.

Zwei Rad­fah­rer über­hol­ten auf einem mit Schild aus­ge­wie­se­nen gemein­sa­men Geh- und Rad­weg eine Grup­pe von Fuß­gän­gern, die einen nicht ange­lein­ten Hund dabei hat­te. Der ers­te Rad­ler, der ein Stück vor­aus­fuhr, hat­te geklin­gelt, um auf sich auf­merk­sam zu machen. Als die hin­ter­her­fah­ren­de Rad­le­rin mit einem Tem­po von rund 10 km/​h – ohne zu klin­geln – an der Grup­pe vor­bei­fuhr, lief der Hund in ihren Fahr­weg und brach­te sie zu Fall. Dabei erlitt sie Brü­che an einem Dau­men und Ell­bo­gen, die neun Ope­ra­tio­nen und dau­er­haf­te Beein­träch­ti­gun­gen zur Fol­ge hat­ten. Sie ver­klag­te den Hal­ter des Hun­des, ihr Schmer­zens­geld zu zah­len und erlit­te­ne Nach­tei­le aus­zu­glei­chen, kam damit jedoch nur teil­wei­se durch.

Laut dem Urteil muss zwar der Hun­de­hal­ter für die von sei­nem Hund ver­ur­sach­ten Unfall­fol­gen ein­ste­hen. Das Gericht sah jedoch eine Mit­schuld der Rad­fah­re­rin und redu­zier­te die bestehen­den Ansprü­che um ein Drit­tel. Auf einem gemein­sa­men Geh- und Rad­weg dürf­ten Fuß­gän­ger den gan­zen Geh­weg nut­zen und dar­auf ver­trau­en, dass Rad­fah­rer durch Klin­geln auf sich auf­merk­sam machen. Erst dann müss­ten die Fuß­gän­ger den Weg teil­wei­se frei­ge­ben und ihren Hund zu sich neh­men. Bei unkla­ren Ver­kehrs­la­gen dürf­ten Rad­fah­rer nur mit Schritt­ge­schwin­dig­keit über­ho­len, um sofort hal­ten zu kön­nen. Das Gericht sprach der ver­letz­ten Rad­fah­re­rin den­noch ein Schmer­zens­geld von 20.000 Euro zu und berück­sich­tig­te dabei eine ver­min­der­te Erwerbs­fä­hig­keit von 20 Pro­zent. Außer­dem bekam sie einen teil­wei­sen Aus­gleich dafür, dass sie wäh­rend der Gene­sung ihren Haus­halt nicht selbst füh­ren konn­te. Dabei schätz­te das Gericht den not­wen­di­gen Zeit­auf­wand auf 28 Stun­den pro Woche für einen Zwei­per­so­nen­haus­halt. Der Hun­de­hal­ter hat­te im ent­schie­de­nen Fall eine Hun­de­hal­ter-Haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, die für den Scha­den aufkam.

Die W&W-Gruppe
1999 aus dem Zusammenschluss der beiden Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, entwickelt und vermittelt die W&W-Gruppe heute die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Sie verbindet die Geschäftsfelder Wohnen, Versichern und brandpool als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Dabei setzt die W&W-Gruppe auf den Omnikanalvertrieb, der von eigenen Außendiensten über Kooperations- und Partnervertriebe sowie Makleraktivitäten bis hin zu digitalen Initiativen reicht. Für den börsennotierten Konzern mit Sitz in Stuttgart arbeiten derzeit rund 13.000 Menschen im Innen- und Außendienst.

Foto­credits : W&W Gruppe

Quel­le : Jas­min Lux – Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG

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