Neue Satzung für Werbeanlagen : Stadt Olsberg sucht Dialog mit Bürgerschaft

„Werbeanlagen“  – Vom Grundsatz her soll für die Unternehmen nur Eigenwerbung möglich sein

win­ter­berg-total­lo­kal : Ols­berg.  Eine attrak­ti­ve Kern­stadt mit dem Erhalt des cha­rak­te­ris­ti­schen Stadt­bilds auf der einen Sei­te sowie die Mög­lich­keit für die Gewer­be­trei­ben­den, Viel­falt und Leis­tungs­fä­hig­keit der Fach­welt Ols­berg ange­mes­sen dar­zu­stel­len, auf der ande­ren Sei­te – die­sen Bogen will die neue Wer­be­an­la­gen­sat­zung schla­gen, die in der Stadt Ols­berg erlas­sen wer­den soll. Bevor aller­dings die Bür­ger­ver­tre­ter im Stadt­rat eine Ent­schei­dung fäl­len, soll das Plan­werk öffent­lich vor­ge­stellt und dis­ku­tiert wer­den. Dazu fin­det ein eige­ner Bür­ger­infor­ma­ti­ons­abend statt.

Einen Ent­wurf der geplan­ten Sat­zung stell­te Dipl.-Ing. Bodo Mat­je­ka vom Büro bms Stadt­pla­nung jetzt in der jüngs­ten Sit­zung des Aus­schus­ses Pla­nen und Bau­en vor. Das Ziel : Die Sat­zung soll Wer­be­an­la­gen so steu­ern, dass sie sich in das städ­ti­sche Gesamt­bild ein­fü­gen und auch gestal­te­ri­sche Fas­sa­den­ele­men­te berück­sich­ti­gen. Vom Grund­satz her soll für die Unter­neh­men nur Eigen­wer­bung mög­lich sein. Aus­nah­men : Fremd­wer­bung ist dann erlaubt, wenn sie nur eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le spielt – oder aber, wenn sie – für maxi­mal zwei Mona­te – im Schau­fens­ter eines leer­ste­hen­den Laden­lo­kals ange­bracht wird.

Schrift­zü­ge sol­len zudem aus­schließ­lich waa­ge­recht an den Fas­sa­den mög­lich sein – Buch­sta­ben oder Sym­bo­le dür­fen dabei je nach Orts­la­ge maxi­mal 50 Zen­ti­me­ter oder einen Meter hoch sein. Schau­fens­ter oder Türen dür­fen höchs­tens zu 25 Pro­zent über­klebt wer­den – Lauf­schrif­ten, blin­ken­de oder akus­ti­sche Wer­bung ist kom­plett unter­sagt. „Sol­che Wer­bung wird als sehr aggres­siv wahr­ge­nom­men“, begrün­det Bodo Matjeka.

Der Ent­wurf sieht zudem vor, Wer­bung nur an einer Gebäu­de­sei­te anzu­brin­gen – an Eck­häu­sern oder frei­ste­hen­den Gebäu­den soll auch die Nut­zung von zwei Sei­ten mög­lich sein. Nur, wenn die Wer­bung nicht direkt am Gebäu­de ange­bracht wer­den kann, darf sie sich auch frei auf dem Grund­stück befin­den. Dabei gilt, dass Wer­be­flä­chen grund­sätz­lich nur unter­halb von Fens­tern des 1. Ober­ge­schos­ses zuläs­sig sind – auch ober­halb von Trau­fen oder Atti­ken ist Wer­bung nicht gestat­tet. Sam­mel­wer­bung oder Pylo­ne sol­len nur in Aus­nah­me­fäl­len erlaubt sein – zum Bei­spiel in Gewer­be­ge­bie­ten oder wenn sie der Ver­kehrs­lei­tung dienen.

Eben­so soll die Regel gel­ten, dass pro Unter­neh­men alle Wer­be­flä­chen zusam­men nur maxi­mal 25 Qua­drat­me­ter groß sein dür­fen – eine ein­zel­ne Wer­be­an­la­ge höchs­tens neun Qua­drat­me­ter. Nicht orts­fes­te Anla­gen – so genann­te „Kun­den­stop­per“, die häu­fig auf Bür­ger­stei­gen plat­ziert wer­den – dür­fen pro Sei­te höchs­tens einen hal­ben Qua­drat­me­ter Flä­che haben.

Wich­tig : Abwei­chun­gen von der Sat­zung sol­len nur in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len mög­lich sein – etwa dann, wenn das Regel­werk wegen beson­de­rer bau­li­cher Vor­aus­set­zun­gen nicht ange­wen­det wer­den kann oder dies zu beson­de­ren Här­ten füh­ren wür­de. Öffent­li­che Belan­ge dür­fen aber auch dann nicht gestört wer­den, „und die Ziel­set­zung der Sat­zung muss gewahrt blei­ben“, so Bodo Mat­je­ka. Bereits bestehen­de Wer­be­an­la­gen genie­ßen übri­gens Bestandsschutz.

Den Sat­zungs­ent­wurf will die Stadt Ols­berg Bür­ger­schaft und Gewer­be­trei­ben­den nun aus­führ­lich vor­stel­len. Ein Info-Abend fin­det am Mon­tag, 13. Juni, um 18 Uhr im Raum 208 des Rat­hau­ses statt. „Es ist der rich­ti­ge Weg, dazu das Gespräch mit der Bür­ger­schaft zu suchen“, so Bür­ger­meis­ter Wolf­gang Fischer. Eine end­gül­ti­ge Ent­schei­dung über die Sat­zung könn­te der Stadt­rat dann am 7. Juli treffen. 

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