Urteil: Parkhaus dicht – Mehrheitsbeschluss der Eigentümer war rechtswidrig. Mängel müssen behoben werden!

Parkhaus dicht – Mehrheitsbeschluss der Eigentümer war rechtswidrig

Eine Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft beschloss, sein über 40 Jah­re altes und stark sanie­rungs­be­dürf­ti­ges Park­haus wegen erheb­li­cher bau­li­cher Män­gel dau­er­haft zu schlie­ßen. Begrün­det wur­de dies mit den sehr hohen Sanie­rungs­kos­ten. Drei der elf Ebe­nen stan­den im Son­der­ei­gen­tum eines Mit­glieds der Gemein­schaft, das sie ver­mie­tet hat­te. Der Rest war seit Jah­ren bereits außer Betrieb.

Wegen des Ver­dachts auf ein Unter­schrei­ten der brand­schutz­recht­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen wur­de dann gleich das gan­ze Park­haus dicht gemacht. Der Bun­des­ge­richts­hof wies nach Infor­ma­ti­on des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS dar­auf hin, dass Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten gra­vie­ren­de bau­li­che Män­gel des Gemein­schafts­ei­gen­tums behe­ben müs­sen, wenn sie die Nut­zung des Son­der­ei­gen­tums sonst unmög­lich mach­ten. Hier lie­ge eine Sanie­rungs­pflicht der Gemein­schaft vor.

(Bun­des­ge­richts­hof, Akten­zei­chen V ZR 22520)

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Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Mehr­heits­be­schluss der Eigen­tü­mer war rechtswidrig …
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