Was man zur elektronischen Patientenakte jetzt wissen muss

Was man zur elektronischen Patientenakte jetzt wissen muss – Verbraucherzentrale NRW erklärt Nutzung, Widerspruch und Zugriffsrechte

Ab dem 15. Janu­ar 2025 kommt die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te (ePA) schritt­wei­se für alle gesetz­lich Ver­si­cher­ten. Sie star­tet zunächst in den Pilot­re­gio­nen Ham­burg und Fran­ken. Bun­des­weit ver­füg­bar sein soll sie zum 15. Febru­ar 2025. Es gilt das soge­nann­te Opt-out-Prin­zip: Wer sie nicht nut­zen will, muss aktiv wer­den und wider­spre­chen. Sabi­ne Wol­ter, Gesund­heits­rechts­exper­tin der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW, erklärt, wie man die Pati­en­ten­ak­te ein­rich­tet, wel­che Vor- und Nach­tei­le sie hat und wie man wider­spre­chen kann.

  • Was ist die ePA? Die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te ist ein digi­ta­ler Gesund­heits­ord­ner für gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­te. Dar­in kön­nen Gesund­heits­da­ten wie Arzt­brie­fe, medi­zi­ni­sche Befun­de, Labor­wer­te und Bild­be­fun­de wie MRT- und Rönt­gen­bil­der gespei­chert wer­den. E‑Rezeptdaten wer­den zur Erstel­lung der per­sön­li­chen Medi­ka­ti­ons­über­sicht auto­ma­tisch in die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te über­tra­gen. Auch Kin­der und Jugend­li­che erhal­ten eine ePA, die dann bis zum 16. Lebens­jahr von den Eltern ver­wal­tet wird. Lang­fris­tig wer­den auch der Impf­pass, das Zahn­bo­nus­heft, das Unter­su­chungs­heft für Kin­der und der Mut­ter­pass elek­tro­nisch integriert.
  • Wie wird sie ein­ge­rich­tet? Ab dem 15. Janu­ar 2025 rich­ten die Kran­ken­kas­sen die ePA auto­ma­tisch für ihre Ver­si­cher­ten ein. Ver­si­cher­te wer­den vor­ab per Post infor­miert. Vor­aus­set­zung für die Nut­zung ist die ePA-App der Kran­ken­kas­se, bei der man ver­si­chert ist. Jede gesetz­li­che Kran­ken­kas­se wird eine eige­ne ePA-App für die neue elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te anbie­ten. Die Apps sol­len ab Janu­ar ver­füg­bar sein und auf Smart­phones und Tablets ab Android 9 oder iOS 16 funk­tio­nie­ren. Auch auf PCs und Lap­tops kön­nen sie instal­liert werden.
  • Wie wird die App mit Daten gefüllt? Ver­si­cher­te kön­nen die App selbst ver­wal­ten und Doku­men­te ein­fü­gen, ver­ber­gen und löschen. Außer­dem lässt sich fest­le­gen, wel­che Arzt­pra­xen, Kran­ken­häu­ser oder Apo­the­ken für wel­che Zeit­span­ne Zugriff auf bestimm­te Doku­men­te erhal­ten sol­len. Auch Ver­tre­tun­gen las­sen sich erstel­len und wie­der ent­zie­hen. Älte­re Doku­men­te kön­nen Ver­si­cher­te selbst ein­scan­nen und hoch­la­den. Zudem kann man zwei­mal inner­halb von 24 Mona­ten die Kran­ken­kas­se bit­ten, bis zu zehn älte­re medi­zi­ni­sche Doku­men­te zu digi­ta­li­sie­ren. Arzt­pra­xen sind nicht ver­pflich­tet, alte Arzt­brie­fe oder Befun­de in die ePA einzutragen.
  • Wie lan­ge kön­nen Ein­rich­tun­gen auf die ePA zugrei­fen? Ein Zugriff auf die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te ist Kli­ni­ken oder Arzt­pra­xen nur erlaubt, wenn es für die Behand­lung not­wen­dig ist. Jede medi­zi­ni­sche Ein­rich­tung muss pro­to­kol­lie­ren, wer wann auf wel­che Daten zuge­grif­fen hat. Zudem ist der Zugriff zeit­lich begrenzt. Bei Ärzt:innen und Kli­ni­ken auf 90 Tage, bei Apo­the­ken auf drei Tage. Die­se Zugriffs­dau­er kann auch indi­vi­du­ell ange­passt wer­den, etwa nur für den Tag des Behandlungstermins.
  • Wel­che Vor­tei­le hat die ePA? Wenn wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen rund um die Gesund­heit an einem Ort ver­füg­bar sind, erleich­tert das den Aus­tausch von medi­zi­ni­schen Doku­men­ten zwi­schen Arzt­pra­xen, Apo­the­ken, Kli­ni­ken und Patient:innen. Dop­pel­un­ter­su­chun­gen ent­fal­len, Arzt­wech­sel wer­den ein­fa­cher. Vor allem in Not­fäl­len ist es für Ärzt:innen wich­tig, Vor­er­kran­kun­gen oder ein­ge­nom­me­ne Medi­ka­men­te zu kennen.
  • Wel­che Nach­tei­le hat die ePA? Für die ePA ist ein hoher Sicher­heits­stan­dard vor­ge­se­hen, doch Daten­lecks und Cyber­an­grif­fe kön­nen nie gänz­lich aus­ge­schlos­sen wer­den. Dann könn­ten sen­si­ble Gesund­heits­da­ten in fal­sche Hän­de gera­ten. Zudem kön­nen lang­sa­me Inter­net­ver­bin­dun­gen, Sys­tem­aus­fäl­le oder tech­ni­sche Feh­ler den Zugang erschwe­ren. Benach­tei­ligt sind Men­schen ohne geeig­ne­tes Endgerät.
  • Wie funk­tio­niert der Wider­spruch? Wer nicht möch­te, dass die Kran­ken­kas­se eine ePA anlegt, kann wider­spre­chen. Der Wider­spruch muss direkt an die Kran­ken­kas­se gerich­tet wer­den. Ver­schie­de­ne Kran­ken­kas­sen infor­mie­ren bereits über die ePA und das Wider­spruchs­recht. Aber auch spä­ter, wenn die Pati­en­ten­ak­te bereits ange­legt ist, kann man der ePA wider­spre­chen, wenn man sie nicht oder nicht mehr möch­te. Eine bereits erstell­te ePA muss die Kran­ken­kas­se dann löschen, inklu­si­ve aller Daten. Die Nut­zung der ePA bleibt frei­wil­lig. Wer sich gegen die ePA ent­schei­det oder einen nur teil­wei­sen Zugriff erlaubt, muss kei­ne Ein­bu­ßen in der Qua­li­tät der Ver­sor­gung befürch­ten. Infor­ma­tio­nen über Behand­lun­gen und Dia­gno­sen sind wei­ter­hin in der Arzt­pra­xis verfügbar.
  • Was pas­siert bei einem Wech­sel der Kran­ken­kas­se? Bei einem Kran­ken­kas­sen­wech­sel wird die ePA über­tra­gen, glei­ches gilt für einen erteil­ten Wider­spruch gegen die Ein­rich­tung der ePA. Auch die­se Infor­ma­ti­on wird an die neue Kran­ken­kas­se übertragen.
  • Ist die ePA ohne digi­ta­le Gerä­te nutz­bar? Die Nut­zung der ePA ist auf digi­ta­le End­ge­rä­te aus­ge­legt. Ver­si­cher­te ohne digi­ta­le End­ge­rä­te kön­nen die ePA aber pas­siv nut­zen. So kön­nen sie selbst zwar kei­ne Daten ein­se­hen, hoch­la­den oder ver­wal­ten. Wird die Gesund­heits­kar­te ein­ge­le­sen, kön­nen aber die behan­deln­den Ärzt:innen im Zusam­men­hang mit der Behand­lung Ein­sicht in die ePA neh­men und auch aktu­el­le medi­zi­ni­sche Unter­la­gen ein­stel­len. Wer ohne App einer Arzt­pra­xis den Zugang zur ePA ver­weh­ren möch­te oder Doku­men­te vor Zugriff schüt­zen will, muss sich an die Ombuds­stel­le der eige­nen Kran­ken­kas­se wen­den. Alter­na­tiv kann, eben­falls über die Ombuds­stel­le der Kran­ken­kas­se, eine Ver­trau­ens­per­son als Ver­tre­ter benannt wer­den, die die ePA mit einem End­ge­rät ver­wal­ten kann.

Wei­ter­füh­ren­de Infos und Links:

Mehr zur elek­tro­ni­schen Pati­en­ten­ak­te unter www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​.nrw/​n​o​d​e​/​5​7​223

 

______________________

Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW
Foto­credits: © VZ NRW/​adpic