Erstattung von Kurzarbeitergeld rechtzeitig beantragen

Rund 90 Prozent der Unternehmen haben erstmalig mit Kurzarbeitergeld zu tun und wenig Erfahrung. Was wichtig ist, erklären wir in diesem Artikel.

win­ter­berg-total­lo­kal : Rund 90 Pro­zent der Unter­neh­men haben erst­ma­lig damit zu tun und daher wenig Erfah­rung mit dem Ver­fah­ren und der Abrech­nung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des. Wich­tig dabei ist, dass die monat­li­che Abrech­nung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des und die Bean­tra­gung der Erstat­tung ein­schließ­lich der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bei der Agen­tur für Arbeit inner­halb von drei Mona­ten durch die Arbeit­ge­ber erfol­gen muss.

Kon­kret heißt das : Unter­neh­men, die für den Monat März Kurz­ar­beit ange­zeigt hat­ten, müs­sen bis spä­tes­tens 30. Juni 2020 die Abrech­nung für die­sen Monat erstel­len und bei der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit die Erstat­tung bean­tra­gen. Ent­schei­dend ist das Ein­gangs­da­tum der Unter­la­gen. „Es han­delt sich dabei um eine Aus­schluss­frist!“, so Oli­ver Schma­le, Chef der Arbeits­agen­tur Mesche­de-Soest. „Anträ­ge die spä­ter ein­ge­hen, kön­nen lei­der nicht mehr berück­sich­tigt wer­den und es erfolgt dann kei­ne Zah­lung des Kurzarbeitergeldes.“

Für jeden Abrech­nungs­mo­nat gilt wei­ter­hin die soge­nann­te 10%-Regelung : Min­des­tens 10% der Mit­ar­bei­ter müs­sen min­des­tens 10% Ent­gelt­aus­fall gehabt haben.
Soll­te sich die Auf­trags­la­ge bei Betrie­ben ver­bes­sern und die­se Quo­te in einem Monat nicht erfüllt sein, ist kei­ne Erstat­tung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des mög­lich und somit für die­sen Monat kein Erstat­tungs­an­trag bei der Agen­tur für Arbeit erforderlich.

Arbeit­ge­ber haben ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, ihre Erstat­tungs­an­trä­ge für das Kurz­ar­bei­ter­geld an die zustän­di­ge Agen­tur für Arbeit zu sen­den : Ent­we­der bequem über die Kurz­ar­beit-App oder online über www​.arbeits​agen​tur​.de/​k​u​r​z​a​r​b​e​i​t​e​r​g​e​l​d​d​o​k​u​m​e​n​t​e​-​h​o​c​h​l​a​den.

Die Kurz­ar­beit-App gibt es im Goog­le Play Store oder im App-Store. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Kurz­ar­bei­ter­geld gibt es online unter www​.arbeits​agen​tur​.de/​k​u​r​z​a​r​b​e​i​t​e​r​g​eld.

Quel­le : Agen­tur für Arbeit Meschede-Soest

Print Friendly, PDF & Email