Ehegatte muss Grundstücksverkauf unter Umständen zustimmen

Ehe­gat­te muss Grund­stücks­ver­kauf unter Umstän­den zustimmen

Ver­kauft eine ver­hei­ra­te­te Per­son eine Immo­bi­lie, die nahe­zu ihr gesam­tes Ver­mö­gen dar­stellt, muss der Ehe­gat­te bzw. die Ehe­gat­tin dem Ver­kauf unter Umstän­den zustim­men. Aller­dings kön­nen sich die Erwer­be­rin­nen und Erwer­ber dar­auf beru­fen, dass sie die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se nicht im Ein­zel­nen kann­ten. Die Wüs­ten­rot Immo­bi­li­en GmbH, ein Unter­neh­men der W&W‑Gruppe, weist auf eine aktu­el­le Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Mün­chen (34 Wx 114/22) hin.

Im ent­schie­de­nen Fall über­trug eine Ehe­frau zwei ihr allein gehö­ren­de Grund­stü­cke an ihre bei­den Kin­der und einen Enkel.

Der getrennt leben­de Ehe­mann rekla­mier­te, dass die Grund­stü­cke nahe­zu das gesam­te Ver­mö­gen sei­ner Frau dar­stell­ten. Er woll­te daher eine Umschrei­bung des Eigen­tums im Grund­buch ver­hin­dern. Damit kam er jedoch nicht durch. Zwar wäre die Zustim­mung des Ehe­man­nes laut der Gerichts­ent­schei­dung erfor­der­lich gewe­sen, wenn die Ehe­leu­te im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft leb­ten und die ver­kauf­ten Immo­bi­li­en mehr als 90 Pro­zent des Gesamt­ver­mö­gens wert waren. Jedoch sei der Ver­kauf trotz der feh­len­den Zustim­mung wirk­sam,da die Ver­äu­ße­rin noch über ein wei­te­res Grund­stück ver­füg­te und den Erwer­bern der Wert des Gesamt­ver­mö­gens nicht bekannt war.

Die Wüs­ten­rot Immo­bi­li­en GmbH weist dar­auf hin, dass die Nota­rin oder der Notar bei der Beur­kun­dung eines Kauf­ver­trags dar­über auf­klärt, ob der Ver­trag even­tu­ell einer Zustim­mung bedarf. Dadurch wird in aller Regel bereits bei der Beur­kun­dung die Sach­la­ge geklärt.

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Quel­le : Dör­te Loch­ner, Fachexperte/​in (E2), Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG
Foto­credit : Ado­be­Stock 408710918

 

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