Rechtliches für Reiter: Mit einem PS durch den Paragraphenwald

Winterberg-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie: 

win­ter­berg-total­lo­kal:  Raus in die freie Natur heißt es nicht nur für ein­ge­fleisch­te Wan­der­rei­ter, son­dern ab und an auch für pas­sio­nier­te Dressur‑, Spring- oder Frei­zeit­rei­ter. Was gibt es schließ­lich schö­ne­res, als auf dem Pfer­de­rü­cken die Stil­le des Wal­des zu genie­ßen oder die abso­lu­te Frei­heit bei einem gestreck­ten Galopp über ein Stop­pel­feld zu spü­ren. Doch Moment, was ist eigent­lich erlaubt und was nicht? Ein klei­ner Ein­blick in die Rechts­la­ge beim Geländereiten.

Die Geset­zes­la­ge ist kom­pli­ziert und wohl kaum ein Pfer­de­freund setzt sich hier­mit dezi­diert aus­ein­an­der, bevor er mit sei­nem Vier­bei­ner los in die freie Natur zieht. Dies soll­te man jedoch tun, denn man kann hier­bei eini­ges falsch machen und dies kann recht­lich mit­un­ter ernst­haf­te Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen. Zunächst gilt: Selbst wenn ihr Vier­bei­ner zu Hau­se das bravs­te Tier über­haupt ist, so bleibt es doch ein Flucht­tier. In ‚frei­er Wild­bahn‘ kann sich selbst der bravs­te Kame­rad jeder­zeit unvor­her­ge­se­hen reagie­ren. Als Rei­ter tra­gen sie die Ver­ant­wor­tung hier­für und falls ande­re Men­schen durch es zu Scha­den kommt oder frem­des Eigen­tum beschä­digt wird, so müs­sen sie hier­für gege­be­nen­falls haf­ten. Zivil­recht­lich besteht zunächst eine soge­nann­te Gefähr­dungs­haf­tung, das heißt, sie müs­sen als Tier­hal­ter oder auch ‑auf­se­her prin­zi­pi­ell dafür gera­de­ste­hen, wenn sich das Tier unbe­re­chen­bar zeigt und hier­durch etwas geschieht. Soll­te das Pferd rein frei­zeit­mä­ßig gehal­ten wer­den, so gibt es kei­ne Mög­lich­keit, sich die­ser Haf­tung zu ent­zie­hen. Hier­ne­ben besteht auch eine delikt­i­sche Haf­tung, die immer dann greift, sofern der Rei­ter den Scha­den schuld­haft ver­ur­sacht. Mit gebiss­lo­ser Zäu­mung und ohne Sat­tel durch den Wald und Flur zu pre­schen ver­spricht das abso­lu­te Frei­heits­ge­fühl, doch eine unzu­rei­chen­de Ein­wir­kungs­mög­lich­keit auf das Tier kann ihnen durch­aus als Fahr­läs­sig­keit zur Last gelegt werden.

Ein sol­cher Umstand kann sogar straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben. Wer sei­ne Sorg­falts­pflich­ten ver­nach­läs­sigt und es kommt hier­durch jemand zu Scha­den, dem kann eine Ver­ur­tei­lung wegen fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung oder sogar fahr­läs­si­ger Tötung drohen.

Wo darf ich mich mit mei­nem Pferd über­all bewe­gen? Frem­des Eigen­tum ist grund­sätz­lich tabu. Ein Bau­er etwa wird nicht gera­de erfreut sein, wenn er fri­sche Huf­spu­ren in sei­nem frisch ein­ge­sä­ten Feld ent­deckt und von ihm könn­te eine Straf­an­zei­ge wegen Sach­be­schä­di­gung dro­hen. Im Stra­ßen­ver­kehr ist nach § 28 Abs. 2 StVO nicht der Rad- oder Fuß­weg zu benut­zen, son­dern es muss an der rech­ten Stra­ßen­sei­te gerit­ten wer­den. Es exis­tie­ren hier­ne­ben auch spe­zi­el­le Ver­kehrs­schil­der für Rei­ter, die dar­über Aus­kunft geben, ob ein Weg benutzt wer­den darf oder nicht.

Raus in die freie Natur heißt es nicht nur für ein­ge­fleisch­te Wan­der­rei­ter, son­dern ab und an auch für pas­sio­nier­te Dressur‑, Spring- oder Frei­zeit­rei­ter. Was gibt es schließ­lich schö­ne­res, als auf dem Pfer­de­rü­cken die Stil­le des Wal­des zu genie­ßen oder die abso­lu­te Frei­heit bei einem gestreck­ten Galopp über ein Stop­pel­feld zu spü­ren. Doch Moment, was ist eigent­lich erlaubt und was nicht? Ein klei­ner Ein­blick in die Rechts­la­ge beim Geländereiten.

Im Wald darf sich gene­rell zu Pfer­de bewegt wer­den. Prin­zi­pi­ell gilt, dass die Flo­ra und Fau­na größt­mög­lich zu schüt­zen ist und auf den befes­tig­ten und gege­be­nen­falls extra aus­ge­wie­se­nen Wegen geblie­ben wer­den muss. Auch auf die­sen gilt das Gebot der Rück­sicht­nah­me. Die Galopp­stre­cken mag noch so ver­lo­ckend sei, aber es ist stets dar­an zu denen, dass hin­ter jeder Kur­ve eine Grup­pe von Fuß­gän­gern oder Rad­fah­rern auf­tau­chen könnte.

Was in den Wäl­dern kon­kret erlaubt und ver­bo­ten ist, ergibt sich aus den ent­spre­chen­den Lan­des­ge­set­zen. Auch ob hier­bei eine Kenn­zeich­nungs­pflicht gilt und ob eine Gebühr zu ent­rich­ten ist, bestimmt sich nach den lan­des­recht­li­chen Vor­schrif­ten. In Nord­rhein-West­fa­len sind hier­bei die wesent­li­chen Geset­ze das Land­schafts­ge­setz (LG) sowie das Lan­des­forst­ge­setz (LFoG). In Hes­sen gilt nun­mehr das Hes­si­sche Wald­ge­setz (HWaldG).

Wird im Wald gerit­ten, so ist stets auch zu beden­ken, dass hier oft­mals gejagt wird. Spe­zi­ell im Herbst fin­den ver­mehrt Treib­jag­den statt. Hier ist mit extre­mer Vor­sicht zu reagie­ren und die abge­sperr­ten Area­le sind weit­räu­mig zu mei­den. Auch ansons­ten müs­sen sie im Wald stets damit rech­nen, dass ein Schuss ertönt und sich das Pferd hier­durch erschre­cken könn­te. Spe­zi­ell in der Däm­me­rung ist strikt auf den gefes­tig­ten Wegen zu blei­ben. Mit dem Pferd quer­feld­ein durch eine fri­sche Scho­nung zu bre­chen ist ohne­hin kei­ne gute Idee, denn hier­durch nimmt nicht nur die Natur Scha­den, son­dern auch könn­te sich der gelieb­te Vier­bei­ner an her­vor­ste­hen­den Ästen ver­let­zen. Es bie­tet sich an, spe­zi­ell in den Abend­stun­den eine Lam­pe mit­zu­füh­ren, Klei­dung in auf­fäl­li­gen Far­ben zu tra­gen und das Pferd mit spe­zi­ell erhält­li­chen Reflek­to­ren auszustatten.

Wer­den die ent­spre­chen­den Sicher­heits­vor­keh­run­gen beach­tet, so bie­tet das Gelän­de­rei­ten einen Natur­ge­nuss son­der­glei­chen. Ins­be­son­de­re kann man als Rei­ter vie­le Wild­tie­re beob­ach­ten, denn die Tie­re neh­men zunächst nur die Wit­te­rung des Pfer­des wahr und zei­gen eine ver­zö­ger­te Flucht­re­ak­ti­on und Vor­sicht bei Wild­schwei­nen, da Pfer­de auf Wild­schwei­ne extrem schreck­haft reagieren.

 Autorin: Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kol­le­gen, Frau Asses­so­rin Son­ja Mitze,

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