Kurzarbeitergeld : Was Sie jetzt wissen müssen !

Die Auswirkungen der Corona-Krise bringen zahlreiche Branchen zum Stillstand. Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument, das Entlassungen verhindert. In kürzester Zeit gab es einen massiven Ansturm auf diese Leistung. Was für Arbeitnehmer jetzt wichtig ist

win­ter­berg-total­lo­kal : Kurz­ar­bei­ter­geld ist eine Leis­tung aus der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung. Unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen haben Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer dar­auf Anspruch : Der Arbeit­ge­ber muss die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit kür­zen und hat dies der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit anzuzeigen.

Nach der Anzei­ge bean­tragt der Arbeit­ge­ber dann das Kurz­ar­bei­ter­geld. Arbeit­neh­me­rin­nen oder Arbeit­neh­mer müs­sen nichts tun. Die Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gel­des rich­tet sich danach, wie hoch der finan­zi­el­le Ver­lust nach der Zah­lung von Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben der Arbeits­kräf­te ist. Grund­sätz­lich wer­den rund 60 Pro­zent des aus­ge­fal­le­nen Net­to­ent­gelts bezahlt. Lebt min­des­tens ein Kind mit im Haus­halt, beträgt das Kurz­ar­bei­ter­geld rund 67 Pro­zent des aus­ge­fal­le­nen Net­to­ent­gelts. Die genau­en Beträ­ge kön­nen Sie mit Tabel­len auf www​.arbeits​agen​tur​.de ermit­teln. Kurz­ar­bei­ter­geld kann höchs­tens 12 Mona­te lang bezo­gen werden.

Neh­men Beschäf­tig­te wäh­rend des Bezugs von Kurz­ar­bei­ter­geld eine Neben­tä­tig­keit auf, wird das dar­aus erziel­te Ent­gelt auf das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­rech­net. Neu ist dazu : Bei Auf­nah­me einer Neben­be­schäf­ti­gung in einem sys­tem­re­le­van­ten Bereich bleibt das Neben­ein­kom­men in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrech­nungs­frei. Dabei darf das nor­ma­le Net­to­ein­kom­men nicht über­stie­gen werden.

Sys­tem­re­le­van­te Bran­chen oder Beru­fe sind zum Beispiel :

  • medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung, ambu­lant und sta­tio­när, auch Krankentransporte
  • Ver­sor­gung von Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen mit Lebens­mit­teln, Verbrauchsmaterialen
  • Ver­sor­gung mit unmit­tel­bar lebens­er­hal­ten­den Medi­zin­pro­duk­ten und Gerä-ten
  • Ver­sor­gung mit ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arzneimitteln
  • Labor­dia­gnos­tik
  • Apo­the­ken
  • Land­wirt­schaft
  • Güter­ver­kehr zum Bei­spiel für die Ver­tei­lung von Lebens­mit­teln an den Groß- und Einzelhandel
  • Lebens­mit­tel­han­del – zum Bei­spiel Ver­kauf oder Auf­fül­len von Regalen
  • Lebens­mit­tel­her­stel­lung
  • Lie­fer­diens­te zur Ver­tei­lung von Lebensmitteln

Wenn die Neben­tä­tig­keit schon vor Beginn der Kurz­ar­beit durch­ge­führt wur­de, erge-ben sich kei­ne Aus­wir­kun­gen, erfolgt also kei­ne Anrech­nung auf das Kurzarbeiter-geld.

Neu ist im Übri­gen auch der erleich­ter­te Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld (befris­tet bis 31.12.2020): Rück­wir­kend zum 1. März kön­nen Betrie­be Kurz­ar­bei­ter­geld nun bereits nut­zen, wenn zehn Pro­zent der Beschäf­tig­ten vom Arbeits­aus­fall betrof­fen sind. Bis-lang muss­te das ein Drit­tel der Arbeit­neh­mer sein. Außer­dem wird auf den Auf­bau nega­ti­ver Arbeits­zeit­kon­ten verzichtet.

Arbeitnehmer können die Agentur für Arbeit Meschede-Soest unter 02921 - 106 200 erreichen. Arbeitgeber wenden sich direkt an ihren persönlichen Ansprech-partner im Arbeitgeber-Service oder die bundesweite Hotline: 0800 4 5555 20.

Quel­le : Cari­na Bau­er  – Agen­tur für Arbeit Meschede-Soest

Print Friendly, PDF & Email