Wem gehört das Trinkgeld ?

Winterberg-Totallokal : Trinkgeld wird in Deutschland zwischen 5 – 10% gezahlt. Und das zahlt man gern, wenn die Leistung stimmt  (Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!)

win­ter­berg-total­lo­kal : Und man kann auch gut damit leben, wenn das Trink­geld in eine gemein­sa­me Kas­se der Mit­ar­bei­ter geht ; so bekommt die Küche auch ihren Teil. Und wenn das auf einer frei­wil­li­gen Ver­ein­ba­rung beruht und alle Mit­ar­bei­ter das so in Ord­nung fin­den, ist dage­gen nicht viel einzuwenden.

Eine sehr ver­brei­te­te Unsit­te ist es aller­dings, wenn die Mit­ar­bei­ter das Trink­geld abge­ben müssen.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg L 9 KR 384/12 vom 07.05.2014 wer­tet es als Betrug gegen­über den Kun­den, die Trink­geld mit der Annah­me zah­len, dass der jewei­li­ge Mit­ar­bei­ter das Geld für sich behal­ten darf, wenn der Arbeit­ge­ber die­ses Geld anschlie­ßend vereinnahmt.

Ein Betrug setzt zunächst eine Täu­schung vor­aus. Darf der Beschenk­te das Trink­geld nicht behal­ten, wird über die Ver­wen­dung der „Trink­gel­der“ getäuscht. Die Gewer­be­ord­nung und auch das Steu­er­recht ver­ste­hen unter Trink­gel­dern frei­wil­li­ge Leis­tun­gen, die Arbeit­neh­mern zugu­te­kom­men. Den für einen Betrug erfor­der­li­chen Irr­tum sah das Gericht dar­in, dass die Kun­den, die Trink­geld geben, davon aus­ge­hen, dass die­ses nicht an das Unter­neh­men gezahlt wird, son­dern dass der jewei­li­ge Arbeit­neh­mer die­ses behal­ten darf. Fer­ner setzt ein Betrug auch vor­aus, dass eine Ver­mö­gens­ver­fü­gung vor­ge­nom­men wird, die zu einem Ver­mö­gens­scha­den führt. Hier wuss­ten die Kun­den, die Trink­gel­der zahl­ten, dass sie Geld bezahl­ten, ohne dafür eine Gegen­leis­tung zu erhal­ten. Ein Betrug liegt jedoch auch vor, wenn ein sozi­al aner­kann­ter Zweck ver­fehlt wird. Das lag hier vor, weil die Kun­den eigent­lich dem Arbeit­neh­mer ein Trink­geld geben woll­ten. Er soll­te damit eine Ver­gü­tung zusätz­lich zu sei­nem Lohn bekom­men. Tat­säch­lich aber wur­de das Trink­geld, dazu auch noch unver­steu­ert, vom Arbeit­ge­ber ver­ein­nahmt. Da der Arbeit­ge­ber auch vor­sätz­lich han­del­te und mit der Absicht, sich zu berei­chern, lag ein Betrug zu Las­ten der Kun­den vor, die ein Trink­geld bezahlt haben. Auch der Mit­ar­bei­ter macht sich dabei straf­bar, da er ja bei die­sem Vor­gang hilft.

Oft ist das Trink­geld eine wich­ti­ge zusätz­li­che Ver­gü­tung im Zuge von Mini­jobs bzw. gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gun­gen. Die tarif­li­che Min­dest­ver­gü­tung oder Min­dest­lohn muss unge­kürzt aus­ge­zahlt wer­den ohne Berück­sich­ti­gung des Trinkgeldes.

Dies hat jedoch zur Kon­se­quenz, dass im Urlaubs- oder Krank­heits­fall zum fort­zu­zah­len­den Ent­gelt das zu erwar­ten­de Trink­geld nicht aus­ge­zahlt wer­den muss. Anders ver­hält es sich nur, sofern das Trink­geld ver­trag­lich als Ver­gü­tungs­be­stand­teil ver­ein­bart wer­den kann ; zum Bei­spiel in der Spielbank.

Der Arbeit­neh­mer  muss grund­sätz­lich über die Höhe der erziel­ten Trink­geld­ein­nah­men kei­ne Aus­kunft erteilen.

Frei­wil­li­ge Trink­gel­der z. B. in der Gas­tro­no­mie und im Taxi­ge­wer­be sind nicht als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn anzu­se­hen. Trink­gel­der sind steu­er- und abga­be­frei. Beschäf­tig­te dür­fen die­se frei­wil­li­gen Zuwen­dun­gen ihrer Kun­den daher behal­ten, ohne Abzü­ge hin­neh­men zu müssen.

Glei­ches gilt auch für Auf­sto­cker : Trink­geld darf nicht als Ein­kom­men auf den Bedarf des Leis­tungs­emp­fän­gers ange­rech­net wer­den (SG Karls­ru­he, Urteil v. 30.03.2016, Az.: S 4 AS 2297/15). Nach Auf­fas­sung des Gerichts sei­en Trink­geld­ein­nah­men von Hartz-IV-Emp­fän­gern grund­sätz­lich nach § 11 a Abs. 5 SGB II nicht als Ein­kom­men anzurechnen.

Teil­leis­tun­gen ohne Ent­gelt­cha­rak­ter (z.B. Arbeits­klei­dung, Werk­zeug, Kost und Logis, etc.) oder Drit­ter, wie Trink­gel­der dür­fen nicht auf den Min­dest­lohn ange­rech­net wer­den, son­dern sind dem Arbeit­neh­mer zusätz­lich auszuzahlen.

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Bericht : bri​lon​-total​lo​kal​.de – Ihr Nach­rich­ten­ma­ga­zin aus Brilon

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