Online-Verkauf gebrauchter Elektronik: Nachhaltig – doch wer haftet, wenn´s schief geht?

Online-Verkauf gebrauchter Elektronik: Nachhaltig – doch wer haftet, wenn´s schief geht?

Immer häu­fi­ger wen­den sich Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher an das Euro­päi­sche Ver­brau­cher­zen­trum (EVZ) Deutsch­land, weil sie bei einem pri­va­ten Online-Ver­kauf, bei­spiels­wei­se von gebrauch­ten Elek­tro­ar­ti­keln, Pro­ble­me hat­ten. Meist geht es um den Ver­lust von Pake­ten und die Fra­ge der Haf­tung. Die Rechts­la­ge ist nicht immer klar.

Das EVZ stellt typische Fälle vor und gibt Tipps, wie sich Privatverkäufer absichern können.

Pro­ble­me beim Ver­kauf von Elek­tro­ar­ti­keln an Ankaufsplattformen

Euro­pa­weit haben sich Unter­neh­men auf den Han­del mit gebrauch­ten Elek­tro­ge­rä­ten spe­zia­li­siert, z.B. „Back­Mar­ket“ aus Frank­reich, „Swap­pie“ aus Schwe­den oder „asgoo­das­new elec­tro­nics“ aus Deutschland.

Auf den jewei­li­gen Inter­net­sei­ten kön­nen Ver­brau­cher den Wert ihres gebrauch­ten Elek­tro­ge­räts (z.B. Smart­phone, Digi­tal­ka­me­ra oder Kopf­hö­rer) schät­zen las­sen, es ver­kau­fen und ein­schi­cken. Nach Ein­gang prü­fen Tech­ni­ker die Elek­tro­ge­rä­te, leh­nen sie ent­we­der ab und schi­cken sie zurück oder repa­rie­ren sie und ver­kau­fen die auf­be­rei­te­ten Arti­kel weiter.

Was für die Umwelt gut ist, kann für Ver­brau­cher zu Pro­ble­men füh­ren. So gehen immer wie­der Pake­te auf dem Trans­port­weg ver­lo­ren oder kom­men leer an. Ins­be­son­de­re die fol­gen­den Punk­te erschwe­ren dabei die Haftungsfrage.

Zum Bei­spiel stel­len die Platt­for­men den pri­va­ten Ver­käu­fern meist kos­ten­los ein Ver­san­deti­kett zur Ver­fü­gung. Dies führt aber dazu, dass bei einem Ver­lust auf dem Post­weg nur die Platt­for­men Ansprü­che gegen­über dem Post­un­ter­neh­men haben, nicht aber der Verbraucher.

Dar­über hin­aus legen eini­ge Unter­neh­men in ihren AGB eine Haf­tungs­ober­gren­ze von z.B. 500 Euro fest. Die ein­ge­sen­de­ten Elek­tro­ge­rä­te haben aber oft einen höhe­ren Wert. Bei einem Paket­ver­lust blei­ben die Ver­brau­cher daher auf dem Dif­fe­renz­be­trag sit­zen. Das EVZ hält eine Haf­tungs­ober­gren­ze für unzu­läs­sig. Jeden­falls dann, wenn nicht aus­rei­chend hier­über infor­miert wird.

Zu Paket­ver­lus­ten kann es auch kom­men, wenn die Unter­neh­men die Elek­tro­ge­rä­te nach Prü­fung zurück­wei­sen und an den pri­va­ten Ver­käu­fer zurück­schi­cken. Auch hier ist die Haf­tungs­fra­ge häu­fig unklar.

Das EVZ bear­bei­tet Fäl­le, in denen sich die betei­lig­ten Unter­neh­men (Ankaufs­platt­form, deut­sche und ggf. aus­län­di­sche Post) gegen­sei­tig die Ver­ant­wor­tung zuschieben.

Eine Paket­ver­si­che­rung könn­te eine Lösung sein, denn mit die­ser kann man Pake­te mit wert­vol­lem Inhalt schüt­zen. Geht das Paket ver­lo­ren oder wird der Inhalt beschä­digt, haf­tet das Trans­port­un­ter­neh­men. Der Abschluss einer sol­chen Ver­si­che­rung ist jedoch nur mög­lich, wenn der Kun­de den Ver­sand selbst orga­ni­siert. Nutzt er den Ver­sand­schein der Platt­form, hat der Kun­de kei­ne Mög­lich­keit, selbst eine Ver­si­che­rung hinzuzufügen.

Zudem ist Vor­sicht gebo­ten: Auch die Paket­ver­si­che­rung hat ihre Tücken. So greift sie unter Umstän­den nicht, wenn das Paket in einer Pack­sta­ti­on auf­ge­ge­ben wird. Es muss in einer Post­fi­lia­le oder einem Paket­shop auf­ge­ge­ben werden.

Die Pro­ble­ma­tik mit dem Käu­fer­schutz auf Wiederverkaufsplattformen

Pri­vat­per­so­nen kön­nen über immer mehr Por­ta­le Waren ver­kau­fen. Die­se bie­ten häu­fig Käu­fer­schutz an, mit manch­mal weit­ge­hen­den Fol­gen: Pri­va­te Ver­käu­fer haben bei Pro­ble­men wie dem Ver­lust von Pake­ten eigent­lich einen gesetz­li­chen Anspruch auf den Kauf­preis. Denn ist die Ware gut und sicher ver­packt, endet die Haf­tung des Pri­vat­ver­käu­fers. Der Käu­fer­schutz hebelt die­sen Anspruch dann auf eini­gen Platt­for­men uner­war­tet wie­der aus.

Ein Bei­spiel aus der Fall­ar­beit des EVZ: Eine Pri­vat­per­son ver­kauf­te über eine Platt­form Schmuck. Die­sen ver­pack­te sie ord­nungs­ge­mäß und schick­te ihn an die Käu­fe­rin. Auf dem Ver­sand­weg ging das Paket ver­lo­ren. Dank des Käu­fer­schut­zes erstat­te­te die Platt­form der Käu­fe­rin den Kauf­preis. Die pri­va­te Ver­käu­fe­rin hin­ge­gen ging leer aus und hat­te weder Ware noch Geld.

Tipps für Privatverkäufer

Um sich vor unnö­ti­gen Kos­ten durch Ver­lust oder Beschä­di­gung zu schüt­zen, soll­ten Pri­vat­ver­käu­fer Fol­gen­des tun:

  • Fil­men Sie, wie die Ware in das Paket gelegt und es ver­schlos­sen wird.
  • In der Post­fi­lia­le soll­te das Paket gewo­gen und das Gewicht notiert wer­den. Ide­al wäre auch hier ein Foto vom Paket auf der Waage.
  • Schlie­ßen Sie für Pake­te mit wert­vol­lem Inhalt eine Trans­port­ver­si­che­rung ab.
  • Geben Sie Pake­te mit wert­vol­lem Inhalt nicht in der Pack­sta­ti­on auf. Hier haben Sie kei­nen Nach­weis und die Ver­si­che­rung greift unter Umstän­den nicht.

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Quel­le: Euro­päi­sches Ver­brau­cher­zen­trum Deutschland
Foto­credits: © pexels-pixabay-4158