Überlassung der Wohnung nach Scheidung kann teuer werden

Überlassung der Wohnung nach Scheidung kann teuer werden

Nutzt jemand nach der Schei­dung die zuvor gemein­sam mit der geschie­de­nen Gat­tin oder dem geschie­de­nen Gat­ten bewohn­ten vier Wän­de, ohne dafür Mie­te zu bezah­len, kann das bei einem spä­te­ren Ver­kauf steu­er­li­che Kon­se­quen­zen haben. Denn der Gewinn aus einer Ver­äu­ße­rung der Immo­bi­lie wird unter bestimm­ten Umstän­den steu­er­pflich­tig. Auf ein ent­spre­chen­des Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) ver­weist die Wüs­ten­rot Bau­spar­kas­se (Urteil vom 14. Novem­ber 2023, IX R 1022).

Im kon­kre­ten Fall zog ein Ehe­mann aus der im Fami­li­en­be­sitz befind­li­chen Eigen­tums­woh­nung aus. Die­se hat­te er zuvor zusam­men mit sei­ner Ehe­frau und den gemein­sa­men Kin­dern bewohnt. Die Ehe­gat­ten lie­ßen sich schei­den und ver­ein­bar­ten, dass die Frau und die min­der­jäh­ri­gen Kin­der nach der Schei­dung die Eigen­tums­woh­nung unent­gelt­lich wei­ter nut­zen konn­ten. Gleich­zei­tig über­trug die geschie­de­ne Ehe­frau ihre Eigen­tums­an­tei­le an der Immo­bi­lie auf ihren ehe­ma­li­gen Mann. Die­ser über­nahm im Gegen­zug sämt­li­che Darlehensverbindlichkeiten.

Nach der Schei­dung bewohn­ten die Frau und die Kin­der ins­ge­samt vier Jah­re lang die besag­te Eigen­tums­woh­nung, zogen danach aber aus. Im Anschluss ver­kauf­te der frü­he­re Ehe­mann als allei­ni­ger Eigen­tü­mer die Woh­nung und erziel­te für den von sei­ner vor­ma­li­gen Gat­tin über­nom­me­nen Eigen­tums­an­teil einen Ver­kaufs­ge­winn in Höhe von rund 156.000 Euro.

Laut § 23 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes sind Gewin­ne aus dem Ver­kauf von Grund­stü­cken und dar­auf befind­li­chen Gebäu­den inner­halb der ers­ten zehn Jah­re nach dem Erwerb steu­er­pflich­tig. Ent­spre­chend ver­an­lag­te das Finanz­amt den antei­li­gen Gewinn aus dem Ver­kauf der Eigen­tums­woh­nung als steu­er­pflich­ti­ges pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft und ver­lang­te dafür Steuern.

Damit war der frü­he­re Ehe­mann nicht ein­ver­stan­den. Er klag­te gegen die Ent­schei­dung des Fis­kus und argu­men­tier­te, die Eigen­tums­woh­nung sei im Zuge sei­ner unter­halts­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen an sei­ne Kin­der über­las­sen wor­den. Damit sei die vom Ein­kom­men­steu­er­ge­setz vor­ge­se­he­ne Steu­er­be­frei­ung für selbst genutz­te Immo­bi­li­en anzu­wen­den, die auch bei unent­gelt­li­cher Nut­zung durch die eige­nen Kin­der gel­te. Die Tat­sa­che, dass die Woh­nung gleich­zei­tig durch die Mut­ter sei­ner Kin­der genutzt wur­de, wür­de sich zwangs­läu­fig aus der not­wen­di­gen Betreu­ung der Kin­der ergeben.

Der BFH schloss sich die­ser Argu­men­ta­ti­on nicht an. Die Steu­er­be­frei­ung sei auf Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne von selbst genutz­ten Immo­bi­li­en beschränkt. Sie hät­te tat­säch­lich auch gegol­ten, wenn es aus­schließ­lich um eine Über­las­sung an die eige­nen Kin­der gegan­gen wäre, denen gegen­über der Vater zu Unter­halt ver­pflich­tet ist. Die Nut­zung der Woh­nung durch die Mut­ter der Kin­der ist laut Gericht jedoch nicht steu­er­be­freit, weil nach der Schei­dung kei­ne fami­liä­re Gemein­schaft der frü­he­ren Ehe­leu­te mehr besteht. Der erziel­te Gewinn durch den Ver­kauf der Immo­bi­lie sei somit antei­lig zu versteuern.

 

Die W&W‑Gruppe

1999 aus dem Zusam­men­schluss der bei­den Tra­di­ti­ons­un­ter­neh­men Wüs­ten­rot und Würt­tem­ber­gi­sche ent­stan­den, ent­wi­ckelt und ver­mit­telt die W&W‑Gruppe heu­te die vier Bau­stei­ne moder­ner Vor­sor­ge: Absi­che­rung, Wohn­ei­gen­tum, Risi­ko­schutz und Ver­mö­gens­bil­dung. Sie ver­bin­det die Geschäfts­fel­der Woh­nen und Ver­si­chern mit den digi­ta­len Initia­ti­ven und Mar­ken des Kon­zerns wie Adam Rie­se und bie­tet auf die­se Wei­se Kun­din­nen und Kun­den die Vor­sor­ge­lö­sung, die zu ihnen passt. Dabei setzt die W&W‑Gruppe auf den Omni­ka­nal­ver­trieb, der von eige­nen Außen­diens­ten über Koope­ra­ti­ons- und Part­ner­ver­trie­be sowie Mak­ler­ak­ti­vi­tä­ten bis hin zu digi­ta­len Initia­ti­ven reicht. Für den bör­sen­no­tier­ten Kon­zern mit Sitz in Korn­west­heim arbei­ten der­zeit rund 13.000 Men­schen im Innen- und Außendienst.

 

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Quel­le: Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG
Foto­credits: W&W Gruppe