Pfändungsfreibetrag steigt zum 1. Juli: Tipps für die Haushaltskasse

Pfändungsfreibetrag steigt zum 1. Juli: Tipps für die Haushaltskasse

Men­schen mit Schul­den haben ab Juli mehr Geld zur Ver­fü­gung, müs­sen dafür teils aber selbst aktiv werden!

Um ver­schul­de­ten Men­schen das Exis­tenz­mi­ni­mum zu sichern, gibt es staat­lich fest­ge­leg­te Pfändungsfreigrenzen.

Ein­nah­men unter­halb die­ser Gren­ze dür­fen nicht gepfän­det wer­den. Wie in den ver­gan­ge­nen Jah­ren wer­den die­se Pfän­dungs­frei­gren­zen zum 1. Juli 2024 ange­ho­ben. 2023 stie­gen sie um gut fünf Pro­zent, nun sind es im Ver­gleich zum Vor­jahr 6,38 Pro­zent mehr. Schuldner:innen mit regel­mä­ßi­gem Ein­kom­men bleibt damit mehr in der Haushaltskasse.

Ab dem Stich­tag sind Ein­künf­te bis 1.499,99 Euro geschützt, bis­her waren es 1.409,99 Euro.

Erst ab einem Net­to­ein­kom­men von 1.500 Euro kann also nun gepfän­det wer­den. „Arbeit­ge­ber und Kre­dit­in­sti­tu­te müs­sen die neu­en Pfän­dungs­frei­gren­zen sofort beach­ten“, erklärt Ent­schul­dungs­exper­tin Bir­git Vor­berg von der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. „Das ist wich­tig, denn für Men­schen mit Schul­den zählt oft jeder Euro.” Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW gibt Tipps für die Anpas­sung an die neu­en Pfändungsfreigrenzen.

  • War­um gibt es Pfän­dungs­gren­zen? Wer Schul­den hat und des­halb von einer Lohn- oder Kon­to­pfän­dung betrof­fen ist, soll trotz­dem sei­nen Lebens­un­ter­halt bestrei­ten und wich­ti­ge Zah­lun­gen wie z.B. Mie­te oder Strom leis­ten kön­nen. Dies dient auch dem Schutz vor wei­te­ren Schul­den. Des­halb gibt es gesetz­lich gere­gel­te Frei­gren­zen bei einer Lohn­pfän­dung und Frei­be­trä­ge auf dem Pfän­dungs­schutz­kon­to. Betrof­fe­ne kön­nen bis zum Errei­chen der Frei­gren­ze über ihr Geld frei ver­fü­gen, die Gläu­bi­ger kön­nen also nicht auf die gesam­ten Ein­künf­te zugreifen.
  • Neue Pfän­dungs­ta­bel­le gilt ab Juli 2024 Die neue Pfän­dungs­ta­bel­le umfasst alle Arbeits­ein­kom­men und pfänd­ba­ren Sozi­al­leis­tun­gen, die nach dem 1. Juli 2024 aus­ge­zahlt wer­den. Durch die Erhö­hung kön­nen Gläu­bi­ger sich nun erst ab einem Net­to­ein­kom­men von 1.500 Euro Geld von Schuldner:innen zurück­ho­len. Zuvor lag die­se Gren­ze bei 1.410,00 Euro. Bei Men­schen mit unter­halts­pflich­ti­gen Ange­hö­ri­gen erhöht sich der Frei­be­trag. Wer also Unter­halt für leib­li­che Kin­der oder geschie­de­ne Ehe­part­ner zahlt, kann ab dem 1. Juli 2024 mehr von sei­nem Ein­kom­men behal­ten. Die soge­nann­ten Pfän­dungs­frei­gren­zen stei­gen bei einer unter­halts­pflich­ti­gen Per­son auf 2.061,43 Euro, bei zwei unter­halts­pflich­ti­gen Per­so­nen auf 2.374,21 Euro. Die­se Unter­halts­zah­lun­gen muss man beim Arbeit­ge­ber nach­wei­sen, sonst wer­den sie bei der Gehalts­pfän­dung nicht berück­sich­tigt. Die aktu­el­len Pfän­dungs­gren­zen sind auf der Home­page der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW abruf­bar. Eine gedruck­te Über­sicht gibt es auch in allen Beratungsstellen.
  • Nicht auf die auto­ma­ti­sche Berück­sich­ti­gung ver­las­sen Grund­sätz­lich sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, die neu­en Pfän­dungs­frei­be­trä­ge auto­ma­tisch zu beach­ten, und zwar auch bei schon län­ger lau­fen­den Pfän­dun­gen und Abtre­tun­gen. Betrof­fe­ne soll­ten trotz­dem vor­sorg­lich beim Arbeit­ge­ber oder Sozi­al­leis­tungs­trä­ger nach­fra­gen, ob die neue Pfän­dungs­ta­bel­le bekannt ist und ange­wen­det wird. Damit kön­nen irr­tüm­li­che Aus­zah­lun­gen an pfän­den­de Gläu­bi­ger und unan­ge­neh­me Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit Arbeit­ge­bern ver­mie­den wer­den. Wur­den vom Gericht oder der Voll­stre­ckungs­stel­le öffent­li­cher Gläu­bi­ger indi­vi­du­el­le Frei­be­trä­ge fest­ge­setzt, müs­sen Schuldner:innen die­se selbst ändern lassen.
  • Auch das Pfän­dungs­schutz­kon­to wird ange­passt Die auto­ma­ti­sche Anpas­sung an die neu­en Frei­gren­zen gilt auch beim Pfän­dungs­schutz­kon­to (P‑Konto). Kre­dit­in­sti­tu­te müs­sen hier sowohl den geän­der­ten Grund­frei­be­trag von jetzt 1.500 Euro als auch die ange­ho­be­nen Frei­be­trä­ge für wei­te­re Per­so­nen (561,43 Euro für die ers­te, wei­te­re jeweils 312,78 Euro für die zwei­te bis fünf­te Per­son) auto­ma­tisch berück­sich­ti­gen. Betrof­fe­ne müs­sen kei­ne neu­en Beschei­ni­gun­gen vorlegen.
  • Unrecht­mä­ßi­ge Zah­lun­gen zurück­for­dern Über­wei­sen Arbeit­ge­ber, Sozi­al­leis­tungs­trä­ger oder Kre­dit­in­sti­tu­te ver­se­hent­lich noch nach der alten Tabel­le, kön­nen Schuldner:innen die Rück­zah­lung der irr­tüm­lich an Pfän­dungs­gläu­bi­ger zu viel gezahl­ten Beträ­ge ver­lan­gen. Sie soll­ten also die geleis­te­ten Zah­lun­gen umge­hend prü­fen und den Zah­lungs­an­spruch schrift­lich gegen­über der aus­zah­len­den Stel­le gel­tend machen.
  • Wich­tig: Bei Beschluss oder Bescheid selbst aktiv wer­den Für Pfän­dun­gen, bei denen der unpfänd­ba­re Betrag vom Gericht oder durch einen voll­stre­cken­den öffent­li­chen Gläu­bi­ger wie etwa das Finanz­amt oder die Stadt­kas­se indi­vi­du­ell bestimmt wur­de, wir­ken die neu­en Pfän­dungs­frei­gren­zen lei­der nicht auto­ma­tisch. Dann muss bei der Stel­le, die die Ent­schei­dung getrof­fen hat­te, schnellst­mög­lich eine Neu­fest­set­zung des Frei­be­trags bean­tragt wer­den. Solan­ge die alte Ent­schei­dung nicht ersetzt wird, müs­sen Arbeit­ge­ber und Ban­ken sie beach­ten und es wer­den ggf. zu hohe Beträ­ge abge­führt. Die­se zu viel abge­führ­ten Beträ­ge kön­nen dann nicht zurück­ge­for­dert werden
  • Jähr­li­che Anpas­sung der Pfän­dungs­frei­gren­zen mög­lich Dass die gesetz­li­chen Pfän­dungs­frei­gren­zen für Arbeits­ein­kom­men jähr­lich ange­passt wer­den, ist gesetz­lich fest­ge­legt. Die Anpas­sung ori­en­tiert sich an der Ent­wick­lung des steu­er­li­chen Grund­frei­be­trags für das Existenzminimum/​einkommensteuerrechtlichen Grund­frei­be­trag und wird jähr­lich durch das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um bekannt gege­ben. Mit der nächs­ten Anpas­sung ist daher frü­hes­tens zum 1. Juli 2025 zu rech­nen. Falls sich der steu­er­li­che Grund­frei­be­trag nicht ändert, ändern sich auch die Pfän­dungs­be­trä­ge nicht.

Wei­ter­füh­ren­de Infos und Links:

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Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW
Foto­credits: © VZ NRW/​adpic

 

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